Unterhalt und BAB (Ausbildung)

  • Hallo zusammen,


    habe Fragen zum Thema Unterhalt und BAB.


    Mal angenommen, Vater zahlt monatlich Summe X an Unterhalt, Kind macht Ausbildung und beantragt BAB wegen zu wenig Einkommen, was auch bewilligt wurde.



    Frage 1: Darf der Vater den beim BAB angegebenen Unterhalt kürzen bzw. ganz streichen, wenn Kind BAB bekommt? Oder wurde das BAB schon dementsprechend niedrig berechnet, da der Unterhalt beim BAB als Kindes-Einkommen angegeben werden muss. Darf Vater nach der BAB-Bewilligung dann den beim BAB angegebenen Unterhalt nochmal kürzen bzw. ganz streichen oder nicht?



    Frage 2: Darf der Vater den gesamten Unterhalt vom Kind zurückfordern ab dem Zeitpunkt, ab dem BAB bewilligt wurde? Bearbeitung des BAB dauerte lange, darum wusste Kind vorher noch nicht, ob überhaupt BAB gezahlt wird. Nachzahlung des BAB ist aber schon weg, damit wurden aufgelaufene Schulden bezahlt.



    Danke,
    MfG

  • Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhalt reduziert sich also exakt um den bewilligten Betrag.


    Einer Rückforderung von Unterhaltsansprüchen wird meistens erfolgreich die sogenannte Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB entgegengehalten.

  • Hallo edy,

    Hallo Tabula rasa,


    danke euch.


    Das Kind ist über 18 Jahre.


    Wie ist das mit "Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB" ... wenn man vorher nicht genau wusste, dass einem das Geld nicht zusteht und man dringendere Schulden damit bezahlen musste/hat, und man hat nichts mehr, ist derjenige dann trotzdem verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen?


    Und wann ab welchem Punkt "weiß" man, dass man es zurückzahlen muss?

    Reicht es schon, wenn z.b. V mal nebenbei schrieb, wie er das zuviel gezahlte Geld zurück bekommt? Oder bedarf es da einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung oder sowas?


    Wie verhält es sich damit?


    VG

  • P.S. Ich frage lieber immer genau nach, deshalb nochmal ein Nachtrag, editieren geht nicht mehr.. sorry..etwas kompliziert..


    Oder bedarf es da einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung zur Rückzahlung an den Unterhaltsberechtigten selbst (oder auch z.b. an jemanden, der vom Azubi mit Vollmacht bestimmt wurde, die Unterhaltsangelegenheiten generell zu regeln)?

    Angenommen, es gibt jemanden, der die Unterhaltssachen für den Azubi regelt, reicht es dann auch schon aus, dass V die Frage, wie er das zuviel gezahlte Geld zurückbekommt, an diese Person stellt oder muss es direkt eine Aufforderung zur Rückzahlung an den Unterhaltsberechtigten selbst geben? Oder reicht allein diese Frage im privaten Hin- und Hergeschreibe überhaupt schon aus?


    VG

  • Hallo 4321,


    ab 18 sind beide Elternteile dem Kind zu Barunterhalt verpflichtet, was ist hier mit der Mutter?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    Die ist zahlungsunfähig. Aber spielt ja keine Rolle mehr (oder doch?), denn es muss ja. wenn ich richtig verstanden habe, kein Unterhalt mehr gezahlt werden, wenn Junior BAB bekommt?


    Daher meine Frage nach der Rückzahlung.


    Vg

  • Wenn das BAB höher ist als der Unterhaltsbedarf, dann ist das Kind nicht bedürftig.


    Wenn man den überzahlten Unterhalt zurückbekommt, dann ist es vermutlich egal, wer wem wann und was geschrieben hat. Wenn man das Geld nicht zurückbekommt, muss man seine Forderung versuchen durchzusetzen, so wie jede andere zivilrechtliche Forderung auch. Dazu gehören üblicherweise Aufforderung, Mahnung, Gerichtsverfahren. Ich empfehle zur Thematik den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 02.08.2013 - 3 UF 92/13 - zu lesen.

  • Hallo 4321,


    wenn du den Unterhalt ohne Einschränkung weiter gezahlt hast, sehe ich auch nur geringe Chancen einer Rückforderung.

    Du solltest mindestens belegen können, das du unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hast.


    Gruß


    frase

  • Hallo frase,


    danke.


    Ich müsste mal auf den Kontoauszügen nachschauen, was meine Partnerin da angegeben hat, unter Vorbehalt oder sowas vielleicht.?..

    Oder auch nichts dergleichen (vielleicht auch nur "Unterhalt Monat sowieso").


    Was wäre, wenn nichts dergleichen (unter Vorbehalt o.ä.) auf den Kontoauszügen steht? Hab ich dann schlechte Chancen, das Geld zurück zu bekommen? Und was wäre, wenn ich mal irgendwann in einer SMS schrieb:".. ich überweise vorbehaltlich ..den Unterhalt.." Es ging da aber nur um den 1 Monat (muss mal schauen, welcher das war, wenn das eine Rolle spielt). Hab ich dann Chancen?


    Vg

  • Hallo 4321,


    das Spiel läuft so:


    Du stellst eine Forderung der Rückzahlung, belgst das mit dem eindeutigen Nachweis, der Unterhalt wurde unter Vorbelalt gezahlt.

    Die Gegenseite behauptet, dass Geld ist nicht mehr vorhanden und man hatte keine Ahnung, das es zu viel Unterhalt war.


    Kann die Gegenseite diese Behauptung belegen, gehen deine Chancen gegen Null.


    Nur wenn du beweisen kannst, das der Unterhaltsempfänger von der "Überzahlung" Kenntnis hatte, dann kann er sich nicht auf Entreicherung berufen.

    Das aber ist oft ein komplizierter Vorgang und in deinem Fall wenig erfolgversprechend.

    Bearbeitung des BAB dauerte lange, darum wusste Kind vorher noch nicht, ob überhaupt BAB gezahlt wird. Nachzahlung des BAB ist aber schon weg, damit wurden aufgelaufene Schulden bezahlt.

    Gruß


    frase

  • Hi,


    ich bin mir gar nicht so sicher, dass hier Unterhalt überzahlt worden ist. BAB ist nicht so mein Thema. Aber nach meiner Kenntnis fließt das Einkommen der Eltern bzw. deren Unterhaltszahlungen in die Berechnung der Höhe von BAB mit ein. Und, hab ich da was überlesen? Existiert denn ein Unterhaltstitel oder hat der Vater freiwillig geleistet?


    Herzlichst


    TK