Meldung beim Jugendamt

  • Wenn ich bis heute nicht das Sorgerecht habe, liegt das nicht an mir sondern an den Behörden.

    Die deutsche Botschaft in Paris meinte sie wäre für meine Vaterschaftsanerkennung nicht zuständig, bis ich Beschwerde eingereicht habe.

    Dann bin ich im Sommer 2020 nach Deutschland gereist. Jugendamt wegen Corona geschlossen ??????

    Zum Jahreswechsel 2020/2021 bin ich dann nach Deutschland umgezogen und bin dann gleich zum örtlichen Standesamt.

    Die haben dann 4 Monate rumgeeiert und wollten noch eine Urkundenüberprüfung ohne triftigen Grund veranlassen, das hätte mindestens noch einmal 6 Monate gedauert. Dann bin ich zum Notar, der hat nur mit dem Kopf geschüttelt und zwei Tage später hatte ich das Dokument.

    Wenn ich in Rente bin schreibe ich ein Buch über Deutsche Behörden.

    Ich habe auch positives erlebt, das war aber die Ausnahme.

  • So, man hätte also durch eine korrespondierende Willenserklärung beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben können. Hat man nicht gemacht. Wäre vielleicht sinnvoll gewesen, wenn man weiß, dass die Frau in ihr Heimatland reist, und möglicherweise für längere Zeit nicht mehr raus kommt.


    Wir haben jetzt die Situation, dass ein Kind sich in Deutschland aufhält, das nicht das des Fragestellers ist, und nichts ist geklärt worden, und ein weiteres Kind mit der Mutter in deren Heimatland, wobei hinsichtlich dieses Kindes keine Sorgerechtsentscheidung existiert. Keine Ahnung, was mit dem Kind passiert, wenn die Mutter länger zu Hause bleiben muss.


    Das ist jetzt nicht mehr einfach hier zu klären. Ich würde sofort einen Anwalt mandatieren, der in beiden Rechtssystemen zu Hause ist. Die philippinische Botschaft in Deutschland sollte eine entsprechende List haben. Oder die Frau soll sofort in ihrem Heimatland entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen. Denn ich sehe durchaus die Gefahr, dass beide Kinder im Heimatland der Frau bleiben müssen, im schlimmsten Fall.


    TK

  • GuMo,


    wir kennen die Gründe der Reisetätigkeit des Fragestellers und seiner Familie nicht.


    Ich würde ihm nur raten nicht in den Herbstferien mit der großen Tochter in ein Gebiet zu reisen, wo die Mutter unter Hausarrest steht.

    Es ist zu befürchten, dass auch die ältere Tochter, deren Vater nichtmal der Fragesteller ist, dort verbleiben muss.


    Was dient hier aber dem Kindeswohl bleibt die Frage für mich? (damit sind natürlich beide Kinder gemeint)

    Gruß


    frase

  • frase, in die Richtung habe ich auch schon gedacht. Oder schauen, ob man die Kleine zurück nach Deutschland bekommt. Das Landesrecht dort ist uns hier natürlich nicht geläufig. Und das sollte jetzt geklärt werden, ehe alles noch schlimmer wird. Solange das große Kind sich in Deutschland aufhält, greift allein deutsches Recht, da dürfte mit einer Vollmacht erst einmal alles vorübergehend zu regeln sein. Alles andere wird sehr schwierig und da sind beide Rechtssysteme zu verzahnen. Insbesondere wird der Vater für seine Tochter bei Abwesenheit der Mutter nur schwer bis gar nicht (jedenfalls nicht so schnell, wie er es benötigt) das Sorgerecht bekommen. Evtl. könnte bei länger andauernder Abwesenheit der Mutter ein Vormund quasi dazwischen geschoben werden, hier in Deutschland, der die Interessen der Kleinen vertritt. Aber wie das alles im heimatlichen Rechtssystem der Mutter aussieht, keine Ahnung.


    Es kann sein, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes dort überhaupt keine Rechte hat, es kann sein, dass das Kind dort im Fall einer Verurteilung der Mutter dort von Amts wegen einen Vormund erhält, dass das Kind nicht zu seinem Vater ausreisen darf. Mir fallen da noch mehr Alternativen ein. Und das alles ist jetzt und sofort zu klären. Ehe man mit der Großen dahin reist. Es ist schon genug Chaos produziert worden.


    Und nein, es wäre auch ein großer Fehler gewesen, sich dem Strafverfahren nicht zu stellen. Es gibt so etwas wie internationale Haftbefehle. Die Länder (auch die BRD macht das) haben auch in so Fällen die Möglichkeit, bis zum Auslaufen des Passes zu warten, keinen neuen zu erstellen, nur noch ein Dokument auszugeben, welches die Rückreise ermöglicht. Das ist dann im Gastland keine Grundlage für eine Aufenthaltsgenehmigung mehr und der Betroffene wird sehr schnell abgeschoben.


