Abzug des Kindergeldbetrag vom Unterhalt bei 18jährigen und Naturalunterhalt durch die Mutter

  • Hallo zusammen!

    Folgendes Problem bzw. Frage: (leider kommt jetzt viel Text 8|)

    Mein unverheirateter Sohn ist seit Mitte Februar 2022 volljährig, wohnt zusammen mit seiner älteren Halbschwester bei seiner Mutter, meiner Frau aus erster Ehe, und geht noch zur Schule bis Mitte 2024. Er hat keine eigenen Einkünfte.

    Seit 01.03.2022 zahle ich den Barunterhalt der Stufe 4 nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle auf das Girokonto meines Sohnes. Vorher wurde der Barunterhalt an seine Mutter überwiesen.

    Mein Verständnis aus dem, was ich bisher im Internet gelesen habe, zugrunde gelegt, zahle ich meinem Sohn 436 Euro Barunterhalt, da ich das komplette Kindergeld abziehe. Dazu stütze ich mich auf den Anhang der Düsseldorfer Tabelle bezüglich der Zahlbeträge. Nach meiner Information müsste die Mutter das Kindergeld an den Sohn auszahlen. Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter kenne ich nicht.

    Seine Mutter verlangt nun von mir, dass ich 545,50 Euro an meinen Sohn zu zahlen hätte, da ich maximal das halbe Kindergeld abziehen dürfte.

    Die Mutter hat nun in dieser Frage, ob ich das ganze Kindergeld von 219 Euro vom Barunterhalt abziehen darf, das Jugendamt kontaktiert, die dies verneinen, allerdings ohne eine nachvollziehbare Begründung.

    Zwischenzeitlich verlangte die Mutter vom Sohn, dass der ihr den kompletten Barunterhalt, den ich an ihn überweise, ihr aushändigt. Sie begründet das mit seinen Kosten für Verpflegung, Strom, Wasser, Heizung, Bekleidung, Nachhilfe, Handyvertrag. Zu den Hauskosten gibt es ihrerseits aber keine nachvollziehbaren Aufstellungen / Rechnungen, sondern nur überschlägige Angaben.

    Mittlerweile hat sich mein Sohn mit der Mutter dahingehend geeinigt, dass er von dem Barunterhalt, dass ich meinem Sohn zahle, 300 Euro an seine Mutter überweist und sie zusätzlich das komplette Kindergeld von 219 Euro behält.

    Meines Wissens muss die Mutter entweder auch Barunterhalt oder Naturalunterhalt an den Sohn zahlen. Da sie die Kosten für den Naturalunterhalt von ihm verlangt, nimmt sie faktisch sein Geld, um ihre Verpflichtungen ihm gegenüber zu bezahlen.

    Meine Sichtweise ist folgende:

    Da ich keine Kenntnis über das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter habe und ich nach der Kontrollberechnung der Düsseldorfer Tabelle maximal den Unterhalt zahlen muss, den ich unter Berücksichtigung nur meines Einzeleinkommens zahlen müsste, zahle ich Barunterhalt gemäß der Stufe 4 gleich 655 Euro. Davon ziehe ich das komplette Kindergeld von 219 Euro ab. Der Zahlbetrag ist dann 436 Euro. Dieser ist identisch mit dem der Tabelle „Zahlbeträge“ der Düsseldorfer Tabelle.

    Die Mutter müsste ebenfalls Barunterhalt oder Naturalunterhalt bezahlen. Die Höhe kenn ich nicht.

    Das Kindergeld von 219 Euro, das auf das Konto der Mutter überwiesen wird, ist dem Sohn auszuzahlen.

    Von dem Unterhalt, den die Mutter zahlen müsste, darf sie das sogenannte Kostgeld (Verpflegung, Heizung, Strom, Wasser) für das Wohnen meines Sohnes bei ihr abziehen. Sollte ihr Unterhalt weniger betragen als das Kostgeld, müsste mein Sohn ihr den Restbetrag geben.

    Alle anderen Kosten (Handyvertrag, Nachhilfe, Kleidung, etc) bezahlt mein Sohn von seinem Geld bzw. läuft über sein Konto.

