Überzahlung Kindesunterhalt

  • Hallo,

    ich habe eine Beistandschaft bei dem für mich zuständigen Jugendamt. Im Rahmen dieser hat das Jugendamt den Unterhalt für meine Kinder errechnet und der unterhaltspflichtige Vater hat diesbezüglich einen Titel unterzeichnet. Im Laufe der Zeit ergab sich auf Grund des höheren Verdienstes des Vaters ein höherer Unterhalt. Diesen forderte das Jugendamt ein und dieser wurde eine Zeit lang auch gezahlt. Dazu gab es keinen Titel. Nun ist der Stand so, dass der Vater den Unterhalt soweit gekürzt hat, dass der Betrag noch unter dem vor Jahren titulierten Unterhalt liegt. Das Jugendamt gibt an, dagegen vorerst nichts machen zu können, da über mehrere Monate mehr Unterhalt gezahlt worden war als der Titel es vorgesehen hat. Bevor diese Überzahlung nicht abgegolten ist,kann das Jugendamt nicht gegen den zu geringen Unterhalt vorgehen. Ich verstehe das so nicht, da das Jugendamt den höheren Unterhalt errechnet hatte und den Vater zur Zahlung aufgefordert hatte. Dieser hat dann auf Grund seines Verdienstes freiwillig, ohne Titel mehr gezahlt. Wie kann es dann eine Überzahlung gegeben haben?

    Nun muss ich warten bis die Überzahlung abgegolten ist, um mich wieder auf den unterzeichneten Titel zu berufen. Ist das so richtig?

    Vielen Dank im Voraus





  • Ich teile deine Zweifel und halte dieses Vorgehen für eklatant falsch.


    Wenn der Vater die damalige Forderung beglichen hat, liegt keine Überzahlung vor. Völlig egal wie hoch der Titel ist.


    Ich würde mich an einen Rechtsanwalt wenden und nicht nur den laufenden Unterhalt dort selbst klären, sondern auch Amtshaftungsansprüche gegen den Beistand für den bereits entstandenen Schaden.

  • Danke für eure Antworten!

    Ich ahnte so etwas bereits. Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes sagte mir, dass aus auf Grund der Überzahlung nicht möglich sei eine Pfändung zu erwirken.

    Da diese sogenannte Überzahlung aber eine Forderung des Amtes gewesen ist, da der Kindsvater dementsprechend verdient hat, ist es für mich völlig absurd.

    Wenn ich nun einen Anwalt einschalte, dann ist die Beistandschaft automatisch beendet. Ist das alles nervig!

    Inwieweit ist eigentlich der Strafatbestand des Betruges erfüllt, wenn der Vater keine vollständigen Angaben zum Verdienst macht?

    Ich werde mir wohl einen Anwalt suchen müssen.

  • Die Beistandschaft endet nicht automatisch durch die Mandatserteilung an einen Rechtsanwalt, sondern sie muss schriftlich per Brief beendet werden.


    Eigentlich ist die Lösung hier relativ einfach. Mit Beendigung der Beistandschaft lässt sich man sich den Titel aushändigen und holt sich alle fehlenden und auch alle zukünftigen Zahlungen aus dem Titel im Rahmen der Zwangsvollstreckung beim Vater. Den Arbeitgeber des Vaters muss der (ehemalige) Beistand auf Anfrage mitteilen.


    Wenn man das ganze Geld vollstrecken kann, dann entsteht auch kein Schaden und man kann sich Schadensersatzansprüche gegen den Beistand sparen.


    Vielleicht lässt sich das Ganze aber durch ein Gespräch, ggf. unter Hinzuziehung des Dienstvorgesetzten, doch noch irgendwie klären.


    Eine unvollständige Einkommensauskunft ist kein Betrug. Wie im vorherigen Beitrag bereits geschrieben, kann man eine vollständige Einkommensauskunft gerichtlich verlangen. Bei einem solch alten Sachverhalt, in dem derzeit unterhalb des aktuellen Titels gezahlt wird, halte ich dies für irrelevant.

