Vaterschaftsanfechtung nach Ablauf der Frist - wie läuft das ab...

  • Guten Tag z`samma,


    ich wurde in einem anderen Thread ja schon ganz ausführlich, verständlich und kompetent beraten und möchte zur besseren Übersicht und eigenem Verständnis eine Frage zum Ablauf der "Etappe - Vaterschaftsanfechtung" in einem neuen Thread stellen.


    Ich würde mich auch hier wieder über leicht verständliche Antworten freuen, da ich natürlich vorab schon etwas recherchiert habe, mein Denken aber manchmel zu "schlicht" ist, um dem Meisten zu folgen.


    Und zwar geht es um den Ablauf einer Vaterschaftsanfechtung (bzw. dem Versuch) nach Ablauf der 2 Jahres-Frist.


    Part 1:


    Die Mutter des Kindes (26 Monate alt) möchte also, dass der biologische Vater die VS anerkennt beim Jugendamt (noch ist es der Ehemann (getrennt seit vielen Jahren), welcher bis jetzt die VS noch nicht angefochten hat - trotz Kenntnis der Umstände die gegen die eigene VS sprechen seit Beginn der Geburt (auch schon seit der Schwangerschaft)). Der biologische Vater wird dieses nicht freiwillig tun, da er trotz grundsätzlich verantwortungsvollem Handeln, über eine List zum Vater wurde (das ist aber eine ganz andere Geschichte, daher rücke ich diese nicht weiter in den Fokus). Er wird dies also, solange es möglich ist, verweigern!!!


    Part 2:


    Für mein Verständnis geht also der juristische Vater (noch Ehemann) nach Vollzug der Scheidung (läuft noch) zum Familiengericht und stellt einen Antrag auf Vaterschaftsaberkennung richtig? Das heisst, er wird dann wohl ne Speichelprobe abgeben müssen - ebenso wie das Kind, richtig? Frage hierzu: Wird vor diesem "Speichelabgabeprozess" geprüft ob er überhaupt noch ein Recht auf Anfechtung hat oder hat das Eine mit dem Anderen nichts zutun?


    So, ich vermute / hoffe / glaube, dass es nun zu keinem weiteren Part mehr kommen wird, da ja "eigentlich" die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. In welchem Moment des Schritt 2 würde dies festgelegt sein/werden? Wird beispielsweise vorab ein Antrag auf Vaterschaftsanfechtung durch den juristischen Vater gestellt und dieser genehmigt / abgelehnt??...und dann isses erledigt? Oder wird alles abgewickelt und am Ende eine Verhandlung stattfinden, in welcher der Antrag zugelassen / abgelehnt wird? Kürzer gefragt: WANN/WIE erfährt der juristische Vater, dass er die VS nicht mehr anfechten kann - oder er dies tun kann?


    Eine weitere Frage, unabhängig von o.g. ...ab welchem Zeitpunkt ist dem biologischen Vater anzuraten, sich juristischen Beistand zu suchen - da dieser der eigenen Vaterschaft aus nachvollziehbaren Gründen definitiv niemals zustimmen möchte? Ich nehme an, momentan ist ihm anzuraten, gar nichts zutun, oder?


    Ich würde mir gern vorbehalten, nach einer Antwort optional weiterführende Nachfragen zu stellen. Das macht es sicher auch einfacher für den/die Hilfesteller.


    Ich bedanke mich vorab für eure Mühe.


    Freundliche Grüße


    Povi



    P.s. Ich kenne die Argumente bzgl. Verantwortung eines biologischen Vaters usw, wenn dieser ein Kind "in die Welt setzt" ...bin grundsätzlich genau der gleichen Meinung, nur in diesem Fall ist die Situation aber eine "spezielle". Daher bitte ich, dies nicht zum Thema dieses Threads zu machen. Vielen Dank dafür.

