Umgangsrecht zu Neugeborenen

  • Meine Lebensgefährtin und ich haben am 11.03.2021 ein Kind zu Welt gebracht . Meine Lebensgefährtin ist aber noch verheiratet .die Scheidung liegt schon beim Gericht vor . Da sie ja noch verheiratet ist teilte man mir mit ,dass ihr noch Ehemann rein rechtlich der Vater meines Kindes ist . Ich habe aber schon vor dem Entbindungstermin meine Vaterschaft anerkannt und sie wurde auch beim Kreisamt beglaubigt . Auch der Ehemann hat diese Vaterschaft aberkannt .

    Nun hat sich meine Lebensgefährtin entschlossen sich von mir zu trennen und hat am Montag ohne meines Wissen ,das Kind genommen und ist nach Kassel zu ihrer Mutter gefahren . Auf meine Bitte das ich mein Kind sehen möchte ,wurde nicht eingegangen .

    Durch ein Telefonat mit einer Anwältin wurde mir mitgeteilt das ich aufgrund meiner Anerkennung als Vater auch das Umgangsrecht zu meinem Sohn habe ,auch wenn ich nur der leiblich Vater und zum jetzigen Zeitpunkt der Ehemann der rechtliche Vater ist .

    Meine Ex Freundin teilte mir mit das die Anerkennung nur rechtsgültig ist wenn sie rechtskräftig geschieden ist und ich keinen Anspruch auf ein Sorgerecht ,Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht habe .


    Ein weitere Anwalt teilte mir aber mit das meine Anerkennung schon rechtsgültig ist und ich meine ex Freundin auch jetzt schon auffordern kann mir eine Erklärung für das gemeinsames Sorgerecht ausstellen zu lassen .


    Hat jemand damit Erfahrung und kann mir Hilfestellung geben ? Ist es ratsam in nächster Instanz eine Anwältin damit zu beauftragen ?

  • Hallo,


    Meine Ex Freundin teilte mir mit das die Anerkennung nur rechtsgültig ist wenn sie rechtskräftig geschieden ist und ich keinen Anspruch auf ein Sorgerecht ,Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht habe .

    Den Anspruch auf Umgang auf Umgang und Sorgerecht solltest du ggf. gerichtlich einfordern (beim Umgang werden dann entsprechende Zeiten festgelegt). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird man dir nicht so einfach zusprechen.


    edy

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  • Hi,


    es tut auch ein Anwalt, nicht nur eine Anwältin. Ich würde es für sinnvoll halten, denn die Meinungen scheinen ja sehr auseinander zu gehen, einfach damit die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden.


    Nun zur Rechtslage: wenn die Scheidung schon bei der Beurkundung der Vaterschaft rechtshängig war, dann bist du nicht nur der biologische, sondern auch der rechtliche Vater. Wenn die Scheidung erst später rechtshängig wurde, dann ist der Noch-Ehemann der rechtliche Vater. Es kommt hier also sehr genau auf den Termin an.


    Fall 1: wenn du der rechtliche Vater bist, kannst du das gemeinsame Sorgerecht beantragen, auch hast du einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind, welcher im ersten Jahr typischerweise in der Wohnung der Mutter statt findet. Die Mutter hat Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für das Kind, und auch auf eigenen Betreuungsunterhalt gegen dich.


    Fall 2: du müsstest erst einmal die Vaterschaft des Noch-Ehemannes anfechten, dafür hast du zwei Jahre nach der Geburt Zeit. Und dann käme als zweiter Schritt das Sorgerecht und das Umgangsrecht.


    Die Trennung direkt nach der Geburt ist schon etwas unüblich. Bist du absolut sicher, dass du der Vater des Kindes bist?


    Herzlichst


    TK

  • @ timekeeper


    Den Gang zu einem Anwalt ist meiner Meinung nach auch unumgänglich


    Die Scheidung war schon vor der Entbindung beim Amtsgericht hinterlegt. Und wir haben gehofft das die Scheidung noch vor Entbindung durchgeht . Leider musste noch etwas bei der deutschen Rentenkasse erledigt werden und der Umstand der derzeitigen Pandemie ,verzögert alles und die scheiden ging nicht mehr durch . Die Schwangerschaft ist aber auch bei Gericht hinterlegt ,denn dadurch wollten wir den Prozess beschleunigen .


    Da der noch. Ehemann nichts mit unserem Kind zu tun hat und es auch offensichtlich ist dass das Kind von mir ist ,hat er die Vaterschaft aberkannt


    Was bedeutet denn das sie rechtshängig ist ? Bzw war ?


    Alles was ich verstanden habe das ich meine Vaterschaft anerkannt habe und Unterhaltspflicht diesem Kind bin . Der noch Ehemann wurde aber auch schon in der geburturkund als Vater eingetragen

  • Hi,


    "hinterlegen" tut man Geld bei der Hinterlegungsstelle. Bei Gericht kommt es auf die Rechtshängigkeit an. Nicht, ob irgend etwas eingereicht ist. Es muss bei der Gegenseite zugestellt sein, in der Scheidungsakte befindet sich ein Rechtshängigkeitsvermerk. Den müsste man kennen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK


    was ich nicht ganz verstehe:

    Ich habe aber schon vor dem Entbindungstermin meine Vaterschaft anerkannt und sie wurde auch beim Kreisamt beglaubigt . Auch der Ehemann hat diese Vaterschaft aberkannt .


