Hallo,
habe leider nochmals eine Frage zum Naturalunterhalt, erste allgemeine Frage zur Definierung dieses wurde bereits beantwortet.
Habe noch spezifischere Frage zu diesem Thema: Mein Exmann hat unserem bei ihm lebenden Sohn vor 1 Jahr einen neuen Motorroller gekauft, welcher jetzt zur Reparatur war, Kosten 875 Euro, hiervon soll ich nun die Hälfte bezahlen.
Sohn braucht Roller nicht für die Fahrt zur Schule, ist also nur Hobbygebrauch (Sohn wird ständig mit sehr teuren Geschenken "gekauft").
Außerdem fordert er nun, ich solle dem Sohn Taschengeld bezahlen sowie nachträglich eine von ihm bezahlte Winterjacke.
Anwaltlich ist geregelt, dass er für den Naturalunterhalt aufzukommen hat, gegenseitiger Unterhaltsverzicht wurde bei der Scheidung vereinbart, d.h. ich bezahle bis jetzt keinen Barunterhalt.
Deshalb auch noch Frage zum Barunterhalt: Kann mein Ex diesen nachträglich verlangen (trotz Verzichtsvereinbarung bei Scheidung), wenn ja, kann er dann die vergangenen 3 Jahre nachfordern und geht Zahlung ab Antragstellung?
Vielen Dank nochmal!
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Hallo,
ein Unterhaltsverzicht gilt keinesfalls für den Kindesunterhalt, sondern kann sich immer nur auf den Ehegattenunterhalt beziehen.
Wenn das Kind beim Vater lebt, ist die Mutter verpflichtet, den Unterhalt durch Zahlung nach der Düsseldorfer Tabelle zu erfüllen. Allerdings muss sie nicht für die Vergangenheit Unterhalt leisten, es sei denn, es ist ein Unterhaltstitel vorhanden.Also wie gesagt, die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen und nach der Düsseldorfer Tabelle. Extras wie Reparaturkosten für Mofa oder einzelne Bekleidungsgegenstände müssen nicht gezahlt werden.
Viele Grüße
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Vielen Dank für die Auskunft.
Wir haben definitiv im Rahmen der Scheidungsabwicklung gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart, d.h. ich auf Ehegattenunterhalt, Vater auf Kindesunterhalt, dies hat mir unser damaliger gemeinsamer Rechtsanwalt auch nochmals telefonisch bestätigt. Ist das denn nun gültig?
Lg Rosi:: -
Hallo,
auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Schon gar nicht steht der Kindesunterhalt im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Ehegattenunterhalt. Das Kind muss immer im Minimum den Satz der Düsseldorfer Tabelle erhalten. Es kann allenfalls der Zahlungsweg verkürzt werden, also wenn sich Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in der Höhe entsprechen würden.
Gruss
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Hallo Rosi,
Diese Vereinbarungen sind nur so lange gültig bis eine Person
"bedürftig" wird.
D.h. solltest du oder dein Kind staatliche Unterstützung benötigen
(z.B. Hartz4 usw.) dann sind diese Verträge hinfällig.lg
edy -
Hallo Edy,
nochmals vielen Dank für die klare Antwort.
In meinem Fall ist es leider so, dass mein Exmann trotz Vereinbarung nunmehr Unterhalt verlangt, er ist aber definitiv nicht bedürftig. Er überhäuft im Gegenteil unseren Sohn mit ständig teuren Anschaffungen/Geschenken. Deshalb wollte ich wissen, ob er gesetzlich trotz "Nichtbedürftigkeit" Unterhaltszahlungen verlangen kann, damit ich auf die sicher bald eintreffenden neuen bösen Schreiben gewappnet bin.
Vielen, vielen Dank.Lg Rosi
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Hallo Tim,
genau das war in unserem Fall so. Der gemeinsame Anwalt schlug vor, gegenseitig auf Unterhaltsanspruch zu verzichten, weil es sich jeweils um etwa den gleichen Betrag handeln würde und somit "das Geld nur über den Tisch hin und her geschoben würde".Danke und Lg Rosi