Fällt die Erbschaftssteuer beim Tod eines Ehegatten in der Ehe mit modifizierter Zugewinngemeinschaft an?

  • Angenommen, ein (noch) kinderloses Paar vereinbart die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft bei Heirat. Folgende Vermögen bestehen zum Zeitpunkt der Heirat:


    beim Mann 1.300.000 €, davon werden 850.000 € (Wohnungswert und eins der Bankkontos) aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert und 450.000 € bleiben in der Zugewinngemeinschaft;

    bei der Frau 10.000 € (Bankkonto).


    Schulden gebe nicht. Irgendwann mal versterben die Eltern des Ehemannes und dann der Ehemann selbst. Der Mann habe keine weiteren direkten Verwandten außer der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, wenn sie welche bekommen werden. Angenommen zur Einfachheit, jedes Anteil des Vermögens (Wohnungswert, Bankkonto, sonstiges Vermögen beim Mann und Bankkonto bei der Frau) wächst um 10% zwischen der Heirat und dem Tod des Mannes.


    1) Angenommen, das Ehepaar habe zur Sterbezeit des Mannes keine Kinder und die Ehefrau bekommt das ganze Erbe. Muss sie die Erbschaftssteuer zahlen? Wie viel?


    2) Angenommen, das Ehepaar habe zur Sterbezeit des Mannes Kinder und die Ehefrau bekomme einen Teil des Erbes, der andere Teil gehe an die gemeinsamen Kinder. Muss sie die Erbschaftssteuer zahlen? Müssen das die Kinder? Wie viel jeweils?


    Würde sich etwas ändern, wenn aus der Zugewinngemeinschaft nichts ausgeklammert wäre?

  • edy Danke, im allgemeinen Fall ist es schon klar, und es beantwortet nicht meine Frage. Meine Frage bezieht sich speziell auf die Lage bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft.

  • Hi,


    Zugewinngemeinschaft hat zunächst einmal gar nichts mit dem Erbe zu tun. Letztlich wird beim Erbe geschaut, was auf wessen Namen läuft, das gehört demjenigen auch. Wenn etwas auf den Namen des Verstorbenen läuft, etwa ein Konto, so fällt das unabhängig vom familienrechtlichen Status des Ehepaares in das Erbe, der Ehepartner erhält die Hälfte, die Kinder die andere. Es sei denn, es existiert ein Testament. Anders ausgedrückt: es wird aufgeteilt, was da ist zum Zeitpunkt des Todes.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Peter Muellerr,


    denkst du evtl. an Konstellationen wie: Die Zahlung des Zugewinnausgleich ist noch nicht beglichen, und dann verstirbt ein Partner.


    Was fiele dann in die Erbmasse?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Morgen edy,


    ich war auch etwas ratlos. Denn die Verknüpfung von Familienrecht und Erbrecht ist ja vom Grundsatz her nicht da, erfolgt erst im Fall der Scheidung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Und wenn was zu verteilen ist, es Streit geben könnte, dann sollte man ein Testament verfassen und gut ist. Auch Verheiratete müssen kein gemeinsames Testament schreiben, geht auch anders.


    Deshalb verstehe ich die Problematik hier nicht so ganz.


    LG


    TK

  • Es geht wohl im Grundsatz um die Frage, ob und wenn ja, man Erschaftssteuer verringern kann.

    Hierzu würde ich einen Steuerberater hinzuziehen.


    Gruß frase

  • Hallo TK, natürlich kann man schlecht in die Zukunft schauen.

    Es gibt aber des Konstrukt (Ehevertrag) der "modifizierten Zugewinngemeinschaft"., dieser hat komplett andere Auswirkungen als eine vereinbarte Gütertrennung.

    Ich würde ich immer einen Experten hinzuziehen, sollte ein Spezialist für Erbrecht sein.

    Gruß


    frase

  • denkst du evtl. an Konstellationen wie: Die Zahlung des Zugewinnausgleich ist noch nicht beglichen, und dann verstirbt ein Partner.


    Was fiele dann in die Erbmasse?

    edy Danke. Nein, ich denke an den Normallfall, dass es zu keiner Scheidung kommt, und der Ehemann verstirbt. Die Fragen sind, ich zitiere: „Muss sie [die Eherfrau] die Erbschaftssteuer zahlen? Wie viel?“ unter 1) und „Muss sie [die Eherfrau] die Erbschaftssteuer zahlen? Müssen das die Kinder? Wie viel jeweils?“ unter 2). Wo liegt das Verständnisproblem? Oder welche Informationen fehlen dir, damit du die Frage beantworten kannst?


    Denn die Verknüpfung von Familienrecht und Erbrecht ist ja vom Grundsatz her nicht da, erfolgt erst im Fall der Scheidung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.


    timekeeper Danke. Ob und welche Verbindungen zwischen Familienrecht und Erbschaftsrecht gibt, vermag ich nicht zu berurteilen. Gerade deswegen stelle ich ja die Frage. Wenn der Ehemann den Zugewinn an aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammerten Vermögenswerten (z.B. seine Immobilie und das dazugehörige Mietkonto) im Falle der Scheidung bei sich (also nicht auf die Familie verteilt) behalten möchte, stellt sich die Frage, wieso denn der Staat diesen Zugewinn als plötzlich zur Familie zugehörend im Falle des Todes des Ehemannes betrachten soll und sich die Steuer darauf genauso entgehen lassen soll als wenn der Ehemann die obengenannten Zugewinne als Familienvermögen betrachten würde.