    Die Frage letztendlich, ob ich mit meiner Sichtweise richtig liege.

    Liebe Grüße :)

  • Hallo frankf,

    Zitat

    1. Ab der Volljährigkeit des Kindes richtet sich sein Bedarf nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern. Dadurch erhöht sich der Unterhaltsbedarf.

    Es könnte sein dass du weniger als 436€ zahlen müsstest.


    Der Sohn muss dir die Höhe des Einkommen der Mutter mitteilen.


    Dein Einkommen ist bereinigt?


    Das Kindergeld wird auf den Bedarf ( laut zusammenaddierten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern). angerechnet.



    edy

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  • Hi,


    in Ergänzung zu edy: das Kindergeld ist ein Rechenfaktor, und wie du richtig erkannt hast, von den Kindergeldzahlungen ab Volljährigkeit voll in Abzug zu bringen. Allerdings ist es nicht an das Kind auszuzahlen. Es ist vom Rechtscharakter her gedacht als Steuerersparnis für die Eltern, also originär ein Anspruch der Eltern.


    Du solltest ausschließlich mit dem Sohn verhandeln, worum es da geht, hat edy schon geschrieben. Wie sich der Sohn im Hinblick auf das Hotel Mama mit der Mutter finanziell einigt, das geht dich letztlich nichts an.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Frank

    Seine Mutter verlangt nun von mir, dass ich 545,50 Euro an meinen Sohn zu zahlen hätte,

    Wie schon zu lesen war, hat die Mutter hier garnichts mehr zu verlangen.


    Dein Sohn ist volljährig, du besprichst also alles mit Ihm direkt.

    Erkläre deinem Sohn das nun beide Eltern erstmal barunterhaltspflichtig sind.

    Dazu benötigt er das bereinigte Netto seiner Mutter.

    Beide Einkommen werden addiert, davon das KG abgezogen und dann nach DT, entsprechend des jeweiligen Elternanteils berechnet.

    Wie sich der Sohn im Hinblick auf das Hotel Mama mit der Mutter finanziell einigt, das geht dich letztlich nichts an.

    Auch das sollte dein Sohn wissen. Es macht natürlich keinen Sinn hier auf "Stuhr" zu schalten, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat ja diese Kosten.

    Die Mutter kann also gerne ihre Ausgaben gegenrechnen und die Unterdeckung (wenn vorhanden) von deinem Sohn verlangen.


    Meine eigene Erfahrung zeigte auch, dass es erstmal ganz sinnvoll sein kann, wenn Mutter und Vater den Unterhalt auf das Konto des Kindes zahlen.


    Es ist immer ein ziemliche Zäsur für den betreuenden Elternteil, wenn die Karten neu gemischt werden.

    Man hatte mit den bisherigen Zahlungen gewirtschaftet und das ist nun eben vorbei.


    Problematisch könnte es noch sein, wenn ein Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinaus besteht, den solltest du dann abändern lassen.


    Gruß frase

  • Irgendwie hab ich heut noch nicht genug Kaffee getrunken, denke noch verschlafen in Etappen. Die Mutter hat hier noch einen Denkfehler, der häufig vorkommt. Sie kann zwar ihren Unterhaltsanteil in Naturalien leisten, das schließt aber die Berechnung nicht aus. Also erst muss gerechnet werden. Und wenn dann z.B. feststeht, dass sie z.B. mit 200 € dabei ist, dann kann sie entscheiden, ob sie das Geld dem Sohn gibt und dann Kostgeld fordert oder aber, ob sie Naturalien leistet. Diese Wahlmöglichkeit hat sie. Aber, zuvor ist immer zu rechnen.


    TK

  • Hallo zusammen!

    Erst einmal danke für die hilfreichen Antworten.


    Also, mein Einkommen ist zur Berechnung des Barunterhaltes bereits bereinigt.