    Wenn denn die jur. Lage im Heimatland des Kindes geklärt ist, dann würde ich wahrscheinlich die Große hier lassen, und versuchen, die Kleine nach Deutschland zu holen. Aber ob das Heimatland da mitmacht, ich weiß es nicht, das deutsche Jugendamt weiß das auch nicht.


    TK

  • Hinsichtlich der Abstammung und des Sorgerechts für Kind 2 ist hier ggf. internationales Privatrecht zu beachten. Je nachdem wo das Kind geboren ist und wann es wo gelebt hat. Das Sorgerecht könnte sich nämlich auch kraft Gesetzes ergeben haben und wäre daher gar nicht zu beurkunden. Aus der Sachverhaltsschilderung lässt sich das nicht nachvollziehen. Warst du zusammen mit der Mutter beim Notar? Oder wo hat sie ihre Zustimmungserklärung zur Vaterschaft beurkundet?


    Hinsichtlich Kind 1 würde mich wundern, wenn eine Vollmacht dem Jugendamt ausreicht. Das Kind ist ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer und hat damit die gesamte gesetzliche Prozedur zu durchlaufen. Das gilt auch, wenn das Kind bereits hier lebt und vom Sorgeberechtigten zurückgelassen wurde.


    Für Details empfehle ich:

    1. Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.

    2. Die Auslegungshilfe des BMFSFJ zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.


    Ich zitiere im Folgenden aus diesen Dokumenten:


    "Ein „UMA“ (unbegleiteter ausländischer Minderjähriger; wird auch als „UMF“ bezeichnet) i. S. d. Gesetzes ist jede nichtdeutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreist."


    "Hierbei sind (...u.a...) die Minderjährigen unbegleitet, welche nach der Einreise in das Bundesgebiet von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten dort ohne Begleitung zurückgelassen werden" unter Verweis auf Art. 2 Buchstabe e) der EU-Aufnahmerichtlinie.


    Wenn ich du wäre, würde ich mich beim Familiengericht und Jugendamt direkt als Vormund anbieten und mir die elterliche Sorge übertragen lassen. Außerdem würde ich mich gleichzeitig als geeignete Betreuungsperson anbieten, damit keine Veränderungen im Alltag des Kindes erfolgen. Damit kannst du als gesetzlicher Vertreter dann auch mit dem Kind durch die ganze Welt fliegen und wieder zurück.

  • TR, das Kind ist aber mit einem Sorgeberechtigten eingereist, und ist auch nicht zurückgelassen worden, da sich derzeit die Mutter nur "besuchsweise" außerhalb von Deutschland aufhält.


    Aber nachdem so nach und nach mit allen Fakten herausgerückt wurde, haben wir im Augenblick doch ganz andere Baustellen.


    TK

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die ausführlichen Beiträge.

    Wir werden versuchen das jetzt vorab mit dem dortigen "Jugendamt" zu klären, für beide Kinder.

    Zur Info:

    Meine Freundin hat vor 4 Jahren eine 6 Monatige Ausbildung zur Pflegerin gemacht.

    Sie hat mit den anderen Schülerinnen eine Gruppe auf Facebook gebildet. Zuerst waren alle beste Freunde und plötzlich wurde sich heftigst gestritten.

    Jetzt hat sie ein Strafverfahren wegen cyber libel (Internet Verleumdung). Nach philippinischem Recht kann das mit bis zu 4 Jahren Gefängnis geahndet werden.

    LU

  • War eben kurz beim Notar der wird mir das Sorgerecht für meine Tochter beurkunden, da die Mutter einverstanden ist wird sie dort vor einem Notar unterschreiben und das Familiengericht braucht hier nur in Kenntnis gesetzt werden.


    Die Ausreise meiner Tochter aus den Philippinen dürfte kein großes Problem sein , da sie auch einen deutschen Pass besitzt.

    LU

  • Wie oben bereits erwähnt, ist hier ggf. internationales Recht für Kind 2 zu beachten. Dafür ist insbesondere es entscheidend, wann und wo das Kind geboren wurde und wann es wo gelebt hat. Kannst du ja mal schildern.


    Das Sorgerecht richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Lebte man beispielsweise zwischendurch in Frankreich (du sprachst von der deutschen Botschaft Paris), hat man die gemeinsame Sorge als Vater nach französischem Recht kraft Gesetz erworben. Zieht man dann nach Deutschland um, gilt diese gemeinsame Sorge nach dem KSÜ in Deutschland weiter.


    Eine vor dem Notar jetzt vorgenommene Sorgeerklärung nach deutschem Recht hätte in diesem Beispielfall keinerlei Rechtswirkung und lediglich deklaratorischen Charakter.


    Nach meiner Erfahrung sind die Belehrungen von Notaren und Jugendämtern dazu häufig mangelhaft. Bereits die (zwischen Tür und Angel?) getroffene Aussage, dass das Familiengericht davon in Kenntnis gesetzt werden müsse, ist nicht richtig. Eine Mitteilungspflicht des Notars ergibt sich gegenüber dem Jugendamt am Geburtsort des Kindes, sofern Ausland gegenüber der Senatsverwaltung Berlin.

