Haus verkaufen - Zustimmung nach 1365 bgb

  • Guten Tag,


    ich hoffe Ihr könnte mir helfen. Bin ziemlich am Ende...


    Nach dem meine Noch-Ehe Frau die Scheidung immer weiter hinauszögert und die Zinsen für Darlehen steigen und steigen... und meine Zinsbindung

    im April endet.. musste ich nun die Entscheidung treffen, mein Haus nun zeitnah zu verkaufen.


    Vor der Ehe habe ich alleine das Haus von meinen Großeltern abgekauft. Nur ich stehe im Kaufvertrag und nur ich stehe im Grundbuch.

    (Und nebenbei : Während der 5 Jahre Ehe + nun 2 Jahre Scheidungskrieg habe auch nur ich alleine ALLES bezahlt).


    Um es verkaufen zu dürfen brauche ich aber die Zustimmung meiner Noch-Ehefrau gemäß § 1365 BGB.


    Nun meine Frage: Reicht für die Zustimmung ein einfacher 2 Zeiler, welchen ich selber schreibe und meine Noch-Ehefrau unterschreibt ?

    Gibt es da eine Vorlage oder ein Muster ? Ich finde nichts....


    Was auch lustig wird, beim letzten Telefonat meinte Sie, Sie möchte nicht, dass das Haus verkauft wird. Soll ja später meine Tochter erben... wenn Sie nicht zustimmt, muss ich das auch noch einklagen...... alles die Hölle.


    Gruß
    Frank

  • Hi Franky,


    lebt denn die Familie noch in dem Haus? Im übrigen widersprichst du dir ja. Wie willst du denn an die erforderliche Urkunde kommen, wenn die Frau gegen den Verkauf ist? Hast du mal deinen Anwalt gefragt, wann mit einem Scheidungstermin zu rechnen ist? Da ihr euch ja wohl um alles streitet, wäre es taktisch sinnvoller, die Scheidung abzuwarten und erst dann den Hausverkauf anzugehen. Ein weiterer "offizieller" Streitpunkt würde doch alles nur noch weiter verzögern.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    ich lebe in meinem Haus. Meine Frau und meine Tochter ist Ende 2020 ausgezogen.


    Meine Frau und ich haben uns auf einen Betrag zwecks Zugewinn geinigt, abseits von dem was bei dem Hausverkauf bei herauskommt.


    Mein Ziel war es auch, dass Haus erst nach der Scheidung zu verkaufen oder vielleicht auch gar nicht. Wird jetzt aber Finanziell alles zu eng und die Scheidung kann sich noch hinziehen, da meine Noch Ehe Frau alles verzögert... Einreichung der Rentenbelege dauer schon 6 Monate... und nun ist Ihr noch eingefallen, auf nachehelichen Unterhalt zu klagen.


    Ob meine Frau unterschreibt oder nicht unterschreibt ist noch in Klärung - Sie überlegt noch. Vorbereiten möchte ich aber trotzdem alles. Weil ich bis April fertig sein muss.


    Gruß
    Frank

  • Okay. Ich würde erst einmal mit deinem Anwalt abklären, wie in etwa die zeitliche Planung aussehen könnte. Denn, jeder neue Konfliktstoff verzögert das Scheidungsverfahren. Du hast ja noch gut Zeit bis April. Also, kläre das erst einmal. Dann benötigst du die Einverständniserklärung der Frau. Ich sehe da das Problem, dass sie die natürlich auch widerrufen kann. Und dann hätten wir eine weitere Baustelle, nämlich die, ob der Widerruf wirksam ist oder nicht.


    Ich hoffe, du verstehst meine Bedenken. Hier ist die richtige Taktik gefragt.


    Herzlichst


    TK

  • Die Ehefrau kann die erteilte Zustimmung übrigens nicht widerrufen. Selbst ohne öffentliche Beglaubigung wäre die Zustimmung wirksam, das Grundbuchamt benötigt für die Auflassung jedoch eine öffentlich beglaubigte Erklärung.


    Der Streitwert hinsichtlich der Zustimmung beträgt 20 % des Verkaufspreises.

  • Wenn die Ex ihre Zustimmung zum Kaufvertrag öffentlich beglaubigen lassen hat, kann sie diese nicht mehr wirksam widerrufen.

    Der Vertrag kann dann vollzogen werden.

    Streit darüber muss man dann gar nicht mehr führen.

  • Hallo Zusammen,


    erstmal danke für die Antworten.


    Ich rechne fast damit, dass die Scheidung sich noch über den April hinaus verzögert. Meine Noch-Ehefrau hat jetzt (nach fast 2 Jahren) angefangen und möchte auf Nachehelichen Unterhalt klagen. Die Betonung liegt auf "möchte" heißt Sie hat es noch vor und lt. meiner Anwältin müsste dies dann erst noch geklärt werden, bis die dann die Scheidung vollzogen wird.


    Daher habe ich nun Zeidruck. Ende April läuft mein Darlehen aus und dann muss ich ja die Lösung durch haben.


    Oder seht Ihr hier eine andere Lösung ?


