Mein Vater war unfair. Kann ich etwas unterschriebenes widerrufen?

  • Zwischen meinen Eltern gibt es Probleme wegen den Unterhalt für mich. Bis heute konnte das Jugendamt noch nichts berechnen, denn er hat noch keine Unterlagen eingereicht.

    Seit ein paar Tagen bin ich nun 18 und am Sonntag hat mir mein Vater eine Unterhaltsberechnung von einem Anwalt vorgelegt und mir diese als gut eingeredet, da ich damit ja meiner Mutter einen Gefallen tun würde.

    Leider ist es genau die gleiche Berechnung,welche meine Mutter auch schon für die Minderjährigkeit hatte und diese ist laut Jugendamt inakzeptabel und deswegen ist noch keine Einigung da.

    Vorallem ab der Volljährigkeit passt in der Berechnung wohl gar nichts. Das wußte ich nicht.

    Zu dieser "Berechnung " legte er mir ein Schreiben an das Jugendamt vor. Das sollte ich unterschreiben.


    Unterhaltsangelegenheit......

    sehr geehrte.....

    ich habe ihr Schreiben vom.... erhalten, in der Zwischenzeit habe ich mich mit meinem Sohn.... geeinigt, eine weitere Unterstützung durch das Jugendamt ist nicht mehr nötig.


    Darunter ist seine und meine Unterschrift.

    Nun meine Fragen: Ist das rechtsgültig oder kann ich das widerrufen? Ab August beginnt meine Lehre, könnte ich dann ab da den Unterhalt wieder übers Jugendamt berechnen lassen?

  • Hi,


    durch die Unterschrift hast du lediglich bestätigt, dass das Jugendamt nicht mehr involviert ist. Mehr nicht. Ob das JA wieder tätig wird, kann ich nicht abschätzen. Muss das Amt bei Volljährigen nicht. Aber, du solltest das auch alleine können, gegebenenfalls nimmst du dir selbst einen Anwalt, es gibt die Möglichkeit, das alles bei Bedürftigkeit auch über Beratungshilfe vom Staat finanzieren zu lassen.


    Hier noch ein paar allgemeine Ausführungen: ab 18 ist die Mutter unterhaltstechnisch mit im Boot. Auch wird das Kindergeld voll angerechnet, nicht nur hälftig. Die Verdienste von Mutter und Vater sind also zu bereinigen, dann zu addieren und der Anspruch ist zu berechnen, wobei die Zahlungsverpflichtung des Vaters durch den bisher gezahlten Betrag nach oben gedeckelt ist. Ob bis zum Antritt der Lehre Unterhalt zu zahlen ist, das kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Wenn du noch zur Schule gehst, dann besteht der Anspruch durchgehend weiter bis zum Antritt der Lehre. Bist du schon länger aus der Schule, dann nicht. Ob der Anspruch wieder auflebt bei Beginn der Lehre, das kommt dann auf deinen Verdienst an. Der ist voll anzurechnen (minus 90 Eur).


    Das mal so als Einstieg.


    Herzlichst


    TK

  • Das Jugendamt ist ab 18 nur noch beratend tätig (bis 21).

    Diese Beratung kannst du weiter nutzen, indem du dort einen Termin machst.

    Lass dir dann alles genau erklären und vorrechnen, dann kannst du es deinem Vater präsentieren.


    Ich würde dir raten zu versuchen, selbst die Berechnung des Unterhalts zu verstehen.

    Das ist nicht so schwer. dann kannst du es später selbst leicht nachvollziehen, wenn sich was ändert.

    z.B. wirst du ja bei der Lehre Geld bekommen, was dann in die Rechnung eingeht.

  • Gedeckelt ist der Betrag des KV nicht von dem Betrag, welchen er bisher gezahlt hat, sondern von dem Betrag, welchen er nach seiner Leistungsfähigkeit hätte zahlen müssen.