Anrechnung des Gehalts einer kurzfristigen Beschäftigung auf den Unterhalt

  • Hi, das hier ist mein erster Beitrag in diesem Forum ;)


    Momentane Situation:

    Ich bin ein 18-jähriger Abiturient und bekomme momentan Unterhalt von meinem Vater und meiner Mutter. Das sind um die 1000 €, wovon ich etwas mehr als die Hälfte wieder an meine Eltern zurückzahlen muss, da ich noch bei ihnen Zuhause wohne (Miet- und Haushaltskosten).

    Nun überlege ich gerade, mich für eine Art Minijob zu bewerben, bei welchem der Arbeitsvertrag für knapp 3 Monate ausgelegt ist (eine kurzfristige Beschäftigung also). In diesem Jahr hatte ich bisher keine Beschäftigung und keine sonstigen Nebeneinkünfte, daher sollten auch keine Sozialabgaben auf die Entlohnung angerechnet werden.


    Nun zu meiner Frage:

    Wird die Entlohnung, die ich für die kurzfristige Beschäftigung bekomme, auf den Unterhalt, den ich von meinen Eltern bekomme, angerechnet? Also, dass sie quasi weniger Unterhalt an mich zahlen müssen?

    Ich habe versucht mich selbst darüber zu informieren, aber ich blick da nicht ganz durch...


    LG

  • Hallo,


    wie auch immer die rechtliche Lage ist, wäre es nicht erstmal eine gute Idee, dass mit den Eltern zu besprechen.


    Als meine Töchter in dieser Situation waren, hatte ich eher das Problem, dass dabei die Lernleistungen leiden könnten, wenn Zeit dafür verloren geht.

    Mein Deal war, "keine signifikante Verschlechterung in Schule und Studium, dann ist der Zusverdienst kein Problem".


    Es ist doch eine gute Erfahrung, wenn man für seine Brötchen selber den Hintern hochbekommt.


    Gruß


    frase

  • Ich stimme den Vorschreibern zu. Du befindest dich hier im Privatrecht. Da ist erst mal alles in Ordnung, was zwischen den Beteiligten unstrittig ist. Es gibt keine starren und immer gleichen Regeln für Unterhalt. Ich würde von meinem studierenden Kind beispielsweise niemals verlangen, dass dessen Nebenverdienst auf meinen zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Dennoch kann es natürlich auch Eltern geben, die ein schlechtes Verhältnis zu ihrem Kind haben oder selbst kaum über die Runden kommen. Genau nach diesen sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten würde auch ein Gericht im Streitfall eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Bei Schülern wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Nebenverdienste aus Schülerhilfsjobs nicht anrechnungsfähig sind.