Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss von dem man nichts wusste

  • Hallo,

    Ich bin neu und versuche mich kurz in Stichpunkten zu halten :


    - Mann (Amerikaner, wohnhaft in Deutschland) hat 3 Kinder, 2 davon mit Exfrau, 1 mit Exfreundin (Es geht hier nur um die Kinder (bei in D geboren und wohnhaft) mit der Exfrau zu denen er leider keinen Kontakt hat)

    - Unterhalt für Kinder wurde mit Scheidung 2012 durch einen Anwalt berechnet, ein vollstreckbaren Titel liegt nicht vor. Da Verdienst nicht so gut war konnte er nur knapp 200€ regelmässig pro Kind /Monat zahlen und hat dies auch bis dato so gemacht

    - Nun kam plötzlich letzten Monat ein Schreiben des Jugendamtes die Mutter der Kinder hat seit 2013 Unterhaltsvorschuss erhalten und er soll diesen nun zurückzahlen und er soll zur Neuberechnung seinen letzten Lohnbescheid einsenden


    All die Jahre hat er nichts davon gewusst, würde nie angeschrieben. Das Jugendamt argumentiert, dies war nicht möglich da seine Adresse nicht bekannt war, interessanterweise konnte man ihm das Schreiben zwecks Rückzahlung problemlos zustellen.


    In der Neuberechnung wird nur zum Selbstbehalt Fahrkosten zur Arbeit und Medikamentengebühr berechnet. Was ist mit neuer Ehefrau, Miete, Kredite, Strom,Versicherungen, Krankenversicherung, Telefon .. er ist Alleinverdiener und all das wurde nicht mit einberechnet, ist das korrekt ?


    Die Mutter der Kinder war wohl in der Zwischenzeit erneut verheiratet, nun wieder geschieden

    Hätte sie während der neuen Ehe überhaupt Anrecht auf Unterhaltsvorschuss gehabt ? Was ich bisher gelesen habe schließt eine Ehe Unterhaltsvorschuss aus, oder ?

    Wie verhält es sich nach der Scheidung ? Hat sie dann wieder ein Recht darauf es zu beantragen ?


    Hat Unterhaltsvorschuss nicht auch eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, auch wenn er nichts davon wusste ? Ergo dürfte alles bis 2018 verjährt sein oder ?


    Danke euch für eure Hilfe

  • Hi,


    zunächst einmal fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Das ist ganz wichtig. Bitte mit Zustellungsnachweis. So, dann mitteilen, dass man immer 200 € gezahlt habe. Auch ganz wichtig. Und dann man abwarten, was passiert. Es mag sinnvoll sein, irgendwann einen Anwalt einzuschalten. Aber im Augenblick wäre das noch verfrüht.


    Grundsätzlich kann die Unterhaltsvorschusskasse nur das zurückfordern, was sie gezahlt hat. Abzüglich Kindergeld, was ja wohl die Ex bekommt. Das wären deutlich weniger als 200 € im Monat. Ich vermute mal stark, dass da "vergessen" wurde, die Zahlungen anzugeben.


    Aber erst einmal die Frist nicht verbaseln, sondern ganz schnell Widerspruch einlegen.


    Und "keep us in the loop."


    Herzlichst


    TK

  • Hallo, danke für deine Hilfe.


    Es wurde nur eine neue Berechnung zugeschickt

    Ein Bescheid an sich ist es wohl nicht denke ich, steht auch nichts drin das man Widerspruch einreichen kann und hat auch keine Rechtshelfsbelehrung.


    Ja die Ex hat das Kindergeld für zwei Kinder bekommen.

    Heisst dass, das wird komplett vom Unterhaltsvorschuss abgezogen?

    Das es halb beim Unterhalt abgezogen wird ist mir bekannt aber dann nochmals beim Vorschuss ?


    Der Unterhalt wurde damals von einem Anwalt berechnet , war wohl mehr als die 200€ aber er konnte eben nicht mehr pro Kind als 200 zahlen und die Mutter hat sich auch nie bei ihm gemeldet diesbezüglich.


