Trennungsunterhalt nur für 12 Monate

  • Hallo!


    ich höre immer unterschiedliche Aussagen, was die Zahlungsdauer des Trennungsunterhaltes angeht.


    Mit einer eigens erstellten Trennungsvereinbarung hat man sich darauf geeinigt, dass der Mann der Frau einen Trennungsunterhalt in Höhe von 410€ zahlt. Als Trennungsdatum wurde der 7. Mai 2020 festgehalten.


    Oftmals liest und hört man, dass der Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden muss. Andererseits lese ich auch immer mal wieder etwas von den Erwerbsobliegenheiten, die auch beim Trennungsunterhalt immer stärker angewandt werden. Hier ein Auszug:

    Erwerbsobliegenheit

    Nach Ablauf des Trennungsjahres muss ein bislang erwerbsloser Partner anfangen, zu arbeiten. Wer bereits erwerbstätig ist, kann unter Umständen eine gesteigerte (oder „verschärfte“) Erwerbsobliegenheit haben und muss monatlich einen gewissen Betrag erwirtschaften. Im Gesetz heißt es dazu:

    "Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann."

    Die Ausgangssituation der sich zu trennenden Eheleute ist, dass beide Vollzeitangestellte sind. Einkommen Ehemann: 3.400€ netto, Einkommen Ehefrau: 2.200€. Keine Kinder vorhanden. 3 Jahre verheiratet. Meiner persönlichen Meinung nach, hat die Ehefrau dann nunmehr 12 Monate Zeit, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen und um sich selbst finanziell zu kümmern, was bei dem Gehalt durchaus gegeben sein sollte.


    Vielen Dank für ein paar Einschätzungen.

  • Hi,


    gerade was diese Kategorie von Unterhalt angeht, da geht vieles durcheinander. Ich fasse mal Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zusammen. Denn die Unterscheidung führt zu vielen Missverständnissen. Grundsätzlich geht man von einem Schutz des sozial Schwächeren für ein Jahr aus. Da auch nach einem Jahr frühestens geschieden werden kann, hat sich dann in den Köpfen der Leute festgesetzt, dass Unterhalt bis zur Scheidung gezahlt werden müsse. Ist also eigentlich ein Missverständnis. Die längste Scheidung, die ich kenne, die hat so etwa 6 Jahre gedauert, obwohl nichts zu regeln war, internationaler Bezug und Überforderung der Richterin. Da hätte der eine Partner also 6 Jahre zahlen müssen? Das geht doch gar nicht.


    Ob länger als ein Jahr gezahlt werden muss, etwa bis zur Scheidung oder auch über die Scheidung hinaus, das ist eine ganz andere Frage. Da spielen viele Faktoren rein, also etwa Dauer der Ehe, Behinderungen der Partner, Kinder, Weiterbildung für den Berufseinstieg, um mal die häufigsten Faktoren zu nennen.


    Bei euch ist die Sache relativ einfach. Hier greift nach meiner Einschätzung wirklich die Jahresfrist. Und zwar unabhängig davon, wann ihr geschieden werdet. Trotzdem würde ich empfehlen, den Antrag auf Ehescheidung schnell zu stellen, kann man so etwa 9 Monate nach der Trennung. Es geht ja auch um Versorgungsanwartschaften, und es können immer Unwägbarkeiten dazu kommen, etwa ein schwerer Unfall von einem, einfach wegen der klaren Verhältnisse.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    vielen Dank für die umfassende Antwort.


    Es ist schön zu lesen, dass in meinem Fall der Trennungsunterhalt für 12 Monate vermutlich ausreichend ist. Wie ist das eigentlich im Detail, wenn der Tag des Trennungsdatums der 7. des Monats ist. Müsste ich dann noch voll für den Monat bezahlen oder reichen 7 / 30igstel?


    Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob der Scheidungsantrag wirklich schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden soll. Häufig lese ich hierzu, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Familiengericht einen verfrühten Antrag ablehen könnte und dadurch unnötige Gerichtskosten entstehen.


    Der Rechtsanwalt, der für die Scheidungs beauftragt wurde, hat darüber hinaus gemeint, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden wird, da zum vereinbarten Trennungsdatum die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat. Auf dem Formular des Anwaltes wurde jedenfalls angekreuzt, dass automatisch das Scheidungsverfahren eingeleitet werden soll, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist.

  • Hi,


    man kann einen Scheidungsantrag natürlich auch verfrüht einreichen, da zieht dann das Gericht nicht mit. Aber letztlich muss man zum Scheidungszeitpunkt ein Jahr getrennt sein. Deshalb mein Tipp, so 2-3 Monate vorher einreichen, dann passt doch alles. Das mit Versorgungsausgleich, das stimmt, ich war von über drei Jahren zum vermutlichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ausgegangen.