    An die Angaben seiner Mutter kommt mein Sohn momentan nicht dran, auch wenn er es wollte. Die Mutter gibt ihm schon keine Auskünfte über tatsächliche Kosten, die er tragen muss. So werden immer nur Pauschalbeträge genannt, wie z.B. dass er Strom für 100 Euro im Monat verbrauchen würde!!! Das muss dann schon der teuerste Stromanbieter Deutschland sein :rolleyes:;(. Mein Sohn sieht im Übrigen meine Argumentation als korrekt an. Er fühlt sich von seiner Mutter ausgenutzt, da sie ihm seine Kosten pauschaliert berechnet, aber ihre eigene Unterhaltspflicht außer Acht lässt. Natürlich geht er in letzter Konsequenz dem Streit mit seiner Mutter aus dem Weg.

    Einen Unterhaltstitel gibt es übrigens nicht

    in Ergänzung zu edy: das Kindergeld ist ein Rechenfaktor, und wie du richtig erkannt hast, von den Kindergeldzahlungen ab Volljährigkeit voll in Abzug zu bringen. Allerdings ist es nicht an das Kind auszuzahlen. Es ist vom Rechtscharakter her gedacht als Steuerersparnis für die Eltern, also originär ein Anspruch der Eltern.


    Bedeutet dass dann, dass das Kindergeld mit dem Kostgeld verrechnet werden darf, wenn es schon nicht an das Kind auszuzahlen ist?


    Gruß und eine ruhige Nacht

  • GuMo Frank,


    die geschilderte Situation ist nicht unüblich. Die Wechsel in die Volljährigkeit verursacht beim bisher betreuenden Elternteil oft Probleme.


    Was kann dein Sohn also tun?

    Da gibt es verschiedene Optionen.


    Lassen wir mal die Anwälte aus dem Spiel, wäre der korrekte Weg, von der Mutter die notwendige Auskunft zu erhalten.


    1. Er könnte der Mutter sagen, dass der Vater nun keinen Unterhalt mehr zahlt, bis eine Auskunft über ihr Einkommen vorliegt, da die Berechnung ohne ihr

    Einkommen nicht möglich ist. (da kein Titel, wird auch hier keine Pfändung erfolgen können)


    2. Der Vater zahlt wie du, seinen Unterhalt (möglicherweise dann eben zu viel) an den Sohn und zieht das komplette KG ab.


    3. Der Sohn lässt durchblicken, dass er sich eine eigene Wohnung suchen wird, wenn die Mutter nicht kooperiert.


    In solchen Fällen ist es immer besser sich zu verständigen.

    Die Mutter kann sich ja auch Rat bei entsprechenden Stellen holen.

    Dein Sohn lebt bei seiner Mutter, hat auch vermutlich eine starke Bindung, dass gilt es nicht zu zerstören.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    mit dem Kindergeld darf alles passieren, was die Begünstigten damit machen. Da mischen sich weder Staat noch Rechtsprechung ein. Du ziehst als derzeit allein Zahlender das Kindergeld voll vom Unterhalt ab. Wie Mutter und Sohn sich im Innenverhältnis dann einigen, das ist deren Angelegenheit und zwar eine Sache der freien Vereinbarung.


    Noch ein Hinweis, wobei frase das schon sehr gut herausgearbeitet hat. Häufig kann man das Gehalt des anderen Unterhaltsverpflichteten auch ohne Auskünfte ganz gut einschätzen bzw. ermitteln. Etwa wenn Tarifverträge existieren oder aber im ÖD gearbeitet wird. Dann kann man natürlich auch mit einem fiktiven Einkommen rechnen.


    Die Frage ist ja aber, was man auch seinem Kind in dieser Auseinandersetzung zumuten will.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo frankf,


    Wichtig scheint mir in deinem Fall die abschätzbare Höhe des Einkommen der Mutter zu sein.


    Hat sie denn genug Einkommen dass Sie nach Bereinigung des EK noch leistungsfähig ist?


    Und die Mutter ist natürlich nicht verpflichtet, den Sohn bei sich wohnen zu lassen.


    edy

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  • Hallo zusammen!

    An auch geschätzte Daten zum Einkommen der Mutter komme ich nicht dran. Die letzten Gehaltsmitteilungen sind aus 2014 und da stehen teilweise Zulagen drauf, von denen ich nicht ersehen kann, ob es die regelmäßig gibt. Deshalb kann ich auch nicht absehen, ob die Mutter überhaupt leistungsfähig ist.