  • Danke für die Antworten. Das zuständige Jugendamt hat seit August nichts unternommen, um die unvollständigen Unterlagen zum Einkommen nachzufordern. Und das obwohl ich mitgeteilt habe, dass der Kindsvater Versorgungsbezüge durch eine Behörde erhält und auch Zuschläge für die Kinder. Das Jugendamt hat Telefonnummer und Namen des Sachbearbeiters der die Versorgungsbezüge berechnet.

    Ich selbst musste ein Formular ausfüllen, dass die Versorgungsbezüge berechnet werden können.

    Keine Reaktion des Jugendamtes. Ich werde mir einen Anwalt suchen und mich beraten lassen.

    Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt in jedem Fall einen Rechtsstreit verhindern möchte. Es geht vermutlich wie immer um Kosten und zu wenig Mitarbeiter.

  • KF, die Einschaltung eines Anwalts ist eine weise Entscheidung.


    Noch eine Anmerkung: das Jugendamt ist im Zweifel überlastet, klar. Für Standartfälle sind die trotzdem gut ausgestattet, die bekommen sie auch in den Griff. Aber, wenn es um Abweichungen von der Norm geht, dann wird es häufig sehr kritisch. Einmal wegen fachlicher Überforderung, aber auch wegen fehlender Unterstützung von Juristen. In der Stadt (90.000 Einwohner), in welcher ich ein wenig Einblick habe, gibt es im Jugendamt keinen juristischen Beistand, die Mitarbeiter müssen sich also alleine durchwurschteln.


    Ich sehe hier ein Problem: Frau Jugendamt hat hier im Auftrag des Kindes gehandelt, also eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung bzw. Verrechnungsvereinbarung getroffen. Die zwar juristisch möglich ist, aber eben überhaupt nicht durch Gesetz oder Beauftragung gedeckt ist. Wenn sie im Außenverhältnis wirksam ist, also nicht gegen den Kindsvater vorgegangen werden kann, wäre zu klären, ob die Behörde im Wege der Amtshaftung herangezogen werden kann, TR hatte ja schon darauf hingewiesen. Bitte sprich das auch beim Anwalt an. M.E. umfasst die Beistandsschaft ohne Rücksprache mit dir eben nicht das Treffen einer Vereinbarung zu Lasten des Kindes.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo zusammen,


    bisher habe ich davon abgesehen einen Anwalt einzuschalten. Ich habe beim Jugendamt nachgefragt, ob man mir die Situation bitte noch einmal erklären könnte.

    Nun habe ich es schriftlich. Das Jugendamt gibt an, dass der Vater aufgrund der kurzweiligen Zahlung von 120 Prozent Kindesunterhalt ein Guthaben (so nennt es das Jugendamt) hat. Der Titel besteht für die 115 Prozent.

    Da das Jugendamt befürchtet, dass ei Gericht einer Verrechnung der "zuviel" gezahlten Beträge zustimmt, verzichtet das Jugendamt auf Maßnahmen und dur Durchsetzung des Titels. Vorerst so lange bis das Guthaben abgegolten ist.

    Weiter hat der Kindsvater um eine Neuberechnung des Unterhaltes gebeten, um eine Änderung des Titels. Dies soll laut Jugendamt Ende Januar 2022 geschehen. Seit dem wartet das Jugendamt auf vollständige Unterlagen für eben die gewünschte Neuberechnung.

    Das Jugendamt schreibt diesbezüglich dass man ihm doch Zeit geben solle alle Unterlagen einzureichen.

    Ich frage mich gerade worin die Aufgabe als Beistand liegt, wenn dieser seit August augenscheinlich nichts in die Wege leitet. Hätte das Jugendamt den Unterhalt auf Grund einer Berechnung nicht auf 120 Prozent festgelegt, dann wäre es auch zu keiner Überzahlung gekommen. Kein Guthaben wäre entstanden, welches jetzt abgegolten werden soll. Sämtliche Nebenkosten steigen, das wissen wir alle. Eigentlich hat mich das Jugendamt in diese Situation gebracht, dass mein Kind nun weniger Unterhalt erhält. Das kann nicht die Aufgabe eines Beistandes sein.

  • Deine Auffassung ist richtig. Ein Guthaben ist nie entstanden. Die Forderung betrug 120% und wurde in selbiger Höhe beglichen. Dass der Titel nicht der Forderungshöhe entspricht bzw. entsprochen hat, kommt im Unterhaltsbereich häufig vor und ist keine Besonderheiten. Mitnichten entsteht dadurch eine Überzahlung. Auch würde andersrum kein Rückstand entstehen, wenn der Titel 115% beträgt, man sich mit dem Unterhaltsschuldner aber z.B. auf 110% geeinigt hätte.