    Bei Unterhalt wird in vollen Monaten gerechnet, also der Trennungsmonat ist auch schon voll zu zahlen. Ist aber zumindest dann einerlei, wenn nur 12 Monate Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Häufig ist ja in so klaren Fällen die Scheidung eben nach einem Jahr oder meinetwegen auch 1-2 Monate später, darauf kommt es ja dann auch nicht mehr an.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo!


    Ich möchte aufgrund einer aktuellen Streitigkeit dieses Thema nochmal auffrischen.


    Entgegengesetzt der Aussage von Timekeeper habe ich nun folgendes im Internet gelesen:


    Achtung: Die Erwerbsobliegenheit ist beim Trennungsunterhalt nicht gegeben! Grund hierfür ist, dass der Trennungsunterhalt zunächst nicht für die Gewährleistung des Lebensunterhalts bestimmt ist, sondern den ehelichen Standard weitgehend aufrecht erhalten soll.


    Demnach müsste über die 12 Monate hinaus noch Trennungsunterhalt bezahlt werden.


    Was ist nun korrekt?

  • Jobi, das steht doch nicht im Widerspruch zu meiner Aussage. Das erklärt doch nur, dass der sozial schwächere Partner während der Zeit, in der Trennungsunterhalt zu zahlen ist, nicht arbeiten muss, um zur Verminderung der Unterhaltsansprüche beizutragen.


    Du vermischst hier Äpfel mit Birnen.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.


    Das heißt, du bleibst bei der Aussage, dass in diesem Fall der Trennungsunterhalt für 12 Monate ausreichend erscheint?!

  • Hi,


    etwas anderes ergibt sich doch aus deiner Quelle nicht. Die 12 Monate sind das Minimum, welches festgelegt ist, häufig kommt man dahin, wenn die Scheidung unmittelbar bevorsteht, dass man sagt, bis zur Scheidung ist Unterhalt zu zahlen, und wenn die Ehe von langer Dauer war, oder aber andere spezielle Voraussetzungen da sind, wird länger Unterhalt zu zahlen sein. In deiner Aussage geht es ausschließlich um die Frage, ob auch während dieser Zeit schon einer Erwerbstätigkeit nach gegangen werden muss, ob man also mit einem fiktiven Einkommen rechnen kann.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    jetzt habe ich noch etwas gelesen und verstehe nun die Äpfel und die Birnen.


    Von den Erwerbsobliegenheiten spricht man also dann, wenn ein Ehegatte zuvor nicht berufstätig war. Innerhalb des Trennungsjahres ist er nicht verpflichtet, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, danach schon eher, wenn es zumutbar ist (z.B. keine Kinder, schwere Krankheiten, ect...).


    Zwischenzeitig habe ich auch mehrfach gelesen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, wenn man selbst für sich sorgen kann. Mit einem Nettoeinkommen von über 2.000€ wird meine Noch-Ehefrau dazu sicherlich in der Lage sein. Das passt ja dann auch zu deiner ersten Aussage, dass in unserem Fall eine Zahlungverpflichtung nach Monaten endet.


    Wie gesagt, der Anwalt hat das Scheidungsverfahren eingeleitet. Ich hoffe, dass es nun schnell zu einem Termin kommt.


    Bis dahin möchte ich mich herzlich für die Ratschläge bedanken!

  • Hi,


    na, wir nähern uns doch an. Immer noch, in der Zeit der Verpflichtung, Trennungsunterhalt zu zahlen, muss der Schwächere keine Anstrengungen machen, sich selbst zu ernähren. Hinterher schon. Wenn das hinterher nicht funktioniert, dann kann man eventuell auch mit einem fiktiven Einkommen rechnen. Wenn denn noch ein Anspruch besteht. Jedenfalls wird das Einkommen der sozial schwächeren Person in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo zusammen, hallo timekeeper,


    bei mir gibt es Neuigkeiten, daher greife ich das Thema Trennungsunterhalt über das Trennungsjahr hinaus noch einmal auf.


    Meine Noch-Ehefrau hat mich per Einschreiben-Rückschein kontaktiert. In diesem Schreiben hat sie mir eine angemessene Frist zur weiteren Unterhaltszahlung gesetzt. Darüber hinaus fordert sie die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate an, um den Trennungsunterhalt neu auszurechnen. Bis zur Neuberechnung verlangt sie die Fortzahlung des ursprünglichen vereinbarten Unterhaltes. Ansonsten droht sie mit einem Unterhaltsklageverfahren.


    Nun möchte ich die gesetzte Frist einerseits nicht verstreichen lassen, damit ich mich nicht im Verzug befinde. Dieses wäre ja dann die Grundlage, mögliche Anwaltskosten, sofern einer beauftragt wird, auf mich abzuwälzen. Wenn ich ihr schriftlich antworte, dass ich mit der Forderung nicht einverstanden bin, habe ich somit dann ausreichend reagiert und mich nicht in Verzug gesetzt?


