Sorry, jetzt habe ich nicht reagiert. Der Notar kam auf mich zu, er wickelt das Erbe für die Familie in Italien ab. D.h. die Familie in Italien hat ihn beauftragt.
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Hi,
kein Problem, man kann ja nicht immer vorm PC hängen.
Ich habe deshalb gefragt. Du bist nicht Auftraggeber des Notars. Ich kenne insoweit nicht die Rechtslage in Italien, aber die dürfte der deutschen insoweit nicht unähnlich sein. Du bist nicht Auftraggeber, ob der Notar dir überhaupt was übersenden darf, das hängt von der Mandatierung ab, und die erfolgte nun mal von der zweiten Erbin. Insoweit musst du dich mit der zweiten Erbin auseinander setzen.
Herzlichst
TK
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Eine Erstberatung darf nach Paragraf 34 RVG nur 190 € zuzüglich Umsatzsteuer kosten.
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Eine Erstberatung darf nach Paragraf 34 RVG nur 190 € zuzüglich Umsatzsteuer kosten. Wenn der Anwalt weitere Beratungen nach Gegenstandswert abrechnen will, muss er den Ratsuchenden dies vorher nachweislich schriftlich mitteilen.
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Das Familiengericht würde nicht einfach nach Deutschem Recht prüfen, sondern sich schon an das geltende Recht halten und deshalb prüfen, welches Recht vorliegend nach der Europäischen Erbrechtsverordnung anzuwenden ist.
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Hi,
die Erstberatung ist schon längst erfolgt, außerdem ist die Auskunft falsch, dass sie nur 190 € kosten darf. Die genannte Regelung gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Und in so einem Fall mit Auslandsbezug kann kein vernünftig denkender und kalkulierender Anwalt für diese Gebühr eine Erstberatung durchziehen. Und, dass hier italienisches Recht zur Anwendung kommt, ist doch klar, es handelt sich um Immobilien, die wie auch immer nach Ortsrecht abzuwickeln sind.
Herzlichst
TK
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Hallo,
Est ist genau anders herum, wie man Paragraph 34 RVG unschwer entnehmen kann.
MfG