    Im Grundbuch stehe nur ich, daher dachte ich es reicht vielleicht ein einfacher 2 Zeiler, welchen meine Noch-Ehefrau mir unterschreibt. Aber ok. Dann frage ich meine Anwältin noch einmal.


    Gruß
    Frank

  • Hallo, ich hab auch dazu eine Frage.


    Wenn ich es richtig verstehe, gehörte dir das Haus bereits vor der Ehe und du bist auch noch alleiniger Eigentümer inkl. Grundbuch.


    Warum brauchst du dann die Zustimmung zum Verkauf?


    Für den Zugewinn ist doch hier nur die Wertsteigerung in der Ehezeit relevant.


    Gruß


    frase

  • frase, es geht darum, dass man in der Ehe unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eine Fürsorgepflicht hat. Man darf auch bei klaren Eigentumsverhältnissen wie hier sich nicht so bedürftig machen, dass letztlich die Existenz der Familie bedroht wird. Mal ein ganz plattes Beispiel: Jemand erbt einen sechsstelligen Betrag, ist das einzige Vermögen der Familie, auch wenn es diesem Jemand alleine gehört. Er darf damit nicht nach Monaco fahren, es dort in dem Kasino verspielen, es sei denn, der Ehepartner ist damit einverstanden. Letztlich endet eben das Eheverhältnis mit allen positiven und negativen Konsequenzen nicht mit der Trennung, sondern man schleicht sich so nach und nach raus. Bis eben zum (in der Regel befristeten) nachehelichen Unterhalt.


    Franky, nun zu dir. Die Scheidung ist bei Gericht anhängig bzw. rechtshängig. Das Gericht entscheidet nur über die Sachen, die anhängig sind. Es werden also die Sachen abgearbeitet, die dem Gericht vorliegen. Nicht die Sachen, die vielleicht mal rein kommen, die irgendwann, irgendwo, irgendwie mal reinkommen könnten, also vor Gericht anhängig werden. Deshalb verstehe ich die Haltung deiner Anwältin nicht so ganz. Ich würde dringend empfehlen, ganz dringend, die Anwältin zu beauftragen, Standanfrage bei Gericht zu halten. Das, was anhängig ist, voran zu treiben, so dass Entscheidungsreife da ist und eben entschieden wird. Wie lange will man denn warten, auf was auch immer?


    Herzlichst


    TK

  • Man schleicht sich hier nicht in irgend einer Weise aus der Ehe nach und nach raus, 1365 BGB gilt einfach bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, das ist eine ganz klare Regelung.


    Ich kann nichts erkennen, was man der Anwältin vorhalten könnte und gehe davon aus, dass jedenfalls diese im Gegensatz zu mancher Schreiberin hier die Rechtslage kennt.

    Sollte die Ex im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch weitere Anträge stellen, kann die Anwältin des Fragestellers dies nicht verhindern. Dass diese bisher irgendetwas versäumt hätte, ist nicht zu erkennen.

  • Hi,


    der Fragesteller braucht Planungssicherheit. Meine Antwort war erklärend gemeint, es sollte von nicht sachkundigen Lesern verstanden werden, warum es wie läuft. Im übrigen wüsste ich wirklich nicht, wieso die Anwältin sich nicht um Terminierung und zügige Abwicklung des Verfahrens kümmern kann. Damit ihr Mandant eben finanziell sicher planen kann.


    TK

  • Hallo Trotha,


    in Punkt 2 des § 1365 BGB ist dann aber die Möglichkeit gegeben die Zustimmung über das Gericht zu erwirken.


    Was mir nicht einleuchtet ist aber der Sachverhalt, dass der Hausverkauf ja keine Benachteiligung zu sein scheint.

    Nach Tilgung der Schulden bleibt Summe X, die entsprechend aufgeteilt werden könnte.


    Problematisch sehe ich da Anfangsvermögenbeurteilung, dass ist aber eine andere Sache.


    Wäre es für Franky da nicht wirklich sinnvoller, eine kürze Anschlussfinanzierung zu machen und nach der Scheidung in Ruhe zu sehen was geht.


    Gruß


    frase

  • frase: Sicher gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Frage ist allerdings, wie lange sich die Scheidung noch hinzieht. Wenn der Fragesteller jetzt ein gutes Kaufangebot hat, ist es u.U. eben nicht sinnvoll, noch lange zu warten.

    Dessen Anwältin hat ja nun kaum Möglichkeiten, darauf Einfluss zu nehmen, was die Ex ggf. noch beantragt.


    Das Haus wird dem Anfangsvermögen des Fragestellers zugerechnet, ggf. erfolgte Wertsteigerungen während der Ehezeit sind dann auszugleichen.

  • Hallo Trotha,


    der Fragesteller war ja noch nicht sicher, ob er das Haus verkaufen sollte.

    Du schreibst es ja auch, in den Zugewinn würde doch hier nur die Wertsteigerung in der Ehezeit fallen.


    Wann endet denn diese Zugewinnberechnung, mit Scheidungsantrag oder Scheidungsurteil?


    Gruß


    frase

  • Entsprechend 1384 BGB gilt für die Berechnung des Zugewinns regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.