Darf Elternteil noch LV als Sterbeversicherung haben?

  • Hallo,


    ich bitte um Eure Hilfe mir meine Fragen zu beantworten:


    Mein Vater (noch Selbstzahler im Heim) hat eine LV als Sterbeversicherung (im Anschreiben steht: ... zur Absicherung im Todesfall).

    Betrag unter 4.000 Euro. Diese ist für seine Beerdigung reserviert.

    Diese LV/Sterbeversicherung ruht schon lange, keine Einzahlungen mehr.

    Sonst gibt es auch nichts mehr. Alles zugunsten der Pflegezahlungen längst aufgelöst worden.


    Wir sind noch VOR der Antragstellung. Alle Kinder unter 100T brutto.


    Darf er diese LV (als Sterbeversicherung) behalten für die Beerd. Kosten später mal oder muss er diese (mit großem Verlust) auflösen?


    Ich habe hier im Forum mal was gelesen, dass man aufpassen soll:


    Es gibt solche und solche Absicherungen für den Sterbefall.

    Und nicht jede darf man "behalten", wenn man den Antrag an den SHT stellt.


    ... oder ich habe das falsch verstanden??


    Sonst hat mein Vater nur noch etwas Geld auf dem Konto, damit er durch die regelmäßigen Heim-Abbuchungen nicht ins Minus rutscht.


    Auch hat er zuletzt mal Ausgaben gehabt - die wir sonst immer übernommen haben - aber das hat er mal selbst bezahlt (waren Ausgaben ganz klar nachweislich nur für ihn, alle Belege aufgehoben). Da VOR dem Antrag, war das ja ok. Da Ausgaben nur für ihn und mit Belegen nachweisbar, richtig?

    So hat es mir auch mal ein MA vom SHT gesagt: VOR Antragstellung darf er alles ausgeben, mit Nachweisen.


    Wie viel darf er bei Antragstellung auf dem Konto haben und wie viel darf die Höhe der Sterbeversicherung sein? (muss die so beschrieben sein, denn auf den Auszügen steht Lebensversicherung im Todesfall).


    Nicht, dass es dann vom SHT heisst: Der hat ja noch eine LV, die muss aufgelöst werden. Diese ist aber klar für die Beerd.Kosten so gedacht.


    Vielen Dank!

    Rosema

  • Hallo Rosemarie,


    grundsätzlich sollte der Antrag auf Sorialhilfe dann gestellt werden, wenn alle verfügbaren Mittel des Antragstellers aufgebraucht sind.

    Beachten muss man das Zuflussprinzip bei der Rente.


    Z.Z, darf man max. 5.000€ als Schonvermögen haben.

    Jedes Bundesland/jede Kommune handhabt die Beerdigungsvorsorge etwas anders.

    In Berlin waren 4.000€ Bestattungsvorsorge zusätzlich zum Schonvermögen erlaubt.

    Der Antragsteller musste aber eine Abtretung an den Bestatter vorlegen.


    Ich rate dir also, einen Bestatter zu kontaktieren und den Fall mal vorzutragen.

    Bestatter wissen oft genau, wie man es anstellt, die vorhandenen Vorsorgemaßnahmen vor den Zugriff der Ämter zu schützen.


    Gruß frase


    Ich habe damals bei der Antragstellung für meine Mutter die Bestattungsvorsorge eingetragen und es wurde auch zusätzlich zum Schonvermögen anerkannt.

    Es war aber ein Treuhandkonto das ich bei dem Besttater eingerichtet hatte.

    Schau auch mal in die Versicherungspolice, da sollte genau drin stehen, wann der Versicherungsfall eintritt und was dann mit dem Geld passiert.

    Das Amt wird nach der Beerdigung genau alle Ausgaben prüfen, darauf solltest du dich einstellen.

  • Hallo frase,

    danke dir!!


    - Zuflussprinzip Rente: Heisst das aufpassen, dass man den Antrag (mit Eintragung: Summe X auf Konto) dann stellt, wenn gerade die Renten für die Heimzahlung alle abgebucht wurden?


    - Bestattungsvorsorge: Diese Sterbe/LV ist eine LV. Da steht drin: Wert XY bei Rückkauf, Wert XY im Todesfall und bei Auszahlung (iwann in über 20 J.)


    Diese Mini-LV gilt rein zur Kostentragung der Beerd.Kosten.


    Wenn mein Vater diese auch noch auflösen würde, zum Zahlen der Heimkosten und dann den Antrag erst stellt,

    dann ist im Fall einer Beerd. später hier nichts mehr da.


    Man darf doch aber für Beerd. etwas auf der Seite haben - oder?


    Oder anders gefragt: darf man auch diese (kleine) (Sterbe-)LV haben, wenn diese (zusammen) mit dem (wenigen) Geld auf dem Bankkonto nicht über 5.000 Euro ergibt?


    Das würde ja passen dann bei uns und gut ist es - für die Antragstellung. Langsam geht mir in dieser Sache die Luft aus.


    Abtretung an Bestattungsunternehmen ist vermutlich nicht möglich: Da mein Vater sich in seiner Heimat im Ausland (nicht D) beerdigen lassen möchte. Da werden wir dann das örtliche Best. Unternehmen von dort einschalten müssen. Überfuhr usw.


    Und Geld, das mein Vater VOR der Antragstellung für sich noch ausgibt - klar und deutlich nachvollziehbar mit Original-Belegen,

    darf er ja noch ausgeben. Richtig?


    Vielen Dank für Hilfe!

  • Hallo Rosemarie,


    puh, das ist tricky. Hier könnte das Amt die LV-Auflösung verlangen, da es sich vermutlich doch um eine LV und nicht um eine Sterbegeldversicherung handelt.


    Natürlich darf man für die Beerdigung etwas auf die Seite packen, es muss aber klar an die Beerdigung gebunden werden, was hier nicht klar ersichtlich wäre. Dein Vater könnte die LV auch auflösen und sich eine "schöne Zeit" machen.

    Mal ganz ehrlich, du bleibst dann auf den Bestattungskosten sitzen.


    Wenn die Summe der LV-Rückkaufwert und seine monatliche Rente und das Saldo auf seinem Giro nicht in Summe 5.000€ übersteigt, an einem Tag im Monat, dann ist es als Schonvermögen zu akzeptieren.


    Und Geld, das mein Vater VOR der Antragstellung für sich noch ausgibt - klar und deutlich nachvollziehbar mit Original-Belegen,

    darf er ja noch ausgeben. Richtig?

    Alles was nicht zu einer künstlichen "Verarmung" führt ist möglich.


    Gibt es eine Vorsorgevollmacht?


    Gruß frase