Guten Abend,
folgender Fall. Kind (17 Jahre) ist seit 1.8.22 in Ausbildung. Der bis dato gezahlte Unterhalt (Mangelfall) wurde durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt und immer bezahlt. Berücksichtigt wurde auch das beim Unterhaltspflichtigen lebende Kind (8 Jahre).
Eine einvernehmliche Änderung des Unterhalts zwischen den Eltern aufgrund des Ausbildungsbeginn kam nicht zustande. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, schaltete nun das Jugendamt ein und verlangte Auskunft über das Einkommen.
Die Berechnung ergab einen deutlich höheren Zahlbetrag. Während das Gericht damals einen Wohnvorteil von knapp 13% aufgrund des Zusammenlebens mit dem neuen Partner anrechnete, wurde jetzt ein fiktives hohes Gehalt des Partners angenommen und mit diesem der Unterhaltbedarf des beim Unterhaltspflichtigen lebende Kind deutlich gesenkt. D.h. die Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Partners wurden addiert und der Unterhaltsbedarf prozentual verteilt, sodass der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Einkommens des 17jährigen, diesem rund 250 Euro bezahlen muss und dem 8jährigem Kind rund 30 Euro.
Ist es tatsächlich so, dass der Partner so mit einbezogen wird?
Bei dem gerichtlichen Beschluss (von 2015), war kein Gehaltsnachweis des Partners nötig. Muss diese Berechnung jetzt so hin genommen werden? Nachvollziehbar ist die unterschiedliche Berechnungsweise nicht.
Vielen Dank für eine Antwort.