Nach Tod der Mutter - muss minderjähriges Kind zum Vater mit alleinigem Sorgerecht?

  • Hier besteht laut den Beiträgen Kontakt zum Vater. Dass dieser Kontakt nicht positiv besetzt ist, könnte im familiengerichtlichen Prozess relevant werden. Das wollte ich nicht ausschließen.


    Das Jugendamt kann dabei helfen, diesen Prozess einzuleiten. Es ist sowohl zuständig für die Überprüfung des Kindeswohls als auch für ggf. (über das Familiengericht) mehr oder weniger erzwungene Maßnahmen zur Erziehungshilfe, so wie beim Geschwisterkind bereits geschehen. Das Geschwisterkind hat aber einen Vormund. Und das betroffene Kind hier nicht. Der Vater muss diese Maßnahmen also beantragen oder das Kind hat in seinen Haushalt zu gehen. Der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte ist der einzige, der bestimmt, wo ein minderjähriges Kind zu leben hat. Es existiert auch kein familienrechtliches Mitbestimmungsrecht im außergerichtlichen Ablauf.


    Nein, das Kind kann keinen Unterhaltsanspruch geltend machen, denn es wird in dieser Sache vom Vater vertreten. § 1629 BGB lässt keinerlei Spielraum für eine anderweitige Bewertung. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hat nach selbiger Vorschrift der Elternteil die Vetretungsmacht, bei dem das Kind lebt.


    Das Kind kann auch kein anwaltliches Mandat hinterlegen und das volljährige Geschwisterkind ist handlungsunfähig. Allenfalls könnten die Geschwister beim Familiengericht selbst den Prozess auf Entzug der elterlichen Sorge ins Rollen bringen.

  • Hi,


    du glaubst doch nicht ernsthaft, dass bei der Vorgeschichte (Vater Alkoholiker, gewalttätig gegenüber seinen Kindern, Desinteresse klar ausgedrückt) irgendjemand das Kind zwingen wird, zu ihm zu ziehen? Dass er das mit den Kindern nicht schafft, dafür spricht ja auch, dass das behinderte Kind unter Vormundschaft gestellt worden ist. Er ist offensichtlich nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Oder hat zu viel Geschirr zerdeppert. Aber Kinder sind nun mal keine Möbelstücke, die man beliebig hin und herschieben kann.


    Und dem Zoff mit dem Kindergeld kann man ganz einfach ein Ende setzen. Der Kasse mitteilen, dass das Kind nicht beim Vater lebt. Ich vermute mal, dass dann auch ganz schnell das Interesse am Kind nachlässt. Und - ein Anwalt weiß, wie er die Interessen des Kindes vertritt, auch gegenüber dem alleinigen Sorgeberechtigten. Das funktioniert, glaub es mir mal.


    Herzlichst


    TK

  • Ich gebe nur selten persönliche Einschätzungen ab. Was ich glaube, spielt deshalb keine Rolle. Selbst wenn deine Einschätzung über den Vater also zutreffen könnte, so liegt die gewünschte Situation aus rechtlicher Sicht derzeit noch in weiter Ferne.


    Entgegen deiner Annahme kann man den Kindergeldbezug des Vaters nicht stoppen. Denn er ist (aktuell) der einzige Kindergeldberechtigte und ob das Kind in seinem Haushalt lebt, spielt zunächst keine Rolle (siehe EStG). Erst wenn ein anderer Berechtigter hinzukäme, z.B. das volljährige Geschwisterkind als Pflegeperson, wäre das möglich.


    Ein Anwalt kann ohne Mandat überhaupt nicht tätig werden. Es wird deshalb auch kein Anwalt der Welt ein minderjähriges Kind ohne die Einwilligung des alleinsorgeberechtigten Vaters beraten oder gar vertreten. Ein Anwalt oder ein Verfahrensbeistand würden allenfalls in einem Sorgerechtsverfahren beigeordnet werden. Ein solches liegt hier aber gar nicht vor.

  • Hi,


    ich halte mich von den Fakten her an das, was der Fragesteller geschrieben hat. Und da waren ja die Sachen, die ich erwähnt habe, aufgezählt.


    Doch, auch ein minderjähriges Kind kann einen Anwalt ohne die Eltern dann mandatieren, wenn die Mandatierung als notwendig erachtet wird, dem Kindeswohl entspricht. Das ist typischerweise bei Verfahren gegen Eltern(teile) der Fall. Der einzige Unterschied ist, dass das Verfahren dadurch zweistufig wird, das Gericht also zunächst über die Beiordnung entscheidet und erst dann zur Sache kommt. Das beherrscht aber nun wirklich jeder Anwalt.


    Wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt (mindestens 4 Nächte die Woche dort übernachtet), und die Eltern nicht einen bestimmten Betrag an Unterhalt im Monat für das Kind zahlen, dann haben sie keinen Anspruch auf das Kindergeld.


    Herzlichst


    TK

  • Und die Vorentscheidung über die Mandatierung und Beiordnung aus Kindeswohlgründen soll der Anwalt vornehmen oder wie? Es ist überhaupt kein Verfahren anhängig und der Anwalt wird auch nicht ohne Mandatierung ein solches anregen. Das ist ein total unrealistischer Ablauf. Wenn das Kind zum Anwalt geht, wird der Anwalt dem Kind sagen, dass es zum Jugendamt gehen möge, weil er ihm nicht helfen kann. Nur das Jugendamt kann ein solches Verfahren aus Kindeswohlgründen anregen oder das Kind geht direkt zum Familiengericht (was wohl ebenfalls höchst selten vorkommen wird) und gibt einen Hinweis auf Kindeswohlgefährdung eigenständig zu Protokoll.


    Wie ich bereits im Beitrag zuvor schrieb, ist die Haushaltsaufnahme beim Kindergeldbezug eigentlich nur dann relevant, wenn es mehrere Kindergeldberechtigte gibt, nachzulesen in § 64 EStG oder in § 3 BKGG (hier nicht zutreffend). Würde man gegenüber der Familienkasse die fehlende Haushaltsaufnahme einwenden, würde der Vater mitteilen, dass das Kind eigentlich in seinen Haushalt gehört (wie er das laut Fragesteller ja auch bereits beim Jobcenter tut). Er könnte das Kind auch schon längst ordnungsbehördlich bei sich angemeldet haben. Ebenso könnte er im Streitfall einen familiengerichtlichen Antrag auf Berechtigtenbestimmung des Kindergeldes stellen. Das Kindergeld zu erhalten, wird für einen sorgeberechtigten Vater niemals ein großes Problem darstellen. Da kann das Kind noch so viel an die Familienkasse schreiben. Es ist nur ein weiteres Beispiel dafür, warum die hier gelebte Fallkonstellation rechtlich gar nicht möglich ist, wie ich das in meiner ersten Auffassung schon angedeutet habe. Das Kind wird überall an rechtlichen Hürden scheitern, solange der Vater das Sorgerecht hat.