Miterbanspruch auch nach Scheidung ?

  • Hallo,


    angenommen ein Mann erbt das Haus seiner Mutter und er will sich von seiner Frau scheiden lassen, hat diese Frau dann auch Anspruch auf das Erbe des Mannes ? Es wurde keine Gütertrennung und nicht weiteres vereinbart.


    Anderer Fall, der Mann erbt das Haus, lässst sich nicht scheiden aber verstirbt dann. Hat dann nur die Tochter des Mannes Anspruch auf das komplette Erbe, oder auch die noch lebende Ehefrau ?

  • Hallo Luna321,


    Bin kein Experte für Erbangelegenheiten.


    Ich sehe die Situationen so:


    Im ersten Fall kommt es auf den Zeitpunkt des Erbes an. Wird noch während der Ehe geerbt oder erst nach der Scheidung ( Zustellung des Scheidungsantrages). Die Frau hätte nur etwas vom Erbe durch einen evtl. Zugewinn des Mannes.


    Fall 2; hier erben beide (der Ehepartner + die Kinder).


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
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  • Hi,


    Fall 1: die Frau hat keinen Anspruch auf das Haus, dieses fällt in das Anfangsvermögen des Mannes, sie kann im Fall der Scheidung allenfalls an einer Wertsteigerung der Immobilie partizipieren.


    Fall 2: Erbrecht und Pflichtteilsrecht der Ehefrau erlöschen erst mit Rechtshängigkeit der Scheidung. Wenn kein Testament existiert, würde auch im Fall des Getrenntlebens die Ehefrau neben den Kindern erben, also bekäme sie 50% des Erbes, die Kinder müssten sich die anderen 50% teilen. In so Fällen ist es immer sinnvoll, ein Testament zu verfassen, um diese unbefriedigende Situation aus der Welt zu schaffen.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank schon mal für grobe Infos.


    Im Fall 2 würde kein Testament existieren, also wäre es strittig ob das Kind UND die Mutter jeweils 50% bekämen ?

    Die Mutter ging nämlich davon aus, dass das einzige Kind allein 100% erben würde und die Mutter nichts. Also ist es strittig ohne Testament ?

  • Hi,


    nö, es ist nicht strittig. Wenn kein Testament da ist, man aber getrennt lebt ohne dass ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, dann ist sie Erbin. Die Quotelung hatte ich bereits mitgeteilt. Allerdings könnte die andere Erbin (Tochter) evtl. den Erbenstatus der Mutter wegen Erbunwürdigkeit anfechten. Das kann aber nur Erfolg haben, wenn da Fakten vorliegen, die über den bloßen Status des Getrenntlebens hinaus geht. Da müsste eine strafbaren Handlung gegen den Erblasser oder einen nahen Verwandten des Erblassers hinzu kommen.


    Beispiel aus der Praxis, das vielleicht alles verdeutlicht: jemand bringt seine wohlhabende Frau um, um an das Erbe zu kommen, die Sache kommt raus, der Täter sitzt in U-Haft. Ist also noch nicht verurteilt. Er hat aus der U-Haft heraus einen Erbschein beantragt. Begründung: er sei ja noch nicht verurteilt, es gelte die Unschuldsvermutung. Da haben die anderen Erben (die Kinder der beiden) die Erbeneigenschaft erfolgreich angefochten. Das Gericht hat argumentiert, unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Witwer die Straftat begangen habe, deshalb erbunwürdig. Und selbst wenn nicht Mord, so doch entweder Körperverletzung mit Todesfolge oder zumindest unterlassene Hilfeleistung.


    So, ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer?


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank, super erklärt.


    Also Fall 1: sie lebt getrennt aber nicht in Scheidung ist die Mutter auch Erbin wenn der Mann noch lebt


    Fall 2: der Mann ist tot, erbt sie und ihre Tochter jeweils 50%


    Also erbt die Mutter in beiden Fällen. In Fall 1 wenn sie noch verheiratet ist


    in Fall 2: wenn der Mann tot ist erbt sie 50% und die Tochter auch

  • Entschuldigung.

    Aber wenn die Mutter überhaupt keine Vollmachten hat in schriftlicher Form, und beide sollten verstorben sein, dann sind ihr doch die Hände gebunden, und der Staat oder ähnliches springt ein, oder nicht.


    Keiner würde doch an Konten oder ähnliches kommen, denke ich als Laie mal.

  • Hallo,

    Keiner würde doch an Konten oder ähnliches kommen, denke ich als Laie mal.


    Die "Konten" gehen dann auf die Erben über.


    edy

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  • Hi,


    du denkst zu kompliziert.


    Trenne erst einmal gesetzliche Folgen, die quasi automatisch eintreten und die, die aufgrund einer Verfügung (Testament, Vollmacht) eintreten. Grob vereinfacht: wenn jemand ohne Testament stirbt, er verheiratet ist ohne anhängige Scheidung, einer der gesetzlichen Erben nicht erbunwürdig ist, dann erben in deinem Fall Mutter und Tochter zu je 50%. Existiert ein Testament, dann sind da die Erben festgelegt, sind Mutter oder Tochter enterbt (das geht auch ohne Grund), dann bekommen sie noch den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils), es sei denn, sie sind erbunwürdig.


    So, damit hat eine Vollmacht gar nichts zu tun. Eine Vollmacht kann zwar vom Erblasser ausgestellt sein, auch eine die über den Tod hinaus geht, muss aber nicht. Grundsätzlich ist der Verstorbene selbst für seine Kosten auch nach dem Tod verantwortlich. Aus seinem Guthaben muss also weiterhin die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt werden, um mal ein Beispiel zu nennen, auch die Wohnungsauflösung und eben auch die Beerdigungskosten.


    Wenn denn genug Geld auf den Konten ist, kann man normalerweise die Rechnungen, die unbedingt zu begleichen sind, bei den Banken einreichen, die veranlassen dann die Bezahlung. Das kenne ich auch von Sparkassen.


    Wenn denn nicht genug Geld da ist, dann kommt es auf den Einzelfall an. Erben können erst eigenmächtig über Konten u.s.w. verfügen, wenn feststeht, dass sie auch Erben sind und ihnen vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt worden ist.


    Das kann dazu führen, dass Vermieter, auch evtl. Bestatter warten müssen. Wobei der Bestatter das kleinste Problem ist, denn er hat ja einen Vertrag mit dem Auftraggeber geschlossen. Da kann er sich sein Geld holen. Ob der Auftraggeber die Auslagen von den Erben wieder bekommt, das ist eine ganz andere Frage. Beim Vermieter, da ist das unternehmerisches Risiko. Wenn kein Erbe da ist, dann bleibt er auf seinen Kosten sitzen.


    Herzlichst


    TK