    Ich bin mir aktuell unschlüssig, wie ich darauf reagieren soll. Soll ich es einfach "drauf ankommen" lassen. Alternativ würde ich auch den Kontakt suchen, um einen einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht kann man sich ja irgendwo in der Mitte treffen. So wie ich das nämlich sehe, gibt es in unserem Fall keine glasklare Rechtssprechung wer Recht hat. Jeder hätte somit ein gewisses Prozessrisiko, sofern es hart auf hart kommt.


    Hier nochmal die wesentliche Ausgangssituation, damit nicht der ganze Thread nachgelesen werden muss:

    Eheleute, beide schon immer berufstätig. EK netto Frau 2.200€, EK netto Mann 3.400€

    keine Kinder

    keine weiteren Einkünfte / Ausgaben um etwas am bereinigten unterhaltsrelevanten Netto anzurechnen. (außer Pauschalen für Berufstätige)

    Trennungsjahr ist um, Ehefrau verlangt weitere Unterhaltszahlungen über die 12 Monate hinaus. Ehemann zahlt jedoch nicht. Gerichtstermin ist beantragt, aber noch nicht vergeben.


    Herzliche Grüße

  • Nein, ein Scheidungstermin wurde noch nicht vergeben.

    Ich habe bislang die Information von meiner Noch-Ehefrau erhalten, dass der Anwalt die Scheidung bei Gericht beantragt hat.


    Da die Gesamtehedauer über 3 Jahre beträgt (das Trennungsjahr wird wohl mitgerechnet) erfolgt auch ein Versorgungsausgleich. Daher gehe ich mal davon aus, dass wir erst einen Termin binnen der nächsten 6-9 Monate erhalten werden.

  • Hi,


    wenn nichts zu regeln ist, dann kann das mit der Scheidung relativ schnell gehen. Auch Richter haben entscheidungsreife Fälle gerne vom Tisch, tut ihrer Statistik gut. Ich frage deshalb: es wird nur geschieden, wenn man sich einig ist. Und Streit über die Dauer der Unterhaltszahlungen könnte dadurch zu einer unerfreulichen Verzögerung führen. Wenn man wüsste, ob der Scheidungsantrag wirklich anhängig ist, könnte man auch herausbekommen, wann in etwa terminiert wird. Und da wäre es dann sinnvoll, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erst einmal weiter zu zahlen und dann mit der Scheidung jedwede Zahlung einzustellen.


    Würde die Scheidung erst in etlichen Monaten terminiert, dann könnte man auch sagen, dass man eben nur die 12 Monate zahlen wolle.


    Deshalb mein Rat im Augenblick: versuche erst einmal, herauszubekommen, ob der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig ist, und ein Exemplar dieses Dokument zu bekommen. Dann wissen wir, was alles beantragt ist. Und dann sieht man weiter. Der Versorgungsausgleich führt heute nur noch in Ausnahmefällen zu einer nennenswerten Verzögerung der Scheidung, dank voll elektronischer Erfassung bei der Rentenkasse in der Regel kein Problem. Oder sind bei einem von euch ungeklärte Zeiten?


    Herzlichst


    TK

  • Hi und erneut danke!


    Wie kann ich herausfinden, ob der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig ist? Das Schreiben vom Anwalt, aus dem hervor geht, dass das Termin beantragt wurde, ist vom 7. Juli.


    Ungeklärte Zeiten bei der Rentenkasse gibt es nicht, von daher sollte das dann hoffentlich kein Problem sein. Könnte man ggf. einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleiches stellen? Das könnte das Verfahren vielleicht beschleunigen. Oder hat dieses eventuelle (Kosten)Nachteile?


    Könnte rein theretisch meine Noch-Ehefrau den Scheidungsantrag zurückziehen? Ich habe gelesen, dass dieses möglich ist, aber mit deutlichen Kosten für sie verbunden wäre.


    Fragen über Fragen :-)

  • Hi,


    dann wurschteln wir uns mal weiter vorwärts.


    So, du fragst beim Amtsgericht an, ob ein solches Verfahren eingegangen ist. Ob die dir telefonisch Auskunft geben, ist etwas grenzwertig. Aber, wenn du Namen der Antragstellerin, Geburtsdatum, Namen des Anwalts angibst, darauf hinweist, dass du der Antragsgegner bist und gerne wüsstest, wann du den Antrag zugestellt bekommst, dann solltest du zumindest eine allgemein gefasste Antwort erhalten, mit der du etwas anfangen kannst. Denn das ist jetzt wichtig.


