sind es nicht schon um die 20 Jahre
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sind es nicht schon um die 20 Jahre
ich würde sagen nein aber wer weiß schon wie du rechnest
na, nicht so wichtig
jetzt zum eigentlichen Punkt
genau wie es auch schon bei der Einführung der Grundsicherung war.
Daher sehe ich auch eher weniger, dass es hier bis zur letzten Instanz eine Klage geben wird, denn das hätten ja die Betroffenen schon in den letzten Jahrzehnten auf den Weg bringen können. Zumal es bestimmt deutlich mehr Grundsicherungsempfänger als Hilfe zur Pflege-Bezieher geben dürfte.
Gruß
frase
Zuerst muss ich ehrlicherweise zugeben, dass ich ähnlich denke wie du. So spontan und nach Bauchgefühl denke ich auch so.
Wenn ich aber versuche die Lage analytisch zu betrachten und versuche so das Problem anzugehen wie ich meine die Juristen vorgehen würden, dann sehe ich Unterscheidungsmerkmale zwischen der damaligen 100T-Regelung bei der Grundsicherung und jetzt. Ich sehe z.B. Unterschiede bei der Begründung warum damals die 100T Grenze bei der Grundsicherung notwendig war und wie das Angehörigen-Entlastungsgesetz später begründet wurde.
Was die "letzte Instanz Klage" angeht, so vermute ich dass du das BVerfG damit meinst und kann dazu nicht viel sagen, da ich mir in verfassungsrechtlichen Fragen kein Urteil zutraue.
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Meg, die Voraussetzungen für eine Verfassungsklage liegen im Augenblick noch nicht vor, und bei mir sowieso nicht. Und von Jahrzehnten kann man da auch nicht schreiben. Ich erinnere mich noch gut an die Zeit, in welcher die Unterbringung in der Familie die absolute Regel war, und das bis zum Ende. Und, die Lebenserwartung war einfach geringer. Anders ausgedrückt, wenn man ein Pflegefall war, dann starb man auch bald.
Die gesellschaftliche Entwicklung in Richtung "wir werden mindestens 90 Jahre alt" ist doch relativ jung. Auch das muss man erkennen. Ich hab noch mit meiner Urgroßmutter etliche Zeit in einem Zimmer gelebt. Und das war auch in meinem Umfeld so. Und man lebte eben in der Familie, auch in den Städten. Die Unterbringung in Altersheimen war die absolute Ausnahme. Noch bei meinem Großvater (gestorben 1990) war es so, dass es für ihn einfach keinen Pflegeplatz gab. Er lag im Krankenhaus, nach Hause konnte er nicht mehr, Großmutter war ja auch nicht mehr taufrisch, ich hab all meine Beziehungen spielen lassen, um zumindest auf eine Warteliste zu kommen, aussichtslos. Er ist dann im Krankenhaus gestorben, die behielten ihn länger da, als es eigentlich sein musste. War damals zumindest in West-Berlin so üblich.
Das Problem ist also relativ neu. Ich nehme mal den Hinweis von frase auf, man habe die relativ starre Regelung eben an die starren anderen Regelungen im Sozialrecht angepasst. Richtig, nur das ist ja gerade der Fehler. Den anderen starren Regelungen (Ermittlung des Bedarfs, ALG II) gehen aber flexible Bedarfsberechnungen voraus. Und diese Flexibilität fehlt hier. Man hat also die Basis für eine starre Regelung gekappt. Womit wir wieder bei der Ungleichbehandlung sind. Und da ist ja noch ein weiterer Denkfehler drin: Die Starrheit bei den anderen Sozialleistungen bezieht sich ja nur darauf, wie viel jemandem zusteht, nicht darauf, was zu leisten ist, von wem auch immer.
Tja, und jetzt haben wir den Salat. Das bejubelte Gesetz, Parlament und Regierung haben andere Prioritäten, gerade in Corona-Zeiten, und es sind ja auch ganz wenige, die rummockern, einfach weil wenige so viel verdienen.
Herzlichst
TK
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ich sehe einen Widerspruch in diesen zwei Aussagen von Dir
weil etwas geändert werden muss, ist jetzt ein verfassungswidriges Gesetz in Ordnung. Es wäre auch verfassungsgemäß gegangen.
die Voraussetzungen für eine Verfassungsklage liegen im Augenblick noch nicht vor
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Für mich ist in dem Gesetz der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Um es mal ganz platt zu sagen.
Hallo timekeeper,
könntest du das bitte etwas genauer erklären?
Und welche Ansatzpunkte gibt es, als Betroffener die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Argumentation aufzugreifen?
