Alles anzeigenWenn Kredite zu dem Zeitpunkt aufgenommen wurden als der potenzielle UHP keine Kenntnis der Elternunterhaltspflicht hatte, müssen m.E. Zins und Tilgung einkommensmindernd anerkannt werden. Kann aber eventuell auch davon abhängig sein wie die Bedingungen des Kreditvertrages genau sind, ob z.B. die Tilgung festgeschrieben wurde und nicht änderbar ist. Wieviel % ist denn die Tilgung?
Die Tilgung soll sukzessive auf etwa 5% bis 6 % erhöht werden und ist in gewissem Rahmen variabel. Je höher, desto besser. Sonst Never ending Story….
Die Frage ist aber grundsätzlich schwer zu beantworten, weil nicht klar ist wie die Rechtsprechung in Zukunft das Thema Selbstbehalt behandeln wird und welche Abzüge vom Einkommen anerkennungsfähig sein werden. Oder bezieht sich deine Frage auf die bisherige Rechtsprechung?
Auf die neue Rechtssprechung….
wo hast du diese Berechnung her, worauf basiert denn dein Ansatz?
war wohl mein Missverständnis….
Grüße,
m
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Zitat von Meg
Mit diesem Satz bin ich allerdings nicht einverstanden. Der UHP soll sich mit einer solchen Bewertung seiner Wohnung nicht abfinden, wenn der Wohnwert nach einer solchen Bewertung aus seiner Sicht zu hoch wird, z.B. 800,- übersteigt. Eine eigengenutzte Immobilie in einem familienrechtlichen Verfahren über Elternunterhalt darf nicht nach Kriterien des freien Marktes bewertet werden
Hallo Meg,
du hast Recht, es ist ein objektiver Wohnwert anzusetzen und nicht der Mietwert, der auf dem Markt zu erzielen wäre.
Es ist immer zu überlegen: Welchen Betrag würde die/der Unterhaltspflichtige für die Miete ausgeben? Dabei ist das Familieneinkommen und die Kopfzahl der Familie zu berücksichtigen.
Grundsätzlich beginnt die Überlegung daher mit dem Mietwert laut Mietspiegel und prüft den Betrag dann auf Angemessenheit.
Beispiel dafür ist immer der Geringverdiener, der eine große Immobilie mit entsprechend hohem Mietwert erbt (und selbst bewohnt). Bei einem Brutto-Einkommen von z.B. 2.000,-- € würde der für eine z.B. vierköpfige Familie niemals 1.000,-- € Kaltmiete ausgeben können. Da wird die Kaltmiete dann entsprechend reduziert, auch wenn der tatsächliche Mietwert eben 1.000,-- € beträgt.
Bezüglich der Höhe der Selbstbehalte werden wohl auch die Leitlinien 2022 keine Beträge nennen.
Nach der Stellungnahme der Unterhaltskommission des Dt. Familiengerichtstags vom 24.04.2021
https://www.dfgt.de/resources/…Stellungnahme_DT_2022.pdf
ist da nicht mit einer Konkretisierung zu rechnen.
Es heißt darin, dass ein breiter Konsens besteht, "dass die von der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahrzehnten zum Elternunterhalt entwickelten Grundsätze auch dann nicht mehr anwendbar sind, wenn Kinder ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen erzielen." ...
"Es kann nicht Aufgabe der Düsseldorfer Tabelle sein, sich bereits im Vorfeld auf mögliche Entscheidungsgrundlagen festzulegen, für die es bisher keinerlei Erfahrungswerte gibt."
Insofern bleibt die künftige Rechtsprechung zu dem Thema abzuwarten. BIs dahin wird natürlich die bisherige Rechtsprechung angewandt, denn an irgendetwas muss man sich ja auf beiden Seiten orientieren.
Für Verhandlungen und Vergleiche sind damit mehr als bisher Tür und Tor geöffnet.
Von anhängigen Klagen ist mir übrigens nichts bekannt. Das kann also noch dauern, bis es mal ein erstes Urteil gibt, von höchstrichterlicher Rechtsprechung ganz zu schweigen.