Kinderzuschlag als Einkommen auf Unterhalt

  • Folgender Sachverhalt:


    Ich bin verheiratet. Mein Mann hat ein uneheliches Kind aus einer früheren Beziehung für das er Unterhalt zahlt. Das alles läuft über eine Beistandschaft bei JuA der Mutter des Kindes.

    Wir selber haben nun auch noch gemeinsame Kinder. Nach der Geburt unserer Kleinen im Januar, haben wir dies ins JuA gegeben und um herabsetzung gebeten, da ja nun noch ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind da ist. Da mein Mann leider zu wenig verdienst, bekommen wir für die gemeinsamen Kinder Kinderzuschlag. Nun wurde in einem Schreiben verlagt, das wir den aktuellen Bescheid einreichen sollen, da der Kinderzuschlag bei unseren Kindern als einkommen voll angerechnet wird. Ich hab gedacht ich spinne.


    Demnach wäre es der Fall, das wir von 269€ ursprünglichem Unterhalt ( da war der Kinderzuschlag nicht angerechnet) für sein Kind, auf 451,50€ Unterhalt springen würden.

    Der Herr sei sich selber nicht sicher wie genau das von statten geht aber er geht davon aus, das die 209€ Kinderzuschlag voll auf jedes Kind angerechnet wird.

    Ohne scheiß ich geh jetzt dann weinen weil ich gerade zu der derzeitigen Finanziell schwierigen Situation, nicht damit gerechnet habe.

    Kennt sich da wer aus. Ich kann mir das in diesem Umfang gar nicht vorstellen. Das Gesetz soll es seit 2020 geben. Ich hoffe mal, das er nicht auf die Idee kommt, das rückwirkend zu berechnen! Bzw, dürfte er das überhaupt? Gibt es das, das Kinderzuschlag auf die im Haushalt lebenden Kinder als Einkommen der Kinder zählt und damit den Unterhalt decken und der Mann dann, trotz Mangelfall, den Vollen Unterhalt zahlen muss? ;(

  • Hi,


    der Kinderzuschlag ist letztlich ein ergänzendes Einkommen der Eltern, so dass es in die Berechnung des Unterhalts für das nichteheliche Kind einbezogen werden sollte. Habe auf die Schnelle auch nichts abweichendes gefunden.


    Aaaaber: bitte nicht vergessen, der Herr Jugendamt rechnet im Rahmen der Beistandsschaft quasi als Anwalt des nichtehelichen Kindes so günstig wie möglich für das Kind. Ich gehe mal davon aus, dass ihr mindestens zwei Kinder habt, so dass der Vater für drei Kinder unterhaltspflichtig ist. Da sollte eine Rückstufung um eine Gehaltsstufe nach der Düsseldorfer Tabelle möglich sein. Auch wäre zu überprüfen, ob das Einkommen des Vaters denn richtig bereinigt worden ist. Hier sollte also mal ein Fachmann rechnen und man sollte die Berechnung nicht dem Interessenvertreter des Kindes überlassen.


    Viel Erfolg!


    TK

  • Hallo,


    zu dieser Thematik gab es in der jüngeren Vergangenheit einige Unklarheiten und Änderungen.


    Nachdem die Frage jahrelang völlig ungeklärt war, hatte der Bundesgerichtshof am 28.10.2020 zunächst tatsächlich entschieden, dass der Kinderzuschlag in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen ist.


    Anschließend hat sich jedoch der Gesetzgeber gemeldet und gesagt "halt, das wollten wir aber nicht so" und hat am 30.06.2021 den § 6c Bundeskindergeldgesetz eingeführt. Dieser besagt: "Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt."


    Die Anrechnung des Kinderzuschlages auf den Kindesunterhalt ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Beistandes entspricht nicht der Gesetzeslage.

  • TR, ich tu mich mit der Eindeutigkeit deiner Erklärung schwer. Ich hatte wegen der Problematik meine Antwort auch bewusst weich gefasst. Es ist mal wieder so ein missverständlich verfasstes Gesetz. Einerseits wird dogmatisch der Zuschlag dem Einkommen der Eltern zugerechnet und damit verschmolzen. Es ist keine zweckbestimmte Zuwendung wie etwa die Mietkostenübernahme bei ALG II. Und dann hat der Gesetzgeber dieses Gesetz doch sehr schwammig formuliert. Mir fehlt der Zusatz "in der Höhe." Denn die Pflicht per se beinhaltet ja nicht unbedingt die Höhe der Zahlungen. Deshalb versuche ich in so Fällen anders hinzukommen, was auch meist gelingt, weil die Gehaltsstufen in der Düsseldorfer Tabelle ja bewusst doch recht weit gefasst sind.


    Herzlichst


    TK