  • Hi Povi, da hab ich gedacht, dass wir, also TR und meine Wenigkeit in dem ersten Thread alles erklärt haben, aber gut, ich mach mal weiter. Nur ein kurzer Hinweis zu deinem P.s.: keine Ahnung, wie oft ich das mit dem ganz speziellen Fall in meinem Leben schon gehört habe. Es gibt Millionen von Fällen, die so sehr speziell sind in Deutschland. Fakt ist jedoch, dass es nach meiner Kenntnis nur eine unbefleckte Empfängnis gab, der Geburtstag dieses Kindes wird in ein paar Tagen gefeiert.


    Zu Part 1: wie richtig erkannt, ist die formelle Anerkennung der Vaterschaft auf der Basis des Wunsches der Mutter nicht mehr möglich. Die Frist ist abgelaufen, und da sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen. Allerdings könnte sehr (!) theoretisch § 194 Abs. 2 BGB greifen. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die familienrechtliche kurze Verjährungsfrist nicht greift, wenn die Klärung einer familienrechtlichen Angelegenheit für einen auf die Zukunft gerichteten Zustand erforderlich ist. So etwas sehe ich hier jedoch nicht mal im Ansatz, und selbst wenn, hätte es keinerlei Folgen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht.


    Zu Part 2: Vaterschaftsaberkennung - ist doch die Anfechtung der Vaterschaft bzw. die Feststellung, dass ein Kind eben nicht vom Ehemann abstammt. Das hat mit der Scheidung gar nichts zu tun. Und einfach mal wann auch immer beim Gericht aufschlagen, erklären, man sei nicht der biologische Vater von dem ehelich geborenen Kind, das geht auch nicht.


    Einerlei, ob es um die Anfechtung der Vaterschaft geht oder aber um die Aushebelung der Verjährungsfristen, immer ist ein komplettes Gerichtsverfahren erforderlich. Wobei das Gericht, wenn es um die Feststellung der Vaterschaft geht, eben nur prüft, ob die Voraussetzungen dafür noch da sind. Wenn nicht, wird überhaupt nicht mehr geprüft, wie es biologisch aussieht. Wozu auch?


    Der Jurist unterscheidet hier von widerlegbarer und und unwiderlegbarer Vermutung. Vermutung - das bedeutet, man weiß nicht, wie die relevanten Gegebenheiten sind. Kommt ein Kind ehelich zur Welt, dann greift sie widerlegbare Vermutung, es wird also vermutet, dass das Kind vom Ehemann abstammt. Das kann eben durch ein entsprechendes Verfahren widerlegt werden in der Frist. Nach Ablauf der Frist kann es nicht mehr widerlegt werden, dann mutiert die widerlegbare Vermutung in eine unwiderlegbare. Man weiß immer noch nicht, wer der Vater ist, aber die Widerlegbarkeit ist eben nicht mehr da.


    So, ich hoffe, das hilft weiter.


    Herzlichst


    TK

  • So, ich vermute / hoffe / glaube, dass es nun zu keinem weiteren Part mehr kommen wird, da ja "eigentlich" die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. In welchem Moment des Schritt 2 würde dies festgelegt sein/werden? Wird beispielsweise vorab ein Antrag auf Vaterschaftsanfechtung durch den juristischen Vater gestellt und dieser genehmigt / abgelehnt??...und dann isses erledigt? Oder wird alles abgewickelt und am Ende eine Verhandlung stattfinden, in welcher der Antrag zugelassen / abgelehnt wird? Kürzer gefragt: WANN/WIE erfährt der juristische Vater, dass er die VS nicht mehr anfechten kann - oder er dies tun kann?


    Eine weitere Frage, unabhängig von o.g. ...ab welchem Zeitpunkt ist dem biologischen Vater anzuraten, sich juristischen Beistand zu suchen - da dieser der eigenen Vaterschaft aus nachvollziehbaren Gründen definitiv niemals zustimmen möchte? Ich nehme an, momentan ist ihm anzuraten, gar nichts zutun, oder?

    Wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, so ist ein entsprechender gerichtlicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Eheman bleibt damit der juristische Vater.


    Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings erst "mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen". Da wird sich vor Gericht gerne etwas zurechtgelogen, um die Frist nicht zu verpassen. Und da du in diesem Verfahren nicht beteiligt wärest, könntest du dagegen nichts tun.


    Zudem ist anzumerken, dass das Kind ab 18 nochmals eine eigene Anfechtungsfrist hat und die Sache erneut fristgemäß angehen kann. Wird dies getan und die Vaterschaft des Ehemannes angefochten, so kann das Kind anschließend oder auch in Verbindung mit der Anfechtung die Feststellung deiner Vaterschaft beantragen. Und dann wärst du doch der juristische Vater, 18-19 Jahre später. Ist das so, kann der ehemalige juristische Vater in den sog. Scheinvaterregress gegen dich gehen und gezahlten Unterhalt ggf. auch für die Vergangenheit zurückfordern. Ein gewisses Risiko finanzielles besteht also immer.


    In anwaltliche Vertretung würde ich mich überhaupt nicht begeben, weil ich mich selbst vertreten würde. Als absoluter Laie kann man das zu jedem Zeitpunkt tun. Sinnvoll wäre es mMn frühestens dann, wenn man als Beteiligter im Feststellungsverfahren (nach erfolgreicher Anfechtung) benannt wird.

  • Hi,


    TE, volle Zustimmung. Noch ergänzend: auch der Ehemann/juristische Vater erfährt ja relativ schnell von der Geburt des Kindes, spätestens bei der Ausstellung der Geburtsurkunde, es geht ja um den Vornamen des Kindes. Und ab da kann er sich überlegen, was er macht. Zwar steht ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes möglicherweise ein Regulierungsanspruch gegen den biologischen Vater zu. Aber auch das doch nur sehr eingeschränkt. Denn er wusste ja Bescheid, hier greifen dann wiederum Verjährungsregelungen und letztlich kann ein solcher Anspruch auch unabhängig davon verwirkt sein. Klar, nach Volljährigkeit kann da vom Kind noch was kommen. Aber mein Mitleid hält sich da sehr in Grenzen. Letztlich haben die drei Betroffenen sich den Schlamassel selbst zuzuschreiben. Leid tut mir das Kind.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK, hallo TR,


    eins vorweg, es wir keinerlei erweiternde Nachfragen zu diesem Thema geben, denn diese sind nun tatsächlich restlos (sogar für mein Verständnis) geklärt.


    Aber einen Dank gibts an dieser Stelle nochmal von mir, für eure selbstlose Mühe.


    Zitat

    da hab ich gedacht, dass wir, also TR und meine Wenigkeit in dem ersten Thread alles erklärt haben...

    ...ja TK, ich hab auch wirklich mit mir gerungen, ob ich nochmal nachfrage. Ich hab echt das Problem,dass ich in vielerlei Hinsicht zu schlicht denke....aber manchmal "einfach zu kompliziert". Hinzu kommt für mich, dass grundsätzliche Interesse an dieser Sache (ich mag die Juristerei generell gern - aber eben nur als Zuschauer und Bewunderer derer, die es beherrschen :) ). Und wie sagte meine Ur Ur Urgroßmutter zu Lebzeiten schon....wer nicht fragt bleibt dumm.

    Zitat
    keine Ahnung, wie oft ich das mit dem ganz speziellen Fall in meinem Leben schon gehört habe...


    hast ja recht....?(.


    Nun lasse ich eure Worte nochmal tief auf mich wirken....


    ...und wünsche euch eine schöne sowie besinnliche Weihnachtszeit :saint:.


    Viele Grüße vom Povi

  • Hi,


    du kannst doch immer fragen, wenn du etwas nicht verstehst, auch ohne konkreten Fall. Wir antworten doch gerne. Für mich ist das Spannende an der Juristerei, dass sie letztlich auf Denkmodellen aufgebaut ist, so etwas hat mich schon als Kind fasziniert. Und es macht wirklich Spass, diese Denkmodelle ins Leben zu implementieren.


