Rückforderung ehebedingter/unbenannter Zuwendungen

  • Hallo alle miteinander,



    ich bräuchte euer Wissen da ich mich in diesen Belangen wenig auskenne. Sorry falls dieses Thema in der falschen Rubrik gelandet ist.




    Hier schonmal die Eckpunkte:



    - Es geht um eine Ehe die seit 2014 besteht



    - Die Ehefrau ist zusammen mit ihrem leiblichen Sohn in das Haus des Ehemannes eingezogen


    (der Mann hat dieses Haus vorher in die Ehe gebracht und war alleiniger Eigentümer - aktueller Wert ca. 500.000 Euro, Wert beim Kauf 330.000 Euro)



    - nach Eheschließung hatten Mann und Frau ein gemeinsames Konto auf Namen des Mannes, auf dieses Konto ist auch das Monatsgehalt der Frau gegangen



    - die Frau verlässt das Haus 2020 nach einem Streit



    - Die Ehefrau nun wohnt mit ihrem Sohn (volljährig) in einer dreizimmer-Wohnung



    - nachdem der Ehemann (auf gerichtlichen Beschluss hin) bereits einen monatlichen Unterhalt von 300 Euro an die Ehefrau leisten muss bis die Ehe gerichtlich gescheiden wird, möchte er beim Zugewinnausgleich möglichst wenig bezahlen



    - Der Zugewinn des Gesamtvermögens Ehemannes (inklusive Wertsteigerung des Haus) beträgt während der Ehe insgesamt ca. 200.000 Euro, der der Frau bei ca. 20.000 Euro



    - das aktuelle Gesamtvermägen des Ehemanns beläuft sich aktuell auf ca 550.000 Euro und das der Frau auf ca. 40.000 Euro



    - um den Zugewinnanspruch der Frau zu minimieren, verlangt der Ehemann eine Rückforderung beinahe aller an die Ehefrau und ihren Sohn geleisten Zahlungen (von ca. 69.000 Euro) die er während der Ehe geleistet hat bzw. ein notarilees Schuldzugeständins der Ehefrau



    - unter den Zahlungen des Ehemanns an die Ehefrau und ihren Sohn sind beispilesweise die Teilfinanizierung des Studiums des Sohns oder die Übernahme von Zahnarztkosten für die Ehefrau enthalten, für jede der Zahlungen kann er einen Nachweis vorlegen



    - der Scheidungsantrag wurde durch den Ehemann eingereicht



    - beide Parteien und die Anwälte sind an einer außergerichtlichen Regelung interessiert



    Frage: wie stehen die Chancen, des Ehemanns eine Rückforderung seiner geleisteten Zahlungen an die Ehefrau und ihren Sohn (mit dem er nicht verwandt ist) geltend machen zu können? --> gegebenenfalls wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach 'https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__313.html'




    Gebt gerne Besiched, falls ihr noch weitere Informationen benötigt!

  • Hi,


    bei dem Haus lesen wir zwar, was das Haus einmal gekostet hat und was es heute wert ist. Der Kaufpreis ist für die Berechnung des Zugewinns doch nur dann von Bedeutung, wenn es direkt vor der Eheschließung erworben wurde oder aber eine Wertsteigerung vorher nicht da war. Das ist ein Fehler, der häufig gemacht wird.


    Nein, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht mal im Ansatz gegeben. Der Gesetzgeber spricht ja auch sinnvollerweise von einer Anpassung, was bedeutet, dass für die Zukunft andere Regeln gelten. Aber, auch alle anderen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung liegen nicht vor. Es existiert kein Vertragsverhältnis zwischen der Ehefrau und dem Mann. Mit der Heirat ist man kraft Gesetzes gewisse Verpflichtungen eingegangen, nämlich füreinander zu sorgen. Wie man das im Innenverhältnis organisiert, das ist ausschließlich Angelegenheit der Ehepartner. Und Zahlungen an den Sohn der Ehefrau sind entweder integrierter Bestandteil des ehelichen Versorgungspakets oder aber selbständige freiwillige Zahlungen an den Sohn, dann ist die Ehepartnerin ohnehin nicht verantwortlich, Sippenhaft haben wir nicht mehr, und das ist auch gut so. Aber auch direkt gegen den Sohn sehe ich keine Anspruchsgrundlage. Einmal gelten Unterhaltszahlungen als verbraucht, und darum scheint es sich ja zu handeln, außerdem könnte man auch zu einer Vereinbarung eigener Art kommen, die es ja aber wohl nicht gibt. Und freiwillige Zuwendungen hätte man ja nicht leisten müssen.


    Also, der einzige Ansatzpunkt, den ich sehe, ist die Werterfassung des Hauses.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Mortimerjames,


    Ich sehe es auch so wie TK.


    Für Zahlungen an den Sohn der Nochfrau, hätte man einen Vertrag machen müssen.


    Für die Anfangswerte beider Vermögen (inclusive Haus), zählt als Stichtag der Hochzeitstag.


    edy

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  • Hallo, danke schonmal für die Rückmeldung.


    Das Haus wurde genauer gesagt 2013 gekauft und hatte damals einen Wert von 330.000 Euro. Seit der Erbauung 2001 hatte es eine kontinuierliche Wertsteigerung gegeben. Nach der Eheschließung 2014 wurden im Haus Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.


    Ich bin mir allerdings nicht sicher was das nun im Fall für den Zugewinnausgleich bedeutet..

  • Hallo

    ein notarilees Schuldzugeständins der Ehefrau

    würde ich an deren Stelle nicht unterschreiben, warum auch.

    Es bestand eine Gütergemeinschaft.


    Der Zugewinn wird nur für die Ehezeit berechnet.

    Anfangsvermögen Zeitpunkt Eheschließung bis Endvermögen Zeitpunkt Scheidungsantrag.


    Für das Haus gilt also, Wert 2014 und Wert Scheidungsantrag, die Differenz wäre die Wertsteigerung.


    Vergessen sollte man auch nicht das sonstige Anfangsvermögen und Endvermögen.


    Gruß


    frase

  • Hallo Trotha,


    Bitte nicht alle "ruhenden" Themen wieder aufgreifen.


    Und ein "Hallo", ein "Hi" und weitere Bergüßungen sind sehr angenehm.


    edy

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