Danke und viele Grüße, Puk -
Moin Puk,
die Voraussetzungen, eine Klage beim BVerfG einzureichen, sind gesetzlich festgelegt. Dazu gehört nicht nur die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Und bei mir z.B. liegen die weiteren Voraussetzungen eben nicht vor.
Ich sehe bei den starren Grenzen, die das neue Gesetz festlegt, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber ist im Gegensatz zu mir als Privatperson gehalten, gleiches gleich zu behandeln und für den Fall, dass man Ungleiches gleich behandeln will, sollte man nachvollziehbare Gründe haben. Das war z.B. einer der Gründe, warum das Gericht vor einigen Jahren weite Teile der Besteuerung des Erbrechtes gekippt hat.
Herzlichst
TK
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Hallo
die Voraussetzungen, eine Klage beim BVerfG einzureichen, sind gesetzlich festgelegt. Dazu gehört nicht nur die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Und bei mir z.B. liegen die weiteren Voraussetzungen eben nicht vor.
Dann können die Betroffenen hoffen, dass deine Partei was für sie in der Zukunft tut. In den letzten Jahren hat sie das Feld auf dem Gebiet Elternunterhalt den Konservativen überlassen. Muss ja auch nicht eine Verfassungsklage sein, es gibt auch andere gesetzliche Möglichkeiten um zu helfen.
Grüße,
m
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Hi,
weder meine Partei noch meine Wenigkeit werden da in naher Zukunft was tun. Es gibt andere Baustellen, die wesentlich dringender zu beackern sind. Und da bin ich (ehrenamtlich) sehr aktiv. Das Problem ist in so verfahrenen Situationen doch immer dasselbe: man bemüht sich nicht, eine vernünftige Struktur in eine Situation zu bringen, sondern konzentriert sich darauf, dass ein Gesetz so gestaltet wird, dass man selbst nicht mehr belastet wird. Der Rest, der interessiert nicht. Haben wir hier doch auch im Forum gesehen. War ein Grund, warum ich mich aus dieser sehr speziellen Diskussion auch rausgehalten haben. Auch hier wurden ja meine Bedenken pauschal abgewatscht.
Bis Corona lehrte ich ja noch an einer Hochschule. Wir haben uns im Rahmen eines Projektes mal darum bemüht, eine vernünftige, grundgesetzkonforme Lösung zu erarbeiten. Wobei diese in Ermangelung von Zahlen (was können wir uns leisten, Weitblick auf die Zukunft u.s.w.) natürlich lückenhaft sein musste. Aber, sie sah anders aus, als das, was dann rauskam.
Ein Aspekt, der immer vernachlässigt wird, das sind die Vermögensbewegungen der älteren Menschen, um eben bedürftig zu werden. Da gibt es ganz viele Modelle, d.h., der Staat finanziert die Unterbringung der alten Menschen im Heim, damit das Erbe erhalten bleibt. Auch so ein Aspekt, der nicht berücksichtigt wurde. Einer von vielen.
Herzlichst
TK
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weder meine Partei ... werden da in naher Zukunft was tun
Schade.
Aber so kennt man ja deine Partei auch. (Und die meisten anderen sind nicht besser)
Grüße,
m
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Man kann ja zum AEG stehen, wie man es für sich sieht.
Es wurde durch die GroKo auf den Weg gebracht und es waren nicht die Konservativen, die den Prozess beschleunigten.
es gibt auch andere gesetzliche Möglichkeiten um zu helfen.
Welche hast du da im Auge?
Gruß
frase
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durch die GroKo auf den Weg gebracht
von der CSU initiert, wie schon geschrieben
wenn die nicht konservativ sind, dann weiß ich es auch nicht
Grüße,
m
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bei den starren Grenzen, die das neue Gesetz festlegt, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber ist im Gegensatz zu mir als Privatperson gehalten, gleiches gleich zu behandeln und für den Fall, dass man Ungleiches gleich behandeln will, sollte man nachvollziehbare Gründe haben.
Ich muss zugeben, dass mir diese Aussage verklausuliert genug war um sie nicht zu verstehen.
Jetzt sehe ich aber in der Literatur was damit vermutlich gemeint wird:
ZitatBoorberg Verlag
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz
– Auswirkungen in der Praxis –
von Martina Bress-Brandmaier und Dr. Torsten Gühlstorf
...
...
Das alleinige Abstellen auf eine Jahreseinkommensgrenze hat zwar den Vorteil, dass schnell und einfach festgestellt werden kann, ob der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Es birgt allerdings die Gefahr, dass das Gesetz mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, da es Fälle gleicher unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit ungleich behandelt. Während der Unterhaltspflichtige mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100 000 Euro Unterhalt an den Sozialhilfeträger zahlen muss, findet bei einem Unterhaltspflichtigen mit geringem Einkommen aber hohem Vermögen ein Anspruchsübergang nicht statt.