    Und zum Abschluss noch ein Hinweis: wenn man einen Sachverhalt, der sehr vielschichtig und kompliziert scheint, in kleine Schritte auftröselt und die nacheinander abarbeitet, dann ist das alles gar nicht mehr so kompliziert und unbewältigbar bzw. kompliziert.


    Unser oller Goethe war ja auch Jurist und nicht so ganz doof, das ist ja bekannt. Und er soll sich ja auch in den Rechtswissenschaften gut ausgekannt haben. Und was hat er mal geschrieben? "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." Das reklamiere ich auch für mich.


    Dir auch von ganzem Herzen schöne, friedvolle und gesunde Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.


    Herzlichst


    TK

  • Guten Abend werte Rechtsversteher,


    bzgl. o.g. Thematik hat die Mutti des Kindes heute beim Jugendamt vorgesprochen.


    Das Kind ist nun fast 2,5 Jahre alt und die MA des Jugendamtes sagte der Mutti, dass bedingt durch Ablauf der Frist dies nicht mehr so einfach möglich wäre. Der juristische Papa müsste nun den gerichtlichen Weg wählen um hier u.U. noch etwas zu bewirken - eine Anfechtung ist bisher nicht passiert.


    Da der juristische Papa die Mutti ganz schön unter Druck gesetzt hat, war diese sehr traurig über die Aussage der JA Mitarbeiterin.


    Dies berührte die JA Dame welche daraufhin sagte wörtlich: "Geben Sie mir mal etwas Zeit, ich will mal etwas probieren, eventuell geht es über eine dritte Person, ich melde mich zeitnah bei Ihnen".


    Meine Frage ist, was könnte die Mitarbeiterin des Jugendamtes mit diesen Worten meinen?


    Bedanke mich bereits vorab für eine Aufklärung, ich weiss, dass ihr immer sehr schnell seid, macht euch aber bitte keinen Stress, ist ja nicht eilig. Interessiert mich einfach nur.


    Danke und Grüße

    Povi

  • Hi,


    in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten wissen wir nicht, was Frau Jugendamt im Kopf hat. Ehrlich gesagt, das Mitleid für die Mutter hält sich in Grenzen. Warum hat sie nicht Klarheit in die Angelegenheit gebracht? Wäre für mich eine Frage des Anstandes gewesen. Letztlich ist für sie die Anfechtungszeit vorbei. Wenn der juristische Vater später von der Geburt erfahren hat, oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt meinte, er wäre der Vater des Kindes kann er ja noch anfechten, wenn die Frist bei ihm noch nicht abgelaufen ist. Darauf hatte TR bereits hingewiesen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    Warum hat sie nicht Klarheit in die Angelegenheit gebracht? Wäre für mich eine Frage des Anstandes gewesen.


    Ich würde dies mal mit den Worten Adeneauers begründen.....

    Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.

  • Hi,


    Ja und? Die glückliche Mutter hat doch jetzt auch den Weg zum Jugendamt geschafft. Wär vielleicht schon während der Schwangerschaft sinnvoll gewesen. Dass ein Regelungsbedarf bei der Konstellation da war, das war doch wohl klar. Und die Haltung der Mutter "ich such mir mal irgendwann irgendwie einen Vater für mein Kind aus," das läuft eben nicht. Wir haben im Interesse dieser Kinder eben ganz straffe Fristen. Und für den juristischen Vater ist die Frist im Prinzip auch abgelaufen, es sei denn, er hat erst länger nach der Geburt von dem Kind erfahren. Derzeit ist der biologische Vater überhaupt nicht in dem Szenario drinne. Wie gedenkt die Mutter denn, das Kind zu finanzieren?


    Herzlichst


    TK

  • Dies berührte die JA Dame welche daraufhin sagte wörtlich: "Geben Sie mir mal etwas Zeit, ich will mal etwas probieren, eventuell geht es über eine dritte Person, ich melde mich zeitnah bei Ihnen".


    Meine Frage ist, was könnte die Mitarbeiterin des Jugendamtes mit diesen Worten meinen?