    Und dennoch ist er noch nicht der rechtliche Vater?


    edy

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  • edy, das kann sein. Deshalb hab ich ja sehr genau auf das Datum hingewiesen.


    Wir haben es hier mit dem Rechtsinstitut der widerlegbaren Vermutung zu tun. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass ein Kind quasi als "Handelsware" hin- und hergeschoben wird. Etwa um Unterhalt zu sparen. Kommt leider immer noch häufig vor.


    LG


    TK

  • laut Vaterschaft Anerkennung ist der Scheidungsantrag seit dem 21.10.2020 beim Gericht anhängig

  • Bin echt verwirrt

    Würde dir gerne glauben


    Nur denke ich das es nicht so ist da ich nochmal auf die vaterschaftsanerkennung geschaut habe und dort steht das die vaterschaftsanerkennung erst rechtskräftig ist wenn die beiden Eheleute geschieden sind

  • Nach einigen komplizierten Tagen hat sich meine Ex Freundin nun entschlossen mit unserem gemeinsamen Sohn auszuziehen und hat mir jeglichen Umgang zu unserem Sohn verweigert .


    Mein Anwalt klärte mich nun auf wie die vaterschaftsanerkennung aufgestellt ist und wir werden eine Vaterschaftsanfechtung anstreben und zeitgleich auch das Sorgerecht und Umgangsrecht einfordern .


    Hat jemand Erfahrung mit so einem Prozess ? Dauer von so einem Verfahren ?

  • Hi,


    auf diesen Weg hatte ich weiter oben schon hingewiesen. Ich habs etwas vereinfacht dargestellt, einfach damit der Weg verständlich wird. Die Beurkundung deiner Vaterschaft schafft den Status der schwebenden Wirksamkeit. Letztlich greift sie mit allen Konsequenzen, wenn die Ehe der Frau rechtskräftig geschieden ist.


    Unabhängig davon kann man natürlich die vom Anwalt aufgezeigten Weg einschlagen. Ist völlig in Ordnung.


    Nur, weder er noch wir können über die Dauer des Verfahrens was sagen. Wir kennen nicht die Arbeitsbelastung des zuständigen Richters (kann vielleicht der Anwalt vor Ort einschätzen), noch wissen wir, wie die Kindsmutter reagiert. Da gibt es natürlich auch noch Möglichkeiten der Verzögerung. Das fängt bei zeitlichen Verzögerungen an (Fristverlängerung einfordern, Termin verschieben lassen) bis hin zum Bestreiten der Vaterschaft trotz der urkundlichen Dokumentation, dann ist ein Vaterschaftstest angesagt, sich sperren gegen Umgang. Das sind so die gängigsten Vorgehensweisen. Zügig wäre für mich eine Erledigung so binnen vier Monaten, noch normal bis etwa acht Monaten, wenn es keine Probleme gibt und der Richter nicht überlastet ist.


    Herzlichst


    TK

  • vielen danke für die rasche antworte


    Ich dachte halt, da wir uns ja vor Geburtstermin zusammengesetzt haben und meine Vaterschaft anerkannt haben und der noch ehemann diese Vaterschaft meinerseits auch anerkannt hat , würde sich eine Vaterschaftsanfechtung erledigen .

    Denn der Ehemann meiner Ex Freundin hat auch keinerlei Bindung zu dem Kind und ist defitniv auch dafür das sich die Scheidung schnellstmöglich erledigt .


    Und da auch ein weitere Termin der Eheleute bezüglich ihrer Kinder stattfindet in dem Jahr ,in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, teilte mir mein Anwalt mit das wir schnellstmöglich handeln sollen und beide Sachen (Vaterschaftsanfechtung ,sorge-und Umgangsrecht ) in Angriff nehmen müssen . Bevor die Eheleute auf die Gedanken kommen doch noch zueinander zu finden und die Scheidung evtl zurückziehen .

  • das werde ich definitiv tun um zumindest meinen Sohn schnellstmöglich wieder zu sehen


    Gibt es irgendwelche Ratschläge oder Dinge dich in der Zeit tun kann oder muss ? Jugendamt informieren etc ? Kann ich das überhaupt ?

  • Hallo,


    Gibt es irgendwelche Ratschläge oder Dinge dich in der Zeit tun kann oder muss ? Jugendamt informieren etc ? Kann ich das überhaupt ?


    Ich würde niemals freiwillig zum Jugendamt gehen.


    edy

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  • Hallo,

    und warum ?

    Wenn du einen Anwalt hast, bespreche die Sache mit Ihm.


    Ein Amt kann hier nur "vermittelnd" auftreten.


    Ich denke aber, dass das JA eher auf Mutters Seite steht.


    edy

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