    Es geht wohl im Grundsatz um die Frage, ob und wenn ja, man Erschaftssteuer verringern kann.

    Hierzu würde ich einen Steuerberater hinzuziehen.

    Danke. Prinzipiell würde es mich interessieren, was der aktuelle Stand der Dinge ist. (Erst in irgendeinem weiteren Schritt würde man sich womöglich überhaupt fragen, ob und ggf. wie man die Erbschaftssteuer zu verringern versuchen könnte. Bei aktueller Immobilienpreisentwicklung sind jegliche Freibeträge der Erbschaftssteuer sehr schnell überschritten; es ist womöglich schon sinnvoll, sich mit der Frage zu beschäftigen, aber erst später. Es ist sinnlos, sich „geht es billiger“ zu fragen, wenn man nicht weiß, wie teuer der aktuelle Stand der Dinge ist.)


    Wer weiß denn, wann jemand stirbt, wie alt oder jung die Betroffenen sind? Hier wäre doch ein Testament angesagt, so als erster Schritt. Wie die Steuerlage in vielleicht 40 Jahren ist, das weiß doch keiner.

    Danke. Nehmen wir zur Einfachheit der Berechnung an, es ist, wie du sagst, 40 Jahre später, der Ehemann ist dann um die 80 und verstirbt, die Ehefrau um die 70. Dann aber bitte nehmen wir die Steigerung von 100% statt von 10% bei allem, ich vermute mal es wird vom Fiskus inflationsbereinigt gerechnet und wir rechnen es dann auch so. Zur Steuerlage: wenn sie sich zu Ungunsten des Paares verändert, kann die Ehefrau — zumindest hypothetisch — den Gesetzgeber anzuklagen versuchen, denn rückwirkende Verschlechterungen sind immer problematisch. Außerdem geht die ältere Generation gerne zu den Wahlen, was unpopuläre Änderungen erschwert. Nehmen wir also der Einfachheit halber, die Steuerlage ist dann wie heute.

    Es gibt aber des Konstrukt (Ehevertrag) der "modifizierten Zugewinngemeinschaft"., dieser hat komplett andere Auswirkungen als eine vereinbarte Gütertrennung.

    Danke. Womöglich hat die modifizierte Zugewinngemeinschaft andere Auswirkungen als die übliche, nichtmodifizierte Zugewinngemeinschaft für die konkrete Fragestellung.

  • Hi,


    du solltest endlich aufhören, Erbrecht mit Scheidungsrecht zu vermengen. Im Scheidungsrecht geht es um die Abwicklung des gemeinsam Erwirtschafteten beim Zugewinnausgleich. Im Erbrecht geht es um die Aufteilung dessen, was dem Verstorbenen gehörte, und da dann gegebenenfalls um die Versteuerung. Was wie zu versteuern ist, ist von Faktoren abhängig, die wir nicht kennen, weil sie letztlich einer permanenten Veränderung unterliegen, sowohl, was die Freibeträge angeht, als auch was die allgemeine Bemessung angeht. So wurden bis vor Kurzem nicht gewerblich genutzte Immobilien günstiger bemessen als derselbe Betrag in bar auf einem Konto. Diese Ungleichbehandlung war ein Relikt aus der Nachkriegszeit, in welcher ja der Wohnungsmangel noch bedeutend größer war als heute. Im Augenblick gibt es noch erhebliche Vorteile bei Betriebsübergängen auf Erben, wenn diese den Betrieb und Arbeitsplätze erhalten. Auch Stiftungen können begünstigt behandelt werden u.s.w. Ich wage nicht einmal eine Voraussage für die nächsten 5 Jahre, es ist also blödsinnig, jetzt da irgend etwas voraus zu sagen.


    Die derzeitigen Freibeträge kannst du diversen Listen aus dem www entnehmen. Welche Werte bei Immobilieneigentum zu berücksichtigen sind, auch. Im Augenblick wird wohl nach Verkehrswert bemessen, wobei es unterschiedliche Methoden gibt, denselben zu ermitteln. Ob das in 5 Jahren noch so ist, keine Ahnung.


    Und wenn wir dann nach dem Tod eine Erbengemeinschaft haben, ist wieder alles anders. Also, ich wage keine Voraussagen, das wäre unseriös.


    Herzlichst


    TK

  • du solltest endlich aufhören, Erbrecht mit Scheidungsrecht zu vermengen.

    Danke. Und du sollst endlich damit aufhören, andere Leute zurechtzuweisen. Erstens ist es unhöflich, zweitens wäre eine Anweisung strenggenommen sogar schädlich, weil die Urteile aufgrund des ganzen BGB, also aufgrund der Vermischung von allem gefällt werden, und nicht ausschließlich „nach Scheidungsrecht“ oder „nach Erbrecht“.

  • Fakt ist, dass du die juristischen Grundlagen überhaupt nicht verstanden hast, leider.

    Genau das war ja wohl der Anlass, die Frage hier zu stellen.

    Es ist einfach ein sehr komplexes Konstrukt und wann da welche Gestze greifen, werden nur die entsprechenden Profis beantworten können.

    Ich gehöre nicht dazu und natürlich werden diese Leute für ihr Wissen bezahlt, sonst wären Sie ja überflüssig.


    Noch ein allgemeiner Gedanke:

    Wird die geerbte Immo für mindestens 10 Jahre weiter selbst genutzt, fällt auch keine Erbschaftssteuer an, egal welchen Wert Sie hat.

    Schau dir mal dazu ErbStG §13 an.

    Da sind auch alle anderen Tatbestände der Befreiung aufgelistet.


    Gruß


    frase