  • Meine Tochter ist auf den Philippinen geboren und ist seit dem 1.6. hier in Deutschland gemeldet.

    Ich bin auf der Geburtsurkunde als Vater eingetragen.

    Die Philippinen scheren sich weder um internationales noch um deutsches Recht.

    Danke für den Tipp mit der Senatsverwaltung Berlin.

  • Okay, also unmittelbar von den Philippinen nach Deutschland.


    Die Abstammung/Vaterschaft ist nach meiner Auffassung wenig problematisch.


    Was ich nicht richtig und sicher nachvollziehen kann, ist die Wirkung der Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich des Sorgerechts nach philippinischem Recht. Nach meinem Gefühl, könnte eine deutsche Sorgeerklärung sinnvoll und richtig sein.


    Dennoch würde ich mich vorher erkundigen, z.B. bei der Botschaft, ob ich durch die Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht automatisch erworben habe. Du kannst dem Notar ja sonst nicht mal aufzeigen, dass du kein Sorgerecht hast.


    Wie kommst du auf die Annahme, das sich die Philippinen nicht für internationales Recht interessieren?

  • Lurchi, wir haben es nicht gerne, wenn hier Links gesetzt werden. Abgesehen davon hat der von dir gesetzte soviel mit deinem Fall zu tun wie Bismarck mit den Preiselbeeren, richtig, gar nichts.


    Ich stimme TR voll zu. Weder deutsche Notare noch deutsche Behörden müssen irgendwelche Kenntnisse von internationalem Recht haben, haben sie in der Regel auch nicht. Der Notar kann so viele Urkunden erstellen, wie er will, ob sie irgendwo in Asien anerkannt werden, in der Regel wohl nicht. Sogar in Deutschland muss die notarielle Urkunde nur dann von Behörden anerkannt werden, wenn sie mit deutschem Recht übereinstimmen. Und wie ein Notar ohne Anwesenheit der Mutter, ohne Vollmacht erkennen möchte, dass das alles im Sinn der Mutter ist, das erschließt sich mir nicht so ganz.


    Ich gehe mal davon aus, dass das kleine Kind auch die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes hat. Das heißt, die Musik wird nach dortigen Notenblättern gespielt, nicht nach denen eines deutschen Notars, dessen Urkunde schon hier zumindest mich ins Grübeln bringt. In diesen Fällen ist es immer am sichersten, einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu mandatieren. Aber das will man ja nicht.


    TK

  • Es ist nichts Außergewöhnliches, dass Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen in der Weise beurkundet werden, dass die Elternteile Ihre dahingehenden Erklärungen an verschiedenen Orten beurkunden lassen.

    Der Notar kennt also jedenfalls diesen Weg, timekeeper offenbar leider nicht. Selbstverständlich kann die Mutter ihre Zustimmungserklärung also z.B. auf den Philippinen beurkunden lassen, ich würde ihr empfehlen, dies beim Deutschen Konsulat vornehmen zu lassen. Wenn es nicht in ihrem Sinn wäre, würde sie dann eben einfach nichts tun.

    Lässt die Mutter ihre dahingehende Erklärung wie vorgeschlagen beurkunden, kann das Konsulat den Eltern jedenfalls bestätigen, dass diese nach Deutschem Recht das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

    Dies ist m.E. sehr sinnvoll und offensichtlich auch die Intension des Notars.

  • Timekeeper, ich weiß zwar nicht warum hier links nicht gerne gesehen werden, schließlich sind sie praktisch und hilfreich, aber dann solltet ihr sie Technisch unterbinden.

    Das du den Zusammenhang nicht erkennst tut mir leid.


    Und einen Rechtsanwalt*in hatte ich gerade zum Thema Krankenversicherung konsultiert, das war ein völliger Schuss in den Ofen.

    Die Dame kannte nicht mal das kleine Einmaleins des SGB. Das Honorar kann sie vergessen.


    Zur Info: mein Notar ist auch Rechtsanwalt.

  • Hallo lurchi,

    Timekeeper, ich weiß zwar nicht warum hier links nicht gerne gesehen werden, schließlich sind sie praktisch und hilfreich, aber dann solltet ihr sie Technisch unterbinden.

    es steht doch in den Forenregeln.

    4) Links: es wird den Mitgliedern untersagt Verlinkungen zu anderen Foren, so wie z.B. Links die auf die Homepage eines dieses Forum konkurrierenden Anwaltes, zu setzen. Verlinkungen auf Bundesveröffentlichungen zum Thema Familienrecht sind erlaubt-


    Das Moderatoren Team muss hier des öfteren Links zu Anwälten, und auch sonstigen Unternehmen löschen.


    Besonders ausländische Unternehmen, wollen gerne ein Forum als Werbe-platform nutzen.


    Hier erhält jeder kostenlose Hilfe ( wir sind ein Laienforum), Werbung für Jedermann ist hier aber nicht erlaubt.



    edy

    Admin

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

    Einmal editiert, zuletzt von edy ()