Hier besteht laut den Beiträgen Kontakt zum Vater. Dass dieser Kontakt nicht positiv besetzt ist, könnte im familiengerichtlichen Prozess relevant werden. Das wollte ich nicht ausschließen.
Das Jugendamt kann dabei helfen, diesen Prozess einzuleiten. Es ist sowohl zuständig für die Überprüfung des Kindeswohls als auch für ggf. (über das Familiengericht) mehr oder weniger erzwungene Maßnahmen zur Erziehungshilfe, so wie beim Geschwisterkind bereits geschehen. Das Geschwisterkind hat aber einen Vormund. Und das betroffene Kind hier nicht. Der Vater muss diese Maßnahmen also beantragen oder das Kind hat in seinen Haushalt zu gehen. Der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte ist der einzige, der bestimmt, wo ein minderjähriges Kind zu leben hat. Es existiert auch kein familienrechtliches Mitbestimmungsrecht im außergerichtlichen Ablauf.
Nein, das Kind kann keinen Unterhaltsanspruch geltend machen, denn es wird in dieser Sache vom Vater vertreten. § 1629 BGB lässt keinerlei Spielraum für eine anderweitige Bewertung. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hat nach selbiger Vorschrift der Elternteil die Vetretungsmacht, bei dem das Kind lebt.
Das Kind kann auch kein anwaltliches Mandat hinterlegen und das volljährige Geschwisterkind ist handlungsunfähig. Allenfalls könnten die Geschwister beim Familiengericht selbst den Prozess auf Entzug der elterlichen Sorge ins Rollen bringen.