    Deshalb schließt sich daran meine Frage an:

    Ist es tatsächlich so, dass ich maximal den Unterhalt zahlen muss, den ich unter Berücksichtigung nur meines Einkommens zahlen müsste. Denn so schrieb es das Jugendamt in der Antwort an die Mutter.


    Zitat:

    è Kontrollberechnung: Es wird eine Kontrollberechnung nur unter Berücksichtigung des Einkommens des Vaters erstellt. Dieser darf unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens nicht mehr Unterhalt zahlen als er unter Berücksichtigung nur seines Einzeleinkommens zahlen müsste.“



    Ich habe nämlich im Internet eine gegenteilige Berechnung auf einer, so denke ich, vertrauenswürdigen Seite gefunden:


    Zitat:

    „Beispiel: Das alleinige Kind lebt bei der Mutter, besucht das Gymnasium, ist 19 Jahre alt und unverheiratet. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 3.000 Euro, das der Mutter auf 1.500 Euro (Stand: Januar 2022):

    • Nettoeinkommen des Vaters: 3.000 Euro
    • Nettoeinkommen der Mutter: 1.500 Euro
    • addiertes Einkommen: 4.500 Euro
    • Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 820 Euro
    • Unterhalt abzüglich Kindergeld (219 Euro): 601 Euro

    Unser Beispiel: So verteilt sich der Unterhalt ab 1. Januar 2022

    Vater

    3.000 €

    1.160 €

    1.840 €

    84,4 %

    507,24 €

    Mutter

    1.500 €

    1.160 €

    340 €

    15,6 %

    93,76 €

    Vater

    plus Mutter

    4.500 €


    2.180 €

    100 %


    Zahlbetrag
    gesamt





    601,00 €


    Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2022)


    Der Vater zahlt 84,4 Prozent von 601 Euro, also 507,24 Euro. Die Mutter zahlt 15,6 Prozent von 601 Euro, also 93,76 Euro, das macht insgesamt 601 Euro. Das Kindergeld in Höhe von 219 Euro (Stand: Januar 2022) müssen die Eltern zusätzlich voll an das Kind weiterleiten.“



    Gruß


    frankf

  • Hallo frankf,


    Das aufgeführte Beispiel ist richtig.


    Du musst nur zahlen was du auch bei Berücksichtigung nur deines Einzeleinkommens zahlen müsstest.


    Das könnte aber mehr sein als nötig ( wenn du das Einkommen der Mutter wüsstest).


    Das volle KG wird auf den Bedarf angerechnet . Ob das KG nun formell weitergeleitet wird oder nicht, dürfte egal sein,


    denn die Mutter kann Kost und Logis vomSohn verlangen. ( die Höhe entscheidet die Mutter).


    edy


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  • GuMo Frank,


    der eigentlich "Betroffene" ist doch dein Sohn.

    Seine Mutter ist wenig kooperativ und stellt nicht unerhebliche, teilweise nicht nachvollziehbare Forderungen gegen deinen Sohn.


    Es ist nicht deine Aufgabe, dieses Problem zu lösen, er muss sich Hilfe holen, wenn er mit den Vereinbarungen nicht leben kann.


    Du handelst nach den Richtlinien und den dir zur Verfügung stehenden Informationen, zahlst Unterhalt auf Grundlage deines Einkommens und ziehst natürlich das volle KG ab. Mit dieser Summe muss nun dein Sohn sehen, wie er mit seiner Mutter klarkommt.


    edy hat es nochmals klargestellt, es kann durchaus sein, dass die Mutter mit ihrer Strategie der Informationsverweigerung den tatsächlichen Unterhaltsanspruch deines Sohnes verschleiert und damit natürlich auch die Richtigkeit der Höhe deines Anteil im Nebel bleibt.


    Die einzige Person, die also hier die richtigen Zügel ziehen muss, ist also dein Sohn.


    Gruß


    frase

  • Das aufgeführte Beispiel ist richtig.


    Du musst nur zahlen was du auch bei Berücksichtigung nur deines Einzeleinkommens zahlen müsstest.

