Hallo!
Das Trennungsjahr ist abgelaufen, ein Termin bei Gericht für die Scheidung wurde beantragt. Es wurde nur ein Anwalt beauftragt, der meine Noch-Ehefrau vertritt.
Meine Frage bezieht sich auf einen möglichen Zugewinnausgleich. Wird zwischen Immobilienvermögen und Barvermögen unterschieden? Hier die Details:
Gemeinsame Anschaffung einer Immobilie vor der Heirat. Beide Parteien sind im Grundbuch zu jeweils 50% eingetragen. Nach rund 3 Jahren Ehe erfolgt die Trennung. Die Eheleute einigen sich auf einen fiktiven Verkehrswert der Immobilie (440.000€). Die restliche Darlehenssumme beträgt 240.000€. Der "Gewinn" beläuft sich somit auf 200.000€. Der Ehemann möchte in der Immobilie wohnen bleiben und zahlt der Ehefrau Ihren Anteil in Höhe von 100.000€ aus. Diese Auszahlung wurde durch eine zusätzliche Darlehensaufnahme möglich gemacht. In dem Trennungsjahr wird die Immobilie auf den Ehemann komplett im Grundbuch umgeschrieben. Dieses erfolgte entsprechend durch einen Notar.
Bei Eintritt in die Ehe hatten beide Ehegatten kein Vermögen, aber auch keine Schulden (außer das Darlehen für die Immobilie). Der Ehemann hat nun ein Immobiliendarlehen von 340.000€ und eine Immobilie mit einem selbst geschätzten Wert von 440.000€. Die Ehefrau hat nun ein Barvermögen in Höhe von 100.000€ auf dem Konto.
Wird ggf. dieses fiktive Immobilienvermögen (Verkehrswert abzgl. Restdarlehen) nicht bei einem Zugewinnausgleich berücksichtigt, jedoch womöglich das Barvermögen der Ehefrau? Oder hebt sich auch hier beides gegenseitig auf?
Unabhängig von meiner Fall hätte ich gerne grundsätzlich gewusst, ob für die Beantragung des Zugewinnausgleiches eine anwaltspflicht besteht, oder ob man dieses selbst beantragen kann?
Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.