Gut, ja, wurde schon öfters hier im Forum diskutiert. Ein Beamter mit 99T Jahreseinkommen hat mehr Netto-Einkommen als ein Angestellter mit über 100T Bruttoeinkommen, das wäre auch so ein Beispiel.
Welche hast du da im Auge?
1) Man könnte das Gesetz ändern um die Anzahl der potenziellen UHP weiter reduzieren. Wäre der bessere Weg gewesen.
2) Und man kann das Gesetz so gestalten, dass bei einer Unterhaltspflicht dem UHP mehr Selbstbehalt bleibt. Suboptimal vielleicht, aber möglich. Es wird immer erzählt, dass es nicht die Sache des Gesetzgebers sondern der Gerichte sei, aber ich wüsste nicht wo es so im Stein gemeißelt stehen soll.
1) und 2) kann man auch kombinieren.
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Meg, weder ich noch meine Partei sind im Augenblick aktiv legitimiert, vor dem Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Klage einzureichen.
Herzlichst
TK
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1) Man könnte das Gesetz ändern um die Anzahl der potenziellen UHP weiter reduzieren. Wäre der bessere Weg gewesen.
Konkreter bitte, die Grenze weiter anheben und/oder dynamisieren?
Keine Ehegatteneinbeziehung, dass wäre schon lange fällig gewesen?
2) Und man kann das Gesetz so gestalten, dass bei einer Unterhaltspflicht dem UHP mehr Selbstbehalt bleibt.
nun, da soll es ja den angemessenen Eigenbadarf geben.
Den gab es auch schon vorher, wurde nur selten durch Klage durchgesetzt.
Das war der "Lieblingssatz" meiner Anwältin. ... eine erkennbare Senkung des Lebensstandarts soll vermieden werden...
Ein Beamter mit 99T Jahreseinkommen hat mehr Netto-Einkommen als ein Angestellter mit über 100T Bruttoeinkommen, das wäre auch so ein Beispiel.
Wenn die Eltern des Beamten dann auch noch Beamte waren, müsste er vermutlich überhaupt nicht zahlen, auch wenn er über der Grenze liegt.
(Beamte mit über 99T sind aber eher selten zu finden)
Gruß
frase
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Konkreter bitte, die Grenze weiter anheben
Ja. Und ein Beispiel habe ich schon mal gebracht in Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?
"ein paar Hunderttausend Euro" finde ich nicht überzogen, aber auch eine kleinere Anhebung wäre denkbar
Alternativ kann man natürlich gesetzgeberisch den §1601 BGB ändern und Aszendentenunterhalt abschaffen.
da soll es ja den angemessenen Eigenbadarf geben
Theoretisch ja, da fehlt mir noch ein Erfahrungsbericht nach dem aktuellen Recht.
Den gab es auch schon vorher, wurde nur selten durch Klage durchgesetzt.
Was heißt selten? Konkreter bitte, welche Urteile meinst du wo es durchgesetzt wurde?
Das war der "Lieblingssatz" meiner Anwältin. ... eine erkennbare Senkung des Lebensstandarts soll vermieden werden...
Ja, kennt man. Dass die Realität anders aussah, zumindest aus der Sicht der UHP die große Summen pro Monat jahrelang zahlen mussten und immer noch zahlen ist auch bekannt.
Grüße,
m
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da soll es ja den angemessenen Eigenbadarf geben.
ach ja, fast vergessen: sollte es mit dem angemessenen Eigenbedarf in Zukunft bei vielen UHP gut funktionieren, was macht man mit den anderen UHP, die keinen so großen Eigenbedarf haben, weil sie sparsam leben und brav die eigene Altersvorsorge ansparen
eine sehr alte Diskussion, dass die sparsamen UHP die dummen sind, auch nach der aktuellen Rechtslage nicht gelöst
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Meg, Eigenbedarf wird nicht an dem eigenen Verbrauch gemessen.
Herzlichst
TK
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Umgekehrt wird ein paar Schuhe draus. Nenne mir ein Urteil, in welchem wegen sparsamer Lebensweise der Eigenbedarf/Selbstbehalt herunter gesetzt wurde.
Herzlichst
TK
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Oder verwendest du den Begriff "angemessener Eigenbedarf" als Synonym zum Selbstbehalt?
Dann ja, Selbstbehalt wird nicht an dem eigenen Verbrauch gemessen