    Sorry, edy, da komm ich jetzt nicht mit:

    In dem Beispiel hat der Vater ein Einkommen von 3000. Wenn alleine sein Netto für die Unterhaltszahlungen herangezogen werden würde, müsste er 436 Euro laut DT zahlen. Da in dem Beispiel auch das Netto der Mutter dazu addiert wurde, zahlt er am Ende 507,24 Euro. Im Beispiel steht sich der Vater schlechter, wenn das Einkommen der Mutter mit berücksichtig wird.


    Gruß

    frankf

  • allo franf,


    je stärker sich beide Einkommen nähern, je "günstiger" ist es für den jeweiligen Zahler.


    Einkommen Vater 3000€ ( bereinigt)


    Einkommen Mutter 3000€ (bereinigt).


    Gesamt laut DT = 6000€ . Bedarf 956€ minus KG 219€ = zu verteilender Zahlbetrag 737€ .


    Der zahlbetrag wird auf beide aufgeteilt Alsoauf je 368,50€


    Und ja , wenn es deinem alleinigen Einkommen nach 436€ wären, musst du wenn die Mutter die Offenlegung verweigert, nur 436€ zahlen.


    edy

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    2 Mal editiert, zuletzt von edy ()

  • GuMo edy,


    das Beispiel von frank hat in der Tabelle ja in der Gewichtung für mich auch Erklärungsbedarf.


    Geht man vom Nette (3000 zu 1500) aus, wäre die Gewichtung von 2/3 zu 1/3 logisch.


    In der Tabelle geht man aber von ganz anderen Werten aus, wie kann das sein?


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    im Beispiel geht man vom " verfügbaren/verteilbaren EK" nach Abzug des Selbstbehaltes (1160€) aus.


    edy

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  • Hallo edy,


    dann hat frank ja doch nicht ganz unrecht.

    Wenn die Einkünfte der Eltern deutlich abweichen, zahlt der "Besserverdiener" im schlimmsten Fall 100%.


    Das wäre dann doch eine ungünstige Konstellation.


    Durch die Summierung der Einkommen steigt man in der DT, wenn dann beide Elternteile aber 1160 von ihren Einkommen abziehen, sieht die Sache schon ganz anders aus.


    Stellen wir uns den Fall von frank mal vor, die Mutter geht arbeiten, verdient aber so um die 1200€ bereinigt.

    Frank hat eben ca, 2800 bereinigt, damit Stufe 4 der DT.

    Nun weden aber die Einkommen addiert, also 4000, wäre Stufe 7 mit 774-219 KG = 555.


    Bei der Verteilung bleibt die Mutter mit 40€ am Start, frank müßte also 515 zahlen.

    Das ist dann aber keine Verbesserung für ihn.


    Gruß


    frase

  • frase, wenn einer nichts verdient, dann werden wir immer die Konstellation haben, dass nur einer für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Das ist doch auch so, wenn die Elternteile noch zusammen leben. Wir haben da allerdings zwei Mechanismen, die bremsen. Einmal den Bedarfskontrollbetrag und dann die Deckelung nach oben. Der Zahler soll nur durch eine unglückliche Konstellation nicht schlechter gestellt werden als in der Zeit, in der er finanziell alleine für das Kind aufkommen musste. Und, das Kind wird ja maximal noch drei Jahre eingeschränkt als privilegiertes Kind behandelt, danach wird ja dann nochmals neu gerechnet.


    Wie will man es anders regeln? Noch bis vor wenigen Jahren haben die Alleinerziehenden, die auch für die Finanzierung der Kids nur bis zu deren 12. Geburtstag Unterstützung vom Staat bekommen (Vorschusskasse), wenn sie denn nicht neu verheiratet waren, das Kindergeld war auch wesentlich geringer. Da hat sich schon viel geändert. Nur, die Kinder sind nun mal von beiden Elternteilen in die Welt gesetzt worden. Diese Verantwortung kann niemand abnehmen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo ,


    Bei der Verteilung bleibt die Mutter mit 40€ am Start, frank müßte also 515 zahlen.

    Das ist dann aber keine Verbesserung für ihn.

    In diesem Fall trifft laut Leitlinien des OLG FFM folgendes zu:


    Bei 2800€ (Netto bereinigt) ist der Bedarf 655€ minus volles KG 219€ = Zahlbetrag 436€



    edy

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