Sorgeverfügung - Schutz der Stieffamilie - gemeinsames Sorgerecht

  • Hallo zusammen,


    die Mutter meines Kindes hat sich jetzt, ein Jahr nach dem Diskussionsbeginn über die gemeinsame Sorge, entschieden doch den einvernehmlichen Weg zu gehen.


    Ich habe meinen Auftrag beim Jugendamt schon erfüllt und jetzt wurde die Mutter aufgefordert, einen Termin beim Jugendamt zu machen.


    Daraufhin teilte sie mir mit, dass sie "das mit dem Sorgerecht erledigt" noch eine wichtige Sache zu erledigen hat.


    Auf Nachfrage erklärte sie mir, dass sie vorher veranlassen möchte, dass falls ihr was passiert, unsere Tochter bei ihrem jetzigen Mann, also dem Stiefvater, bleibt.


    Kann sie das so machen?... Ich bin verwundert und natürlich auch sehr gekränkt über ihre Entscheidung.


    Das Internet half mir, etwas über Sorgerechtsverfügungen herauszufinden und es wurde auch vom "Schutz der Stieffamilie" gesprochen.


    Jetzt bin ich überfragt und muss noch so lange auf die Rückmeldung meiner Anwältin warten... Kann mich jemand beruhigen?


    Ich freue mich über jede Rückmeldung.


    LG Benny

  • Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 BGB).


    An dieser gesetzlichen Regelung kann die Mutter nichts ändern.


    Der Ehegatte könnte im Todesfall der Mutter eine Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB beim Familiengericht beantragen.

  • Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 BGB).


    An dieser gesetzlichen Regelung kann die Mutter nichts ändern.


    Der Ehegatte könnte im Todesfall der Mutter eine Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB beim Familiengericht beantragen.

    Vielen Dank für die Antwort, die beruhigt mich etwas.


    Sollte eine Verbleibsanordnung geschrieben werden, wäre diese auch nur befristet, richtig?


    Eine Sorgerechtsverfügung würde nicht in Kraft treten, selbst wenn sie versucht mich als Vormund auszuschließen?

  • Hi,


    das Kind soll ohne große Veränderungen zunächst einmal in der gewohnten Umgebung bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass das Kind nicht endgültig dort bleiben wird. Hier ist letztlich wie in all diesen Fällen entscheidend, was dem Kindeswohl entspricht. Und je älter das Kind bei Eintritt des Entscheidungsfalles ist, desto gewichtiger ist auch der Wunsch des Kindes.


    Herzlichst


    TK

  • Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB beim Familiengericht beantragen.

    Auch wenn es diese Möglichkeit gibt, sind die Hürden schon erheblich.


    Verlangt der verbliebene Elternteil die Herausgabe des Kindes und es ist keine Kindswohlgefährdung zu erwarten, sehe ich da wenig Erfolgsaussichten. eine Verbleibensanordnung zu bekommen.


    Gruß


    frase

  • @PA: Richtig, eine Verbleibensanordnung ist immer befristet. Die Regelung bezweckt nach herrschender Meinung, dem Kind Zeit und Gelegenheit zu geben, sich innerlich auf den Wechsel in den Haushalt des leiblichen Elternteils einzustellen (siehe Beitrag timekeeper).


    @TR: Danke gleichfalls!


    @FR: Ich halte die Hürden eigentlich nicht für besonders hoch. Es handelt sich sogar um ein Verfahren von Amts wegen seitens des Gerichts. Einen Übergangszeitraum wird das Familiengericht hier wohl jedem Kind einräumen.