Unterhalt ab 18 bei Vermögen, aber noch Schulausb

  • Hallo,

    Meine Zwillinge sind letzten Monat 18 Jahre alt geworden. Sie gehen aufs Gymnasium und machen im nächsten Jahr (März 2023) Abitur. Ich bin von meinem Noch-Ehemann seit 8 Jahren getrennt, die Scheidung habe ich dieses Frühjahr eingereicht. Er hat jetzt seit diesem Monat den Unterhalt eingestellt, weil die Kinder vor einigen Jahren von meiner Tante geerbt haben und ein Vermögen von ca. 50.000 Euro besitzen. Bei den Informationen die ich gefunden habe ist immer nur die Rede davon, dass die Kinder ihren Lebensunterhalt vom Vermögen bzw. Vermögensstamm bestreiten müssen, wenn sie studieren oder eine Ausbildung machen bzw. selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Meine Frage ist jetzt: Wie stehen die Chancen der Forderung auf Unterhalt wenigstens bis zum Schulabschluss? Ich finde es etwas überzogen, wenn ein Kind in dieser Phase für eigenes Einkommen sorgen sollte, außerdem wohnen die beiden ja weiterhin bei mir und ich bezahle weiterhin Strom, Wasser, Nahrungsmittel,...

    Wenn die beiden wahrscheinlich ab nächstem Herbst studieren, okay, dann ist es nicht anders mit dem Unterhalt. Dass nicht nur ich es schäbig finde, dass er die Unterstützung für seine Kinder anscheinend davon abhängig macht, wieviel Kontakt sie zu ihm haben, das steht auf einem anderen Blatt...


    Hat jemand mit sowas schon Erfahrungen machen müssen und kann uns einen Tipp geben?

    Ob die Kinder dagegen vorgehen muss natürlich gut überlegt sein. Eine Klage gegen den Vater ist nichts Schönes, auch wenn man keinen guten Draht zueinander hat.


    Schon mal danke für eure Antworten :)

  • Die Kinder sind bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung privilegiert und müssen ihren Vermögensstamm nicht zur Bestreitung ihres Unterhaltes einsetzen. Der Vater schuldet also (anteilig neben der Mutter) weiterhin Unterhalt.

  • Die Verwertung des Vermögensstammes gilt nach § 1602 BGB für alle volljährigen Kinder. Die Gleichstellung privilegierter Volljähriger mit minderjährigen Kindern nach § 1603 BGB erfolgt nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, nicht aber bei der Bedürftigkeitsprüfung. Wer nicht bedürftig ist, kann keinen Unterhalt verlangen.


    Zudem hätten bei einem Erbe von 50T € schon in der Minderjährigkeit die Einkünfte aus Kapitalvermögen angerechnet und eine ertragreiche Vermögensanlage erwartet werden können. Auch wenn wir uns in Zeiten niedriger Zinsen bewegen, so wird man das Geld hoffentlich nicht auf einem Girokonto gelagert haben.


    Wenn kein Titel besteht und seitens der Kinder eine gerichtliche Durchsetzung erwogen wird, so käme es für eine abschließende Entscheidung des Gerichts auf die Umstände des Einzelfalles an, z.B. warum Erbe von Tante (ggf. zweckgebunden), Höhe des Einkommens der Mutter, Höhe des Einkommens vom Vater, Dauer der voraussichtlichen Ausbildung, usw.


    Bevor ein gerichtlicher Antrag gestellt wird, sollten die Kinder ihren Vater anschreiben, die Einkommensunterlagen der Mutter mitschicken, eine vollständige Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen erteilen und um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters bitten. Liegen diese Unterlagen vom Vater dann vor, kann man sich den Unterhalt entweder selbst ausrechnen oder sich beim Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beraten lassen und anschließend eine konkrete Forderung beziffern.