Kindesunterhalt

  • Ich bin Rentner, geschieden und habe eine 17 jährige Tochter, für die ich seit 4 Jahren Unterhalt zahlen muss.

    Laut Jugendamt war das ein Betrag von 314,00 €, den ich auch immer bezahlt habe. Jetzt fordert mich der Anwalt meiner Ex auf,

    105% des Mindestunterhalts, das sind 450,50 €, zu zahlen. Dazu bin ich allerdings aus folgenden Gründen nicht in der Lage:

    1.367 € beträgt in diesem Jahr mein geschätztes bereinigtes Nettoeinkommen

    1.268 € beträgt mein errechneter Selbstbehalt

    99 € bleiben mir demzufolge für den Kindesunterhalt noch übrig

    Die Beträge habe ich wie folgt errechnet/geschätzt


    1.367 € bereinigtes Nettoeinkommen
    = 550 € Bruttobetriebsrente

    +1.604 € staatl. Rente

    - 397 € KV/PV Betrag

    - 90 € Steuernachzahlung im nächsten Jahr

    - 300 € Ratenzahlung wegen Beitragsnachzahlung (3.111€) auf Betriebsrente der letzten 28 Monate


    1.268,00 € Selbstbehalt

    = 449 € Regelstufe 1

    + 660 € Miete möbliert in Frankfurt

    + 78 € Gaspreiserhöhung

    + 81 € Versicherungen pauschal


    Verbleiben noch 99€ für den Kindesunterhalt.


    Ist die Berechnung richtig, vorausgesetzt die Beträge stimmen?

    Ist eine Forderung von mehr als 100% vom Mindestunterhalt gerechtfertigt?

  • Die 314 € waren der staatliche Unterhaltsvorschuss, den man maximal erhalten kann. Die Unterhaltsvorschusskasse konnte daher nur diesen Betrag an dich mitteilen. Recht gewiss stand in diesem Schreiben drin, dass dies nicht dem Zahlbetrag des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Die Mutter hätte sich auch an einen Beistand des Jugendamtes wenden können. Der hätte dann genau wie der Anwalt jetzt eine höhere Forderung stellen können.


    Dein notwendiger Selbstbehalt beträgt 960 € für Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern. Eine erhöhte Miete könnte eingewendet werden, wobei beim Minderjährigenunterhalt eine gesteigerte Unterhaltspflicht gilt und bei einem Rentner objektiv keine Notwendigkeit für einen bestimmten Wohnort besteht. Subjektiv gibt es dafür sicher viele Gründe, aber beim Minderjährigenunterhalt sind sehr harte Maßstäbe anzulegen.


    Versicherungen sind in der Regel nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie zu einem Mangelfall führen.


    Auch die Rate für eine Beitragsnachzahlung ist hinter dem Kindesunterhalt einzuordnen.


    Realistisch dürfte deine Verteilermasse bei ca. 700 € liegen. Selbst bei Berücksichtigung einzelner Posten, bist du damit vom Mangelfall noch ein gutes Stück entfernt. Eine realistische Verhandlungsoption sehe ich daher nur über 100% des Mindestunterhaltes = derzeit 423,50 €.

  • Hi, erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Du, ich hab mir den Beitrag jetzt mehrfach durchgelesen, ich verstehe deine Auflistung nicht. Z.B. wie in deine Berechnung die Betriebsrente einfließt (als minus, warum?). Teile uns doch mal mit, was du an Rente aus der Rentenkasse erhältst, was an Betriebsrente. Dann könnte man mal sauber rechnen.


    Herzlichst


    TK

  • Steht nicht als Minus dort, sondern als Gleichheitszeichen.


    1.367 € = 550 € +1.604 € - 397 € - 90 € - 300 €


    Seine Rechnung ist mathematisch schlüssig, nur inhaltlich passt sie (vermutlich) nicht.

  • Danke TR, mit Zahlen hab ich es nicht so. So, wie du das erklärst, macht es Sinn, und dann macht es auch rechnerisch Sinn. Noch in Ergänzung zu dir: AB errechnet nach den ALG II Richtlinien. Die unterscheiden sich aber von den unterhaltsrechtlichen Richtlinien. Hier ist anders zu rechnen, nämlich so, wie TR es getan hat. Der Ansatz ist also genau andersrum. Bei ALG II wird auf die Kosten geguckt und dann überprüft,, welche übernommen werden können. Beim familienrechtlichen Unterhalt gibt es einen Festbetrag (notwendiger Eigenbedarf), in welchem grundsätzlich die Einzelposten enthalten sind. Wenn man einen erhöhten Bedarf geltend macht, wird überprüft, ob diese Posten anerkannt werden.


    Noch ein Hinweis: die Tochter ist ja bald 18. Ab da ist die Mutter unterhaltstechnisch mit im Boot und das Kindergeld ist dann voll anzurechnen. Da muss dann folglich nochmals ganz neu gerechnet werden.


    Herzlichst


    TK