Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • Liebes Forum,


    im Jahr 2019 haben wir uns mit dem Amt vergleichsweise auf einen Unterhaltsbetrag geeinigt, der 2020 gezahlt wurde, genauso wie die Kosten der uns beratenden Anwältin.

    Sind neben den reinen Unterhaltskosten auch die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?


    Danke und viele Grüße!

  • auch die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?


    Nach meinem Kenntnisstand - nein. Ein normales durchschnittliches gewöhnliches Finanzamt wird solche Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung eines UHP anerkennen. Wenn der UHP dagegen klagt, kann ich nicht abschätzen wie hoch die Erfolgschancen sind.

    Aber: es schadet nicht wenn du die Unterhaltskosten und auch die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung deklarierest, vielleicht wird "dein" Finanzamt sie doch anerkennen. Schreib dazu, dass es sich um eine abgeschlossene Sache handelt, wenn es so ist. Außerdem mach das Finanzamt darauf aufmerksam, dass du vom SHT aufgefordert wurdest Unterhalt zu bezahlen.

  • Nach meinem Kenntnisstand - nein.

    So ist es und wie auch immer gibt es da gewisse Ausnahmeregelungen.

    Wenn die Belastungsgrenze deutlich überschritten wurde und es eine existenzbedrohende Notwendigkeit gab, den Prozess zu führen.


    Im Fall von EU sehe ich das aber nicht, würde natürlich dem Rat von Meg folgen und alles einreichen.


    Gruß


    frase

  • Vielen Dank, Meg und frase!

    Hatten beides geltend gemacht, beides wurde nicht anerkannt. Verstehe, dass wegen der RA-Kosten Widerspruch nicht lohnt, bei Unterhalt ggf.

  • Mit welcher Begründung hat das Finanzamt die Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen des UHP anerkannt? Hat das Finanzamt euch etwa auf "Zumutbarkeitsgrenze" nach § 33 Abs 3 EStG verwiesen?

  • ... oder verweist das Finanzamt euch darauf, dass die UHB "genug eigenes EInkommen über dem Existenzminimum hat um sich selbst zu unterhalten" (§33a EStG - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) ?

  • Wir liegen mit der Zahlung 2.000 TEUR über der Belastungsgrenze.

    FA meint "ist wie sterben, bloß weil man die Beerdigung zahlen muss, ist das nicht außergewöhnlich". Geht also in die Richtung, dass die Kosten alters- und nicht krankenheitsbedingt sind.


    (Schwiegermutter hat Pflegestufe 2)

  • liegen mit der Zahlung 2.000 TEUR über der Belastungsgrenze.


    2000 Euro mehr als die zumutbare Belastung nach § 33 Abs 3 EStG ? und das Finanzamt will diese 2000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkennen ???? was ist die wortwörtliche Begründung des Finanzamtes warum sie es nicht anerkennen wollen, obwohl die zumutbare Belastung überschritten ist - was steht genau im Steuerbescheid?


    Grüße,

    m

  • Hatten beides geltend gemacht, beides wurde nicht anerkannt. Verstehe, dass wegen der RA-Kosten Widerspruch nicht lohnt, bei Unterhalt ggf.


    liegen allein schon die Unterhaltskosten 2000 Euro über der zumutbare Belastung nach § 33 Abs 3 EStG ?

  • in die Richtung, dass die Kosten alters- und nicht krankenheitsbedingt sind.



    hmm, wie hat das Finanzamt festgestellt, dass die UHB nicht krank, sondern einfach nur alt ist?

    Zitat

    BFH Urteil v. 30.06.2011 - VI R 14/10 BStBl 2012 II S. 876

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

    Leitsatz

    1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.


    Angenommen, die UHB wäre "einfach nur alt" und überhaupt nicht krank. Auch in diesem Fall ist für mich nicht klar warum das Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung von vorne rein ausschließt

  • Angenommen, die UHB wäre "einfach nur alt" und überhaupt nicht krank. Auch in diesem Fall ist für mich nicht klar warum das Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung von vorne rein ausschließt



    verstehe, habe jetzt das Urteil gefunden

    Zitat

    BFH, Urteil vom 24. 2. 2000 – III R 80/97


    Die Anwendung des § 33 EStG ist durch § 33a Abs. 5 EStG jedoch u. a. dann ausgeschlossen, wenn es sich um Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person handelt (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG), d. h. um die üblichen, für den laufenden Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Leistungen. Zu diesen üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159; vom 12. Januar 1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442; vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, m. w. N., und vom 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387, unter 1. a der Gründe).