    Vermutlich hat die Jugendamtsmitarbeiterin damit gemeint, dass sie auch von sich aus eine Ergänzungspflegschaft beim Familiengericht anregen kann. Dann würde das Gericht einen Ergänzungspfleger bestimmen (vielleicht sogar sie selbst), jener als gesetzlicher Vertreter des Kindes fungiert. Und die Anfechtungsfrist des Ergänzungspflegers beginnt nach herrschender Meinung erst mit seiner Bestellung. Das wäre wohl gemerkt nur möglich, solange die Eltern noch nicht geschieden sind.


    Ich sagte ja, da wird sich viel zusammengetrickst. Dass das Jugendamt dabei behilflich ist, nunja...

  • .... wobei durch eine Ergänzungspflegschaft ja die Fristen überhaupt nicht ausgehebelt werden können. Und das ist auch gut so. Und wenn wir zu einer Aushebelung der Fristen kämen, dann wäre der nächste Schritt, zu überlegen, ob das Kind bei einer Mutter, die nichts regeln kann, gut aufgehoben wäre.


    Herzlichst


    TK

  • Leider können die Fristen so ausgehebelt werden, zumindest wenn die Eltern noch verheiratet und gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Das haben bereits mehrere Oberlandesgerichte so entschieden, z.B. das OLG Koblenz am 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen 13 WF 56/15. Bei bereits erfolgter Scheidung, kann nach der neuesten Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 keine Ergänzungspflegschaft mehr eingerichtet werden. Dann hätte die Mutter den Fristablauf des Kindes auch in der Minderjährigkeit zu vertreten. Aber wenn den Beteiligten nichts mehr einfällt, wird auch gerne mal die Unzumutbarkeit aus § 1600b Absatz 6 BGB ausgepackt.

  • Hi,


    das sind doch aber sehr, sehr spezielle Fälle. So etwas sehe ich hier einfach nicht. Es muss doch generell das Erfordernis einer Ergänzungspflegschaft bestehen. Und die Ergänzungspflegschaft darf nicht (nur) eingerichtet werden, weil die Betroffenen hoffnungslos geschlampt haben. Das wäre ein Umgehungsgeschäft, welches weder im BGB noch im öffentlichen Recht so vorgesehen ist.


    Ich erinnere mich an einen Fall, in welchem ich auch die Akten kenne. Da wurde dann die Ergänzungspflegschaft eingerichtet zur Vaterschaftsanfechtung, weil der juristische Vater inzwischen als Berufskrimineller durchaus Prominenz erlangt hatte. Der Tenor der Entscheidung war auch da sehr kurz und ohne Aktenkenntnis missverständlich gehalten. Nach Studium der Akte aber richtig oder zumindest vertretbar.


    Herzlichst


    TK

  • Welche speziellen Fälle?


    Das einzige Erfordernis für eine Ergänzungspflegschaft ist der rechtliche Ausschluss der Eltern in der Vertretungsmacht des Kindes. Und dieser Ausschluss liegt bei einer Vaterschaftsanfechtung (laut BGH) immer dann vor, wenn die rechtlichen Eltern noch verheiratet sind. Eine inhaltliche Anforderung gibt es an die Ergänzungspflegschaft nicht. Es reicht aus, wenn das Jugendamt einen entsprechenden Sachverhalt an das Familiengericht übermittelt. Eine Vorabbeurteilung des Gerichts, ob ein etwaiger Anfechtungsantrag des Ergänzungspflegers ggf. unzulässig oder abzuweisen wäre, darf auf keinen Fall stattfinden.

  • Hi,


    ich habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt. Es geht ja nicht nur um die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Sondern es geht darum, ob durch diese eben dann die Vaterschaft noch angefochten werden kann. Auch für die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft gibt es Voraussetzungen, die fliegt einem nicht so ohne weiteres zu, weil man eigenes Fehlverhalten tränenreich beim Jugendamt vorträgt.


    TK

  • Du schreibst für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft, gibt es Voraussetzungen? Welche denn? Außer dem von mir genannten Ausschluss der Vertretungsmacht ist mir keine weitere Voraussetzung bekannt?


