Ergänzung: der Unterhaltsbedarf der gemeinsamen Kinder ergibt sich analog der Berechnung von Volljährigenunterhalt aus der Summe der bereinigten Einkommen der Eltern. Der Anteil des Vaters ergibt sich aus der Formel Bedarf x Einkommen Vater ÷ Gesamteinkommen. Die sich hieraus ergebenden Werte sind dann mit dem Bedarf der Tochter von 423,50 € zu addieren und bei einer ggf. vorzunehmenden Mangelfallberechnung anzusetzen.
Da dem KV bei einem Selbstbehalt von 1044 € ein Betrag von 856 € für Unterhaltszahlungen verbleibt, ist es allerdings nicht sicher, dass ein Mangelfall vorliegt.