Unterhalt für volljährige Tochter

  • Moin!


    Ich habe eine Frage zu folgender Situation: Meine Tochter ist diesen Monat 19 geworden. Sie schließt grade ihr Fachabitur ab und lebt in einer Jugendeinrichtung(sucht derzeit nach einer eigenen Wohnung). Kontakt zu Ihr besteht nur sehr sporadisch, zur Kindesmutter gar nicht.

    Es war immer absolut unstrittig, dass ich Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle leiste.


    Meine Frage nach erreichen ihres Fachabiturs ist: "Wie geht es nun weiter?"

    Ich habe versucht darüber mit Ihr zu sprechen - Sie möchte sich nicht festlegen. Schwankt irgendwo zwischen "mal sehen, Ausland, studieren...".

    Ich habe versucht beim für Sie zuständigen Sozialarbeiter eine Antwort zu erhalten - dort wurde ich abgespeist(ich habe das so empfunden) mit: "Das kann sich ihre Tochter aussuchen, Sie werden dann darüber schon informiert, zahlen müssen Sie ja sowieso."


    Mir geht es vor allem um Planungssicherheit. Nicht mehr und nicht weniger.

    Gibt es einen Anspruch darauf zu erfahren wie die zukünftigen Pläne aussehen?
    Und besteht die Möglichkeit, dass Sie erst mal rumbummelt(ist nicht so böse gemeint wie es sich vielleicht grade anhört) und ich trotzdem grundsätzlich weiter Unterhalt leisten muss?

    Ich kann mit der Frage sicher auch zum Ra gehen.

    Nachdem ich dort in den letzten 18 Jahren aber den Wert eines Kleinwagens gelassen habe, möchte ich hier vorab einmal um Info und Rat fragen.

  • Hi,


    ich fang mal an. Dir ist hoffentlich klar, dass die Mutter auch Unterhalt zahlen muss und dass das Kindergeld ab Volljährigkeit voll auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird? Dass man sich eventuell um die Abänderung eines bestehenden Titels bemühen muss?


    So, nun zum eigentlichen Thema. Die Eltern sind verpflichtet, eine Ausbildung des Kindes zu finanzieren. Du siehst schon, es geht auch nach dem Abitur weiter. Allerdings nur, wenn das Kind auch in einer wie auch immer gearteten Ausbildung ist. Weder eine "Denkpause" noch eine andere Form der Selbstverwirklichung müssen die Eltern finanziell unterstützen. Etwas anderes kann sich bei einem sozialen Jahr ergeben, wenn dieses der Ausbildungsvorbereitung dient. Die einzige Ausnahme sind die wenigen Monate zwischen Abi und Beginn der Ausbildung (also zwischen etwa Juni und August) oder Studium. Das Kind hat die Ausbildung regelmäßig (ein oder zweimal im Jahr) durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen nachzuweisen. Eine längere Wartezeit auf einen Platz an der Hochschule (etwa wegen eines NC-Fachs) ist aber auch nicht zu finanzieren. Da muss das Kind dann für sich selbst sorgen und die Eltern sind erst wieder bei Ausbildungsaufnahme in der Pflicht. Die Ausbildung ist zügig zu absolvieren, allerdings wird ein Wechsel zugestanden, wenn er binnen der ersten 12-18 Monate erfolgt.


    So, das mal zum Einstieg in die Problematik.


    Herzlichst


    TK

  • Es gibt keinen Titel.
    Ich zahle, seit dem sie nicht mehr bei der Mutter lebt, direkt an meine Tochter.

  • Hi


    Ist mir bewusst und auch absolut i O für mich.

    Mir gehts wie gesagt darum, dass man(ich) zumindest in etwa einen zeitlichen Rahmen erkennen/planen kann.

    Bzgl. "Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen" - gibt es einen "Paragraphen" auf den man sich dazu berufen kann?
    Ich würde dem Menschen beim Amt gerne klipp und klar sagen "ist so und so, müsst Ihr machen, weil..." - einfach deshalb, weil die Gespräche mit den AP dort ansonsten immer recht unergiebig sind(zusätzlich dazu gab es in den vergangenen Jahren mind. zwei mal den Fall, dass das Amt/der zuständige Sachbearbeiter falsche Bescheide verschickt hat, die dann erst nach Gegenprüfung korrigiert worden sind).


  • Hi,


    umgekehrt wird ein Paar Schuhe draus. Es ist nicht definiert, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht, wenn das Kind in keiner Ausbildung ist, sondern es ist definiert, was die Eltern bei volljährigen Kindern zu zahlen haben. Und das ist die Ausbildung. Das fängt so etwa bei 1603 BGB an, der Finanzierungsanspruch der Ausbildung wird normalerweise aus § 1610 Abs. 2 BGB hergeleitet. Also, niedergelegt ist, was zu zahlen ist, damit befasst sich auch die Rechtsprechung in epischer Breite, nicht das, was nicht zu zahlen ist.


    Im übrigen ist doch jetzt die Tochter direkt dein Ansprechpartner, das Jugendamt hat noch eine beratende Funktion und das wars. Es sei denn, durch die Unterbringung der Tochter ergibt sich was anderes. Diese Konstellation haben wir doch aber eigentlich nur bei behinderten jungen Menschen.


    Noch ein Tipp, falls der Herr Jugendamt wirklich noch zuständig sein sollte: frag ihn mal ganz dumm, wo denn das stehe. So als Einstieg. Meist bekommt man die mit der Frage schon mundtot.


    Herzlichst


    TK

  • Sie möchte sich nicht festlegen. Schwankt irgendwo zwischen "mal sehen, Ausland, studieren...".

    Da du hier ja die entsprechenden Infos erhalten hast, kannst du nun der Tochter klar sagen, das du eine Ausbildung unterstützt.

    Alles andere muss Sie selber regeln.

    Ich finde das klare Ansagen auch gegenüber dem volljährigen Kind nur fair sind.

    Manchmal ergibt sich ja auch ein Kompromiss bis zur Ausbildung, so nach dem Tenor, "ich würde dir ein Taschengeld für ein Orientierungszeitraum in Höhe von x Euro zahlen für maximal x Monate".

    Beachte auch die Problematik, dass wenn Sie in eine eigene Wohnung zieht, sich etwas andere Unterhaltsansprüche ergeben.

    Warum lebt Sie eigentlich nicht im Haushalt eines Elternteils?


    Gruß


    frase

  • Moin


    Danke für die Infos, hilft mir weiter
    (sorry für die späte Antwort, war einige Tage elend krank)


    frase Ich bin damals nach der Trennung(da war meine Tochter 2 Jahre) jobtechnisch durch halb Europa getingelt, lebe erst seit 2 Jahren wieder fest in DE
    Ihre Beziehung zur Mutter ist bzw. war wohl "schwierig", und sie ist mit 16 Jahren ausgezogen, ins betreute Jugendwohnen

  • Ich zahle, seit dem sie nicht mehr bei der Mutter lebt, direkt an meine Tochter.

    Da habt ihr doch bestimmt über die Höhe gesprochen oder wurde das vom Amt geregelt?

    Es ist eigentlich untypisch, dass man ab 16 schon an die Kinder direkt zahlt.

    Wer hat denn die Kosten für das Jugendwohnen bisher gezahlt?

    Dazu hat es bestimmt eine Vorgeschichte gegeben, denn ohne Mitwirkung des JA läuft so eine Unterbringung eigentlich nicht.

    Kann es sein, dass deine Tochter unter Betreuung steht, dann liegen die Fakten schon etwas anders.


    Gruß


    frase