Verwaltung des Barbetrages (Taschengeld) für einen Pflegebedürftigen durch die stationäre Einrichtung

  • Meine Mutter ist seit über 4 Jahren in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, Pflegegrad 4.


    Die Einrichtung verwaltet für jeden Bewohner ein sog. Verwahrgeldkonto treuhänderisch, auf denen am Monatsanfang ein Mindestguthaben von EUR 100 vorhanden sein muss. Davon begleicht die Einrichtung monatliche Ausgaben des Bewohners für z.B. Friseur (in der Einrichtung), Fusspflege (kommt in die Einrichtung), rezeptfreie Medikamente (Apothekeneinkäufe), Pflegemittel (Zahnpasta-Einkäufe) etc. Am Ende des Monats wird der Betrag durch z.B. Bankeinzug vom Bewohner - Bankkonto wieder auf 100 EUR Guthaben aufgefüllt. Soweit, sogut.


    Jetzt bezieht meine Mutter aber seit kurzem "Hilfe zur Pflege" vom Sozialamt und nun sagt die Einrichtung, für "solche" Bewohner verlangen wir ein Mindestguthaben von EUR 200 auf dem Verwahrgeldkonto :cursing::thumbdown:.


    Ist das rechtens ? :/


    Gruss Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,


    diese Vorgänge werden von den Einrichtungen sehr unterschiedlich gehandhabt.

    Bei Hilfe zur Pflege gibt es einen Taschengeldanspruch/Barbetrag, der dem Bewohner zur freien Verfügung stehen soll.

    Dieser ist momentan bei ca. 120€.

    Mehr dürfte also auch von der Einrichtung nicht verlangt werden, eher weniger, da ja noch Kontogebühren und andere Dinge von dem Konto getilgt werden.

    Ich gehe noch einen Schritt weiter, es dürfte vom Heim da überhaubt nichts verlangt werden, das Taschengeld steht ja dem Bewohner zu.


    Natürlich ist es für die Heime deutlich besser, wenn die eine Einzugsermächtigung haben, denn so wird auch das Barbetragkonto immer korrekt aufgefüllt.


    Nun kommt es darauf an, wie die Verträge mit dem Hein aussehen.

    Ich hatte damals für meine Mutter einen Dauerauftrag über 100€ eingerichtet.

    Damit wuchs das Konto natürlich langsam an und Sie hatte auch mal die Möglichkeit ein größeres Geschenk oder Anschaffung zu machen.

    Das Hein schickte mir im Quartal eine Abrechnung und auf Zwischenanfrage habe ich auch den aktuellen Kontostand erfahren, hatte aber eine umfassende Vorsorgevollmacht. So gab es nie Probleme, diese entstehen, wenn Angehörige natürlich das Geld nicht überweisen ober nur ein Bruchteil davon.


    Ich würde dem Heim also die Einzugsermächtigung kündigen und den Barbetrag selber überweisen.

    Dann kannst du auch die 200€ im Laufe der Zeit aufbauen.


    Eigentlich geht es hier bei deiner Mutter ja nur um einen größeren Puffer, warum das Heim diesen anstrebt, ist mir aber auch unklar.

    für "solche" Bewohner verlangen wir ein Mindestguthaben von EUR 200 auf dem Verwahrgeldkonto

    Das sollte ja in den Geschäftsbedingungen nachlesbar sein.


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    ich entnehme Deinem Beitrag, daß es wohl keine Gesetzesgrundlage gibt, Sozialhilfeempfängern in einer stationären Pflege-Einrichtung einen höheren "Pfandbetrag" (anderes Wort für "Verwahrgeld-Sockelbetrag") abzuverlangen als Nicht-Sozialhilfe-Empfängern. AGB´s hin oder her.


    Daher werde ich dem Heimträger nahelegen, diese "Diskriminierung" :thumbdown: einzustellen.


    Gruss


    Sohnemann

  • Ich hatte nach meinem letzten Beitrag hier im Forum die Verwaltung der stat. Einrichtung angeschrieben und um Auskunft bzgl. der rechtlichen Grundlage gebeten, wonach Sozialhilfe-Empfänger in dieser Einrichtung ein höheres "Pfand" (Sockelbetrag) monatlich hinterlegen müssen, für ihr Barbetragskonto (Taschengeld vom Sozialamt).


    Heute erhielt ich ein "wortreiches" Schreiben der Geschäftsführung, wonach für meine Mutter alles beim alten bleibt, also 100 EUR Sockelbetrag, so wie in der Zeit vor ihrem Sozialhilfe-Bezug. Von einer Erhöhung auf 200 EUR, wie man mir zuvor mündlich mitteilte, ist also keine Rede mehr !


    Ts ts ts... :saint:

  • Hallo Sohnemann,


    hab es gerade erst gelesen. Man sieht, dass es auch hier Eigenheiten gibt.

    Mir ist wirklich kein Gesetzt bekannt, welches die Einlagenhöhe des Barbetrag betrifft.

    Was aber schonmal sehr fraglich in dem Fall gewesen wäre, ist die TatSache, dass der Barbetrag ja deutlich unter dem geforderten Einlagenbetrag gelegen hätte.

    Was machen dann SHE ohne Angehörige in diesem Fall?


    Danke für die Rückmeldung.


    Gruß


    frase

  • Die Verwaltung der Einrichtung bot mir an, bevor ich mich zur Wehr setzte, die Erhöhung des Sockelbetrages von EUR 100 auf EUR 200 "stufenweise" in Raten vorzunehmen, also z.B. 20 EUR monatlich mehr, bis die EUR 200 erreicht seien.


    Sozialhilfeempfänger ohne Angehörige oder gesetzl. Betreuer werden das wohl oder übel akzeptieren, kann ich aber nur vermuten.


    Eigentlich halte ich einen sog. "Sockelbetrag", gleich welcher Höhe, sowieso nicht für angemessen. Das Amt überweist ja den Barbetrag am Monatsanfang entweder


    a) auf das Bargeld-Treuhandkonto des Heimträgers zugunsten des Pflegebedürftigen, oder

    b) auf das Bankkonto des Pflegebedürftigen.


    Das heißt, eine Vorfinanzierung durch den Heimträger entfällt normalerweise, es sein denn, durch höhere Ausgaben (Friseur, rezeptfreie Medikamente, Fusspflege, Körperpflegeartikel, Telefon, o.ä.) im Vormonat zu Lasten des Pflegebedürftigen ist das Bargeldkonto im "Minus".


    Gruss Sohnemann