    Die Rechtsauffassung des Beistandes kann nicht geteilt werden. Für die fehlende Durchsetzung der derzeitigen Titelhöhe über 115% macht er sich haftbar und schadensersatzpflichtig. Es handelt sich um eine Amtspflichtverletzung.


    Wie hoch ist die derzeitige Zahlung? Davon würde ich mein weiteres Vorgehen abhängig machen.


    Welche Art von Titel liegt vor? Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss oder etwas anderes? Das kann ggf. zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen des weiteren Ablaufs führen.

  • Hi TR, hier sind wir nun wirklich einer Meinung. Noch ein Hinweis: das Gezuchte geht seit nunmehr bald acht Monaten. Geprägt von Verständnis für den Vater, von gesetzwidrigen Verrechnungen zugunsten des Vaters, ich frage mich, was da wirklich abgeht.


    Da es um mögliche Ersatzansprüche gegen das Amt geht, zusätzlich um die zeitnahe Absicherung des Kindes würde ich jetzt wirklich einen Anwalt aufsuchen. So, wie das bei dir läuft, so geht es ja nun gar nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TR,


    danke für deine Antwort. Es liegt eine Urkunde bezüglich des titulierten Unterhalts vor, dabei handelt es sich meiner Meinung nach um eine Jugendamtsurkunde.

    Ich denke, dass der Beistand sich nicht recht entscheiden kann. Der Kindsvater ist im letzten Jahr in den vorzeitigigen Ruhestand gegangen und erhält nun Pension. Diese wird natürlich unter dem Einkommen der letzten Jahre liegen. Jedoch hat er seit dem Eintritt in den Ruhestand keine vollständigen Unterlagen zu seinen Einkünften vorgelegt. So kann die von ihm gewünschte Neuberechnung nicht erfolgen.

    Das Amt will womöglich abwarten ob der Titel auf Grund der geringeren Einkünfte nicht abgeändert werden muss.

    Allerdings frage ich mich wie lange man damit wartet. Es sieht für ich eher so aus, als würde der Kindsvater die Untätigkeit des Amtes nutzen, um weniger zu zahlen. Wenn er so deutlich weniger Einkünfte hätte, könnte man diese auch belegen.

    Bis heute haben sich ca. 500 Euro angesammelt, die gegenüber dem titulierten Unterhalt fehlen.

  • Eben, und auf die 500 € hast du, bzw. das Kind, Anspruch. Und was Frau Jugendamt denkt oder auch nicht denkt (letzteres scheint eher der Fall zu sein), das interessiert überhaupt nicht. Frau JA ist nicht in der Lage, dieses Mandat ordnungsgemäß zu betreuen. Such dir anderweitig fachmännische Hilfe.


    Herzlichst


    TK

  • Ein Problem an der Jugendamtsurkunde ist, dass diese auch rückwirkend gerichtlich und außergerichtlich verändert werden kann. Und zwar ohne größere Anforderungen. Insbesondere kommt dafür der Zeitraum in Betracht, in dem man sich im Austausch über die Unterhaltshöhe befindet. Dass sich dies oft viele Monate hinzieht, ist üblich. In der Konsequenz bedeutet dies: ist der Vater tatsächlich nur leistungsfähig in der derzeitigen Zahlungshöhe und kann dies auch belegen, so wäre einer reduzierten Zahlungshöhe deinerseits (oder seitens des Beistandes/Anwaltes) zuzustimmen. Und damit wäre nachträglich eben doch alles richtig (außer dem Geschwätz über eine Aufrechnung). Sofern der Beistand sein Verhalten also dahingehend begründet, dass der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch sich in einer Klärungsphase befindet, so wird man diesem keine Amtspflichtverletzung nachweisen können. Insbesondere wenn sich eine geringere Leistungsfähigkeit am Ende tatsächlich auch bestätigt.