    Und warum soll das nicht reichen? Der Mitarbeiter des Jugendamtes erlangt durch das Gespräch Kenntnis vom Sachverhalt und meldet diesen an das Familiengericht. Eine Ergänzungspflegschaft muss vom Rechtspfleger eingerichtet werden. Die Anfechtungsfrist des Ergänzungspflegers beginnt frühestens mit seiner Bestellung. Selbst wenn es der gleiche Mitarbeiter des Jugendamtes ist, der schon vor der Bestellung mit der Mutter gesprochen hat. Somit ist die Frist gewahrt und das minderjährige Kind kann, vertreten durch den Ergänzungspfleger, völlig rechtmäßig die Vaterschaft anfechten. Und das spiegelt sich in der Rechtsprechung wieder, die dahingehend nicht wirklich den Anschein von Uneinigkeit macht.


    Selbiges passiert auch, wenn die Mutter sich direkt an das Familiengericht wendet und dort vorträgt, dass das Kind die Vaterschaft anfechten will und dafür einen Vertreter benötigt.


    Ich begrüße die Unterstützung des Jugendamtes nicht pauschal, insbesondere wenn keine andere Vaterschaft vorliegt, aber die gesetzliche Möglichkeit ist ohne jeden Zweifel gegeben.

  • Hallo TK und TR,


    ich könnte ewig so weiterlesen.....danke für diesen regen Austausch.


    Ich muss noch eine Information mit einbringen ..... der juristische Vater und die Mutter sind seit dem 05.11.21 rechtskräftig geschieden.


    Somit ist, wenn ich es richtig verstanden habe, die Thematik einer Ergänzungspflegschaft wohl aus dem Rennen, hm?!.


    Mit der Thematik wäre/ist mein Verständnis (menschlich, nicht juristisch) aber schon wieder völlig ausgereizt....da bin ich voll bei TK und kann gar nicht verstehen, wie so eine Pflegschaft genutzt werden könnte/kann um nach Ablauf der Anfechtungsfrist diese auszuhebeln bzw. einfach an anderer Stelle von vorn beginnen zu lassen.


    FG Povi

  • Hi TR,


    die Ergänzungspflegschaft setzt voraus, dass die juristischen Eltern verhindert sind, die Rechte des Kindes ordnungsgemäß zu vertreten. Keine Ahnung, wie das in dem Fall hier ohne den Versuch der Rechtsbeugung geschehen soll. Aber kann ja ohnehin dahingestellt bleiben, weil die Eltern inzwischen geschieden sind.


    Povi, das geht auch nicht so einfach. Wie bereits geschrieben gibt es das Stichwort "Umgehungsgeschäft." Am klarsten ist es m.E. in § 134 BGB ausgedrückt. Dasselbe gibt es natürlich auch im öffentlichen Recht. Als juristische Verhinderung gilt z.B., wenn ein Arzt wegen seiner Schweigeverpflichtung eben nicht juristisch reagieren kann. Oder, bei einem nichtehelichen Kind, welches in einer Ehe geboren wird, die Unmöglichkeit, eine Anfechtung durchzuführen, weil die Ehe ja unter besonderem Schutz des Grundgesetzes steht und zunächst einmal die gesetzliche Vermutung im Raum steht, das Kind sei ehelich. Da kann man beim Abwägen der Interessenlage dahin kommen, dass es wegen der Ehe und des sozialen Friedens in der Ehe eben keine Klärung geben soll. Da wird dann der Ergänzungspfleger eingesetzt.


    Was ich hier nicht verstehe ist, dass ja mindestens ein Anwalt involviert war, wenn nicht sogar zwei. Und es erfolgte keine Klärung innerhalb der zwei Jahre? Und wie stellt sich die glückliche Mutter denn die Finanzierung des Kindes so vor? Kann sie sich das denn allein leisten? Denn der biologische Vater muss nicht zahlen, die Unterhaltsvorschusskasse würde zwar in Vorlage gehen, aber sich das Geld vom juristischen Vater zurück holen. Das Job-Center zahlt nicht, weil Ansprüche gegen den juristischen Vater und die Unterhaltsvorschusskasse vorgehen.


