Aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet - was jetzt?

  • Hallo,


    Ich habe letzte Woche eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen eine Behörde bei einem für diese zuständigen Departement in der Schweiz erstattet, um Erledigung meiner Anzeige und Auskunft darüber nach einem Artikel im Organisationsgesetzt gebeten. Darauf habe ich von diesem Departemant eine Bestätigung erhalten, dass meine Anzeige zur Stellungsnahme an die genannte Behörde übermitteln werde.


    Der genannte Artikel läutet:

    Zitat

    § 51 Aufsichtsrechtliche Anzeige

    1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.

    2 Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.

    Soll ich von dem genanten Departement noch eine Art Entscheid, Beschluss, Ergebniss oder Antwort in Bezug auf meine Anzeige erwarten? Anders gefragt: Habe ich jetzt die genannte Auskunft über die Erledigung meiner Anzeige schon mit der oben genannte Bestätigung des Departements erhalten und ist das alles, das ich von dem Department erhalten werde?


    Weiter gibt es folgende Info:


    Zitat

    Die/Der Anzeigesteller/in hat keinen Anspruch auf einen begründeten Entscheid. Allerdings ist ihr/ihm Auskunft über die Erledigung einer Anzeige zu erteilen. Gestützt darauf wird empfohlen, die/den Anzeigesteller/in zumindest kurz über die Erledigung der Anzeige, wenn möglich mit einer kurzen Zusammenfassung des Ergebnisses schriftlich zu orientieren.


    Übrigens lebe ich in der Türkei, falls relevant.


    Ich freue mich auf eure Antwort.

    Danke im Voraus!

    Grüsse,

    Planet

  • Planet

    Hat den Titel des Themas von „Aufsichtsrechtliche Anzeige erstatte - was jetzt?“ zu „Aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet - was jetzt?“ geändert.
  • Hi,


    du befindest dich in einem reinen Familienrechtsforum, welches auf der Grundlage des deutschen Rechts familienrechtliche Problem diskutiert und eventuell Lösungen erarbeitet.


    In deinem Fall wissen wir weder, ob es sich um ein familienrechtliches Problem handelt, noch sind uns die schweizerischen Gepflogenheiten bekannt. Wie wäre es, diese Frage in einem schweizer Forum zu stellen?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,

    Im Grunde genommen, ist das Problem ein familienrechtliches, nur wollte ich meine Frage kurz halten. Die Behörde, gegen die ich eine aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet habe, ist die schweizerische Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [Ihr habt dafür das Jugendamt in Deutschland?]


    Rein sprachlich auch könnt ihr meine Frage wohl beantworten im Lichte der oben zitierten relevanten Informationen. Was bedeutet "Auskunft über die Erledigung (einer Anzeige)"? Wenn das zuständige Departemant, bei dem ich meine Anzeige erstattet habe, mir bestätigt, dass es meine Anzeige erledigte, wäre dies die Auskunft (über die Erledigung), im Sinne von: "Ok, wir haben die Anzeige erledigt, Bitte um Kenntnisnahme", und wäre dies alles, das ich von dem Departement erhalten werde oder soll ich noch erwarten, dass ich von dem Departement höchstwahrscheinlich noch eine Art Entscheid über meine Anzeige erhalten werde, wie z.B. "Wir haben die Anzeige erledigt, und festgestellt, dass Sie das Recht haben und wir diese und diese Massnahmen ergriffen haben." oder "Sie irren sich, und es gibt keinen Grund, Maßnahmen zu ergreifen."


    Übrigens habe ich kein schweizerischen ähnlichen Forum finden können.


    Grüsse,

    Planet

  • Hallo Planet,


    nach deiner Schilderung wird der Anzeige nachgegangen und um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten.

    Es kann also noch dauern und ob du über das Ergebnis/den Inhalt der Stellungnahme erfährst, kann man nur schwer abschätzen.


    Würdest du in Dt. so vorgehen und selber von derm Anzeigesachverhalt betroffen sein, so würde ich von einer abschließenden Antwort ausgehen.

    Damit bekommst du dann die Möglichkeit selber weiter zu handeln.


    Gruß


    frase

  • Planet, deine Frage bezog sich auf das allgemeine Vorgehen einer Behörde in der Schweiz. Weder auf Familienrecht, noch auf einen konkretisierbaren Vorgang. Dessen Abarbeitung auch mit der eines Bauantrages, einer Unterstützung im Sozialbereich identisch sein kann.


    Es gibt auch in der Schweiz mit Sicherheit Rechtskundige, die darüber Auskunft geben können, unter welchen Voraussetzungen ein Anzeiger eine Info bekommt und mit welchem Inhalt. Auch im deutschen Rechtssystem hat nicht jeder Anzeiger einen Anspruch auf eine Info über den Ausgang des Verfahrens.


    Herzlichst


    TK