    Würde man jetzt die Beistandschaft beenden und die Zwangsvollstreckung einleiten, so erhöht man zumindest das Risiko, dass der Vater den gerichtlichen Abänderungsantrag auf den bestehenden Unterhaltstitel stellt. Und dann ist man plötzlich selbst der Antragsgegner in einem Gerichtsverfahren.


    Man muss also ein wenig abwägen, was man für richtig hält und wie man vorgeht. Ich würde nach der bekannten Sachlage den Beistand bitten, dem Vater letztmalig eine Frist zur vollständigen Einkommensauskunft binnen 14 Tagen zu erteilen und im Falle der Nichterteilung rückwirkend ab Beginn der Unterhaltsreduzierung die Zwangsvollstreckung über den aufgelaufenen Rückstand einzuleiten. Einen Klärungszeitraum von August bis März muss man nicht hinnehmen, wenn es keine Besonderheiten zu klären gibt.

  • Hallo in die Runde

    Der Kindsvater ist im letzten Jahr in den vorzeitigigen Ruhestand gegangen und erhält nun Pension.

    Dann geh mal davon aus, dass sich das Einkommen auf jeden Fall reduziert hat, es sei denn es gibt noch andere Einkunftsarten.


    Gruß


    frase

  • Danke für eure Antworten. Laut Jugendamt ist das sogenannte Guthaben im Mai erschöpft und würde dann endlich auch von Seiten des Amtes in einen Schuldenbetrag übergehen.

    Bis dahin werde ich warten. Ich habe in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren führen müssen, die den Umgang und andere Dinge betrafen.

    Wenn bis in den Mai noch keine vollständigen Unterlagen vorliegen, dann muss ja irgendwann auch einmal etwas passieren.

    Dann muss man schauen ob sich die 115 Prozent bestätigen oder herabgestuft wird. Sollten sich die 115 Prozent bestätigen dann muss ich schauen wie ich das mit den für das Kind verlorenen 500 Euro mache.

  • Hallo und guten Abend,


    eine Frage habe ich noch. Wer trägt die Kosten wenn der Beistand ein Verfahren einleitet, also eine Zwangsvollstreckung?


    Lg

  • Du musst die Kosten auslegen. Diese können jedoch im Rahmen der Zwangsvollstreckung teilweise sofort wieder eingefordert werden. Z.B. bei der Lohnpfändung ist das oft kein Problem.

  • Hi,


    noch ein Hinweis: wenn der Kindsvater in Pension geht, muss das nicht zwingend eine Reduzierung des Kindesunterhalts bedeuten. Sehr viele rüstige Pensionäre/Rentner arbeiten noch gerne teilzeitig weiter. Sei es beim alten Arbeitgeber oder aber auch anderweitig, etwa als Dozent in Hochschule, Berufsschule, IHK u.s.w. Also immer auch danach fragen, ob weitere Einkünfte vorhanden sind. Abgesehen davon, nicht vergessen, dass ein Pensionär im Gegensatz zu einem Rentner wohl immer noch das 13. Gehalt bekommt.


    TK

  • Guten Morgen,

    danke für die Hinweise. Die Umstände der vorzeitigen Pensionierung sind etwas anders als normal. Auf Grund der Umstände steht dem Kindsvater ein erhöhtes Ruhegehalt zu und er bekommt auch den Kinderzuschlag, sowie eine Rente nach dem Sozialgesetzbuch. Ich gehe davon aus, dass es Gründe hat weshalb wr bisher nichts eingereicht hat und die Dinge aussitzt. Da ich bereits Angaben zum gemeinsamen Kind habe machen müssen, kenne ich auch den Bearbeiter der Versorgungsbezüge. Den Kontakt hatte ich auch an den Beistand weitergeleitet. Da die Dame vom Jugendamt die Behörde nach den Versorgungsbezügen fragen wollte. Auf meine Fragen diesbezüglich wurde nicht mehr geantwortet. Ob dort jemals nachgefragt worden ist, ist nicht bekannt.

    Wie lange kann Unterhaltsansprüche im Nachhinein einfordern? Verjährt der Anspruch?

    Das angebliche Guthaben läuft nun im nächsten Monat aus. Ich denke nicht, dass der Kindsvater bis dahin Unterlagen eingereicht hat. Geschweige dann den titulierten Unterhalt bezahlt. Allerdings ist das Argument des Beistandes dann hinfällig.


    KF