Unterhalt 105%

  • Guten Abend,


    ich habe eine Frage zum Kindesunterhalt von 105% in Verbindung des Bedarfskontrollbetrags.


    Ich habe eine Tochter (11 Jahre, wird nächstes Jahr 12 Jahre alt). Die Kindesmutter hat die Beistandschaft beim Jugendamt beantragt welches einen Dynamischen Titel fordert von 105%.

    Mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1840€.

    Bei den geforderten 105% wären das 364,50€ (hälftiges Kindergeld bereits berücksichtigt).

    Nächstes Jahr, sobald meine Tochter 12 Jahre alt wird, wären es 445,50€ (hälftiges Kindergeld bereits berücksichtigt).

    Ich würde dann, wenn auch nur knapp, unter die Bedarfskontrolle von 1400€ fallen.

    Ich weiß, das die Bedarfskontrolle nichts mit dem Selbstbehalt zutun hat.

    Ich frage mich jedoch, ob ich ab dem 12. Geburtstag meiner Tochter 100% des Mindestunterhalts festsetzen sollte oder kann das Jugendamt dann mit einer Klage die 105% einklagen.


    Vielen Dank fürs lesen.


    Gruß

    John

  • Warum werden 105% gefordert? Wegen der Höhergruppierung bei nur einer Unterhaltspflicht? Da kann ich dir den Ausblick geben, dass sich diese Rechtsauffassung ab Januar 2022 ändern könnte. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat vorgeschlagen, dass die Düsseldorfer Tabelle sich künftig nur noch an einer Unterhaltspflicht orientieren soll. Ich halte es für recht wahrscheinlich, dass man dieser einfach umsetzbaren Forderung zugunsten der Unterhaltspflichtigen nachkommt und es in den Leitlinien im kommenden Jahr berücksichtigen wird. Ich würde deshalb unabhängig von der Altersstufe des Kindes, dem Beistand vorschlagen, ab Januar vorläufig nur noch 100% des Mindestunterhaltes zu zahlen, bis die Leitlinien des betroffenen OLG-Bezirkes veröffentlicht werden.

  • Hallo Tabula rasa,


    vielen Dank für deine Antwort.

    Das ist eine interessante Information mit der zukünftigen Tabelle. Auch, wie sich dann im Hinblick darauf die Sätze ändern. Vielleicht sind dann die jetzigen 105% auf einmal 100%. Den das stimmt, momentan stuft mich das Jugendamt eine Stufe höher, da ich nur gegenüber einer Person unterhaltspflichtig bin.

    Das ist wohl zum jetzigen Zeitpunk noch legitim. Dennoch würde ich bei 105% unter die Bedarfskontrolle von 1400€ fallen. Da stelle ich mir die Frage, ob dass dann noch korrekt so ist.


    Liebe Grüße

  • Die Stufen- und Gehaltszuordnungen werden sich ziemlich sicher nicht ändern.


    Wenn man unter den Bedarfskontrollbetrag fällt, kann man auch darauf den Beistand hinweisen und eine Zahlung über 100% des Mindestunterhaltes vereinbaren. Wenn der Beistand anderer Rechtsauffassung ist, wird (bzw. sollte) er das erklären können.

  • Guten Abend,


    ich habe heute einen Anwalt für Familienrecht zu diesem Thema befragt worauf ich folgende Antwort bekommen habe:


    Maßgeblich im Rahmen der Unterhaltsberechnung für ein minderjähriges Kind ist tatsächlich nur, dass der Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Der Bedarfskontrollbetrag spielt im Rahmen des Minderjährigenunterhaltes tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle. Soweit Ihr Selbstbehalt, und dieser liegt je nach Oberlandesgericht zwischen 1150 und 1250€, gewahrt ist, ist der errechnete Betrag nicht zu beanstanden.


    Es sieht also so aus, als könne das Jugendamt die 105% fordern…

  • Der Bedarfskontrollbetrag ist ein Instrument der Angemessenheitsprüfung und auf Angemessenheit ist jeder Unterhaltsanspruch zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung des Bedarfskontrollbetrages beim Kindesunterhalt wiederholt bestätigt. Es gibt dennoch einige Oberlandesgerichtsbezirke, die das anders beurteilen und auch anders in ihren Leitlinien stehen haben. Die praktische Handhabung ist also ein wenig abhängig vom Gerichtsbezirk. Statt einem Anwalt hätte ich sinnvollerweise den Beistand gefragt.


    Die Hinweise des Anwaltes auf Selbstbehalte zwischen 1150 und 1250 € erscheinen mir fragwürdig. Es gibt weder den einen noch den anderen Betrag. Der angemessene Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt in allen OLG-Bezirken 1160 €.


    Das Jugendamt fordert nichts. Der Beistand ist ein privatrechtlicher Vertreter deines Kindes. Ich halte eine Einigung auf 100% Mindestunterhalt für recht wahrscheinlich, insbesondere wenn tatsächlich die künftige Grundauffassung der Auslegung auf eine Unterhaltspflicht geändert wird. Aber wenn du den Gläubiger nicht darum bittest, wirst du darauf nie eine Antwort bekommen.

  • Hallo John,

    Es sieht also so aus, als könne das Jugendamt die 105% fordern…

    ob die Höherstufung ab 2022 bestand haben wird, zeigt sich in den kommenden LL der OLG bzw. den RL der DT.

    TR hatte ja schon auf den Vorschlag der UK hingewiesen, es steht dort auch eine Anhebung des SB auf 1230€ als Empfehlung.


    Gruß


    frase

  • Ich habe das Jugendamt darauf hingewiesen. Als Antwort kam, dass ich die 105% titulieren soll und sollte ich dann im nächsten Jahr (wenn meine Tochter 12 Jahre alt wird) unter den Bedarfskontrollbetrag fallen, kann eine Herabstufung auf 100% erfolgen.


    Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass sich das JA freiwillig darauf einlässt.
    Zu schlecht sind die Erfahrungen der letzten Jahre.

  • Warum werden 105% gefordert? Wegen der Höhergruppierung bei nur einer Unterhaltspflicht? Da kann ich dir den Ausblick geben, dass sich diese Rechtsauffassung ab Januar 2022 ändern könnte. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat vorgeschlagen, dass die Düsseldorfer Tabelle sich künftig nur noch an einer Unterhaltspflicht orientieren soll. Ich halte es für recht wahrscheinlich, dass man dieser einfach umsetzbaren Forderung zugunsten der Unterhaltspflichtigen nachkommt und es in den Leitlinien im kommenden Jahr berücksichtigen wird. Ich würde deshalb unabhängig von der Altersstufe des Kindes, dem Beistand vorschlagen, ab Januar vorläufig nur noch 100% des Mindestunterhaltes zu zahlen, bis die Leitlinien des betroffenen OLG-Bezirkes veröffentlicht werden.

    Hallo, gibt es hierzu schon Neuigkeiten? Müssen nach wie vor 105 Prozent Unterhalt bezahlt werden, wenn nur eine Unterhaltspflicht besteht?

  • Entgegen der damalig weit verbreiteten Erwartungshaltung, gab es diesbezüglich leider keine Änderung in der Düsseldorfer Tabelle. Es wird weiter bei einer Unterhaltspflicht hochgestuft, allerdings werden im neuen Tabellenwerk regelmäßig die Bedarfskontrollbeträge unterschritten. Ist dem so, würde sich dadurch wieder eine Herabgruppierung rechtfertigen.