    Das Unterhaltsvorschuss gewährt wurde war nie bekannt. Ich kenne es so das der Unterhaltsverpflichtende angeschrieben wird und eben Auskunft verlangt wird warum und wieso nicht bezahlt wird /oder nicht die ganze Summe bezahlt wird und Lohnnachweis gefordert wird

    Dies ist nie geschehen angeblich hätte man ihn nicht erreicht, völliger Blödsinn da das aktuelle Schreiben ja auch zugestellt wurde ohne Probleme. Ich denke eher dass das Amt hier verpasst hat ihn anzuschreiben.


    Bezüglich der erneuten Ehe + Scheidung und der Verjährungsfrist, während der Ehe gibt es keinen Anspruch auf Vorschuss aber nach der Scheidung wie verhält es sich dann ?

    Stimmt die 3 jährige Verjährungsfrist, habe auch etwas von 10 Jahren gelesen daher bin ich mir hier unsicher



    Danke

  • Mit was soll man diesen Widerspruch benennen ?

    Die oberen Punkte aufzählen wie -Ex war erneut verheiratet, - würde nie angeschrieben - Evtl Verjährt , - wurden Miete,Versicherungen etc nicht mit einberechnet...


    Oder einfach nur "Widerspreche der Berechnung / Rückforderung"


    Was wäre dann der weitere Schritt ?


    Sorry das ich soviele Fragen habe, bin aber für jede Hilfe dankbar.

  • Hi,


    bei der Begründung würde ich zunächst vorsichtig sein. Einfach schreiben, dass man immer den seinerzeit vereinbarten Unterhalt in Höhe von 200 € pro Kind gezahlt habe. Nachweise könnten geliefert werden, im übrigen werde auch vorsichtshalber die Einrede der Verjährung erhoben. Mehr würde ich als Einstieg nicht tun, und dann abwarten.


    Herzlichst


    TK

  • Super danke dir dann werde ich das so weiterleiten.


    Er hat 200€ pro Kind jeden Monat bezahlt da einfach nicht mehr ging, wieviel genau vereinbart war weiß ich nicht.


    Nochmals wegen den Kindergeld :

    Das wird ja halb vom Unterhalt abgezogen, aber gibt es hier auch nochmals Kindergeldabzüge beim Unterhaltsvorschuss ?


    Danke dir für deine Hilfe

  • Hi,


    der Unterhaltsvorschuss berechnet sich in der Höhe nach dem Betrag für die geringste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. In diesem Betrag ist allerdings dann der volle Kindergeldbetrag berechnungstechnisch berücksichtigt.


    Das kann aber alles außen vor bleiben in eurem Fall, einfach weil die Frau wohl angegeben hat, dass sie keinerlei Unterhalt für die Kinder bezahlt bekäme. Einfach mal abwarten, wie die Behörde reagiert. Mich wundert darüber hinaus, dass der Vater nie in Verzug gesetzt worden ist, aber mit dem Problem befassen wir uns, wenn der Fall überhaupt weiter verfolgt wird. Ist im Augenblick nicht aktuell.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,

    Oder einfach nur "Widerspreche der Berechnung / Rückforderung"

    Wie Tk es vorschlägt mit Rückschein, eventuell vorab per Fax und eine Begründung braucht es dabei erstmal nicht.

    Dann schon alle Nachweise sammeln und auf die Antwort warten.


    Oft fehlen wirklich Angaben und die Berechnung lässt sich ohne Rechtsbeistand klären.

    Auch genau überlegen, ob eine alte Kommunikation mit dem Jugendamt vorlag.

    Manchmal vergisst man so einiges.


    Gruß


    frase

  • Eine Widerspruchsmöglichkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne gibt es hier nicht. Die Forderung der Unterhaltsvorschusskasse ist eine übergegangene zivilrechtliche Unterhaltsforderung. Deshalb sind das auch keine Bescheide, deshalb gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung und auch keine Widerspruchsfrist.


