Das Jugendamt ist auch im Rahmen der Unterhaltsberatung nach § 18 SGB VIII nicht neutral. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, denn dieser Beratungsanspruch steht explizit nur dem Elternteil zu, der alleinsorgeberechtigt ist oder allein für ein Kind sorgt. Der andere Elternteil ist von dieser Beratung gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen von § 52a SGB VIII wird sogar explizit von der Mutter gesprochen.
Beide Wege können letztlich zu einer Beistandschaft führen, weshalb die beratenden Mitarbeiter in vermutlich allen deutschen Jugendämtern die gleichen Personen sind, wie die Beistände. Eine andere Organisationsstruktur würde mich doch stark verwundern.