    Nein, Abtrennung des VA macht in deinem Fall keinen Sinn. Und wird in der Regel auch von den Gerichten abgelehnt. Aus einem ganz einfachen Grund: an der Scheidung haben die Parteien in der Regel ein Interesse. Am VA weniger, ist einfach zu wenig griffig. Und da rennen dann die Richter hinter allen möglichen Stellungnahmen u.s.w. her, bekommen nichts mehr und das dauert dann ewig.


    Wenn alles klar ist, dann führt der VA vielleicht zu einer ganz geringfügigen Verlängerung des Verfahrens, wenn überhaupt. Und der Beschluss über die Abtrennung, der wird todsicher zu einer Verlängerung führen, und zwar nicht nur geringfügig. Einfach wegen der Arbeitszeit, dann muss gewartet werden, ob sich gegen den Beschluss gewehrt wird, tus nicht.


    Vor Rechtshängigkeit, also Zustellung des Scheidungsantrags an dich, kann sie den Antrag jederzeit zurücknehmen. Kostentechnisch preiswerter als eine durchgeführte Scheidung. Aber, warum sollte sie das tun?


    Versuche erst einmal zu klären, wie der Stand bei Gericht ist, und wichtig ist die Antragsschrift. Wenn sie bei Gericht eingegangen ist (das ist nicht nur ein Antrag auf Terminierung, den muss man eigentlich gar nicht stellen), dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

  • Vor Rechtshängigkeit, also Zustellung des Scheidungsantrags an dich, kann sie den Antrag jederzeit zurücknehmen. Kostentechnisch preiswerter als eine durchgeführte Scheidung. Aber, warum sollte sie das tun?

    Das war mal eine lose Drohung von ihr, den Scheidungsantrag zurück zu ziehen, um den Trennungszeitraum zu verlängern um dadurch weiteren bzw. zusätzlichen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu bekommen.



    Ansonsten versuche ich zeitnah Kontakt zum Gericht herzustellen und melde mich, sobald ich etwas Neues erfahren habe.

  • Aufgrund der massiven Hochwasserschäden sind die Gerichte hier in der Stadt bis auf weiteres nicht erreichbar und besetzt. Ein Kontakt ist derzeit weder persönlich, telefonisch noch per Fax möglich. Vielleicht geht es nächste Woche wieder.

  • Na, da wohnst du ja in der richtigen Gegend. Bei uns gabs vor einer Woche entgegen allen Warnungen nur einen schönen Landregen.


    Kommt bei dir ja auch nicht auf einen Tag an. Lass die erst mal in Ruhe aufräumen. Und leere deinen Briefkasten regelmäßig, kann sein, dass da schon jetzt Post vom Gericht drinne ist. Mal ne ganz grobe Faustregel: nach 2-3 Wochen sollte so ein Antrag auf Ehescheidung durch die Erstbearbeitung bei Gericht sein und auch der Gegenseite zugestellt sein. Verzögerungen können sich ergeben, wenn der erforderliche Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt wird. Dann wird das Verfahren nicht angerollt. Klar, beim Bäcker bekommst du ja auch die Brötchen erst geliefert und kannst sie essen, wenn sie bezahlt sind.


    Es gibt noch einen Trick, wenn der Antrag zwar bei Gericht eingereicht ist, der Fortgang des Verfahrens nur daran scheitert, dass die Gerichtskosten nicht eingezahlt werden. Wenn dem so sein sollte, hindert dich niemand dran, den Vorschuss für deine Frau einzuzahlen. Dann wird dem Verfahren Fortgang gegeben. Und - da in Scheidungsverfahren die Kosten ja ohnehin aufgeteilt werden, wird das ja hinterher verrechnet. Nur mal so als Idee. Verblüfft auch Gerichte immer wieder, weil es so unüblich ist. Aber, es steht nirgendwo niedergeschrieben, dass nur der Antragsteller die Kosten bezahlen darf.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo!


    Es geht weiter.... Heute habe ich den Vorschuss für das Gericht überwiesen. Auf meine Bitte hin, hat mir meine Noch-Ehefrau mir heute die Rechnung weitergeleitet. Sie selbst hat diese auch heute erst bekommen.

    Ist das Verfahren somit "rechtsanhängig"? Nur mal so ein Gedankenspiel in der Theorie: Sollte meine Noch-Ehefrau jetzt den Scheidungsantrag zurück ziehen, dann würde meiner Information nach nicht ganz unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten auf sie zukommen. Richtig?


    Bezüglich des Trennungsunterhaltes habe ich ihr den Vorschlag gemacht, sich in der Mitte zu treffen und nur alle zwei Monate zu zahlen, bis die Scheidung rechtskräftig ist.


    Übrigens ist der Verfahrenswert bei der Gerichtsrechnung rund 2.000€ höher als der aufgeführte Verfahrenswert vom letzten Anwaltsschreiben bzw. Rechnung. Was können Gründe für den erhöhten Verfahrenswert sein? Meine Noch-Ehefrau behauptet, angeblich nichts veranlasst zu haben...