    Die entscheidende Streitfrage dürfte hier sein, ob die Vorschusskasse tatsächlich rückwirkend fordern kann. Diese Frage orientiert sich an § 1613 Abs.2 BGB. Es wird behauptet, dass man dich nicht anschreiben konnte. Das wäre im Zweifel zu beweisen. Wenn du also immer ordentlich gemeldet warst, ist die rückwirkende Forderung aussichtslos. Hast du dich dagegen an unbekannten Orten aufgehalten, wird es schwierig für dich. An der Stelle könnte sich eventuell auch eine Verhandlungslösung finden lassen.


    Den Einwand der Erfüllung über die gezahlten 200 € sollte man auf jeden Fall erwähnen.


    Bei Fragen zu den Berechnungsdetails wird es kompliziert. Die Berechnung stammt allein aufgrund Aktenlage aus den Ermittlungen der Vorschusskasse, denn von dir haben sie ja nie eine Auskunft erhalten, respektive abgefordert? Da gibt es also sicher noch Potential zum Verhandeln. Jedoch fragt man sich woher die Vorschusskasse deine Medikamentenkosten kennt und warum die Berücksichtigung finden, wenn du doch bisher keine Auskunft erteilen musstest!? An der Stelle ist der Sachverhalt inkonsistent.


    Die neue Ehefrau kann von Vor- aber auch von Nachteil (Anspruch Taschengeld/Familienunterhalt, Absenkung Selbstbehalt) sein.


    Die Miete ist nur dann relevant, wenn der Anteil beim Unterhaltspflichtigen notwendigerweise mehr als 375,00 € beträgt. Daraus könnte eine Erhöhung des Selbstbehaltes erfolgen.


    Strom und Telefon sind irrelevant.


    Versicherungen können relevant sein, werden im Mangelfall meistens aber nicht akzeptiert.


    Verjährungsfristen sind hier aktuell komplett irrelevant. Interessant könnte höchstens eine Verwirkung sein. Ich sehe in deinem Text allerdings keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen.


  • Unterhaltsforderungen sind keine öffentlich-rechtlichen Forderungen. Es ist deshalb absolut und ausnahmslos ausgeschlossen, dass hier ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelf vorliegen könnte. Tut es richtigerweise auch nicht, wie der Fragesteller bereits anmerkte.

  • Unterhaltsforderungen sind keine öffentlich-rechtlichen Forderungen.

    wenn die Forderungen, so wie du es beschreibst, an die öffentliche Hand übergegangen ist, was sollen es dann für Forderungen sein?

    Die Forderung der Unterhaltsvorschusskasse ist eine übergegangene zivilrechtliche Unterhaltsforderung.

    Wenn die UVK hier eine Forderung übergeleitet hat, ist das ein Verwaltungsakt.


    Eine Rückforderung kommt auch nur in Frage, wenn der Schuldner über diese Leistung informiert wurde (§7 UhVorschG, Punkt 3) und die Leistung auch gerechtfertigt war.


    Gruß


    frase

  • Unterhaltsforderungen bleiben immer zivilrechtliche Forderungen. Auch dann, wenn es einen Anspruchsübergang gegeben hat. Das ist der Sinn eines Anspruchsüberganges. Der (zivilrechtliche) Unterhaltsanspruch geht (nach § 7 UhvorschG) auf die Behörde über. Deshalb ist den UV-Kassen auch ganz normal wie jedem Unterhaltsgläubiger der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Forderung muss entweder im gerichtlichen Mahnverfahren oder im vereinfachten/streitigen Unterhaltsverfahren beim Familiengericht geltend gemacht werden.


    § 7 Punkt 3 gibt es nicht. Falls du Absatz 2 meintest (jener auf § 1613 BGB verweist), darauf hatte ich in #11 hingewiesen. Genau das scheint ja hier die entscheidende Frage zu sein. Denn dass der Schuldner nicht rechtzeitig informiert wurde, steht fest. Es muss also die Frage beantwortet werden, wer diese fehlende Auskunft zu verantworten hat. Wenn der Schuldner daran Schuld ist, z.B. wegen fehlender ordnungsbehördlicher Anmeldung, kann er sich nicht später darauf berufen nicht angeschrieben worden zu sein.