    Ziemlich blöd, das alles.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    Was ich hier nicht verstehe ist, dass ja mindestens ein Anwalt involviert war, wenn nicht sogar zwei. Und es erfolgte keine Klärung innerhalb der zwei Jahre? Und wie stellt sich die glückliche Mutter denn die Finanzierung des Kindes so vor? Kann sie sich das denn allein leisten? Denn der biologische Vater muss nicht zahlen, die Unterhaltsvorschusskasse würde zwar in Vorlage gehen, aber sich das Geld vom juristischen Vater zurück holen. Das Job-Center zahlt nicht, weil Ansprüche gegen den juristischen Vater und die Unterhaltsvorschusskasse vorgehen.


    Ja, dass stimmt, ich erinnere mich an Deine Worte, als der Scheidungsprozess in vollem Gange war, Du sagtest, dass ein Anwalt hier sicher beraten würde bzgl. des Kindes. Ehrlich gesagt hat mich das auch sehr gewundert, dass dies scheinbar nicht geschehen ist. Da ich in meiner Freizeit gerne Gerichtsverhandlungen besuche/beobachte hab ich für mich nur festgestellt, dass es auch bei Anwälten gute und weniger gute (oder sagen wir...bemühte) gibt. Vielleicht war es ein schlecht motivierter Anwalt....vielleicht hat sich der jur. Vater auch nur vor den Kosten gescheut....ich weiss es ehrlich gesagt nicht. Wirklich sinnvoll ist das aus Sicht des Ehemannes wohl nicht gelaufen.


    Innerhalb der 2 Jahre ist nahezu NICHTS bzgl. einer Anfechtung passiert - obwohl der Ehemann tatsächlich von Beginn an von der Schwangerschaft und Entbindung seiner Ex Frau wusste - auch, dass er definitiv ausfällt als "Erzeuger". Ich weiss nur, dass der Ehemann im Februar 2021 die Scheidung eingereicht hat (nach vielen Jahren des getrennt Lebens) auf Drängen seiner neuen Partnerin und da dieser sich neu verheiraten möchte. Da ich aber auch in dieser Sache nur Beobachter bin, weiss ich aber auch tiefere Hintergründe nicht. Ich meine nur, dass der Ehemann von einer Anfechtungsfrist nichts gewusst haben will.


    Als gestern die Mama nach dem Jugendamt Besuch den Ex-Ehemann über den Ausgang des Gesprächs in Kenntnis setzte, ist dieser wohl aus allen Wolken gefallen.....soll wohl auch leicht durchgedreht sein. Das JA hatte der Mama aufgetragen ihm mitzuteilen, dass er nur noch einen gerichtlichen Weg gehen kann um eventuell hier noch aus der Vaterschaft zu gelangen.


    Die "glückliche" Mutter ist mit dem Kind tatsächlich glücklich...auch das Kind fristet für mein Empfinden ein sehr glückliches und kindgerechtes Dasein. Die Mama steht finanziell ganz gut da, da sie auch immer sehr fleißig arbeiten geht und verhältnismäßig gutes Geld verdient. Kurz gesagt, dem Kind fehlt es tatsächlich an nichts (weder an Liebe noch an Materiellem)...außer einem "echten" Papa vielleicht, was aber nicht erzwingbar ist. Es muss auch gesagt werden, dass das Kind ein Wunschkind der Mutter ist.


    Ich glaube alles an dieser gesamten Thematik ist geprägt von Naivität, Unwissenheit und Fehleinschätzungen. Die Mama war gestern zum Termin beim JA tatsächlich und bis zum Schluß der Meinung, dass sie dort hin geht, den Namen des biologischen Papa nennt und die Geburtsurkunde des Kindes im Zuge dessen umgeschrieben wird. Das ist tatsächlich so.


    VG Povi