Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahr - Partner stimmt schriftlich zu - Will aber jetzt doch seinen Pflichtteil?

  • Hi alle zusammen


    Hier mal den fiktiven Fall. Zwei Eheleute jenseits der 80.

    Ehefrau schiebt ihren pflegebedürftigen Mann ins Heim ab (Jan.21) Spiegelt dem Mann vor wenn es ihr besser geht kommt er wieder nach Hause.

    (06.21) Möchte der Mann wieder nach Hause. Seine Frau verweigert dies und bricht jeden Kontakt zu ihm ab.


    Ehemann will sich scheiden lassen. Seine Anwältin reicht (März.22) die Scheidung ein.

    (April.22)

    Reicht der Anwalt der Gegenseite ein Dokument bei Gericht zur Scheidung ein.

    Zitat

    "Auch die Antragsgegnerin erachtet die Ehe für gescheitert und möchte geschieden werden. Die Antragsgegnerin stimmt folglich dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers zu."

    Eine Woche nach Erhalt dieses Schreibens verstirbt der Antragsteller. Das Gericht schreibt:

    Zitat

    ist der Antragsteller nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Eintritt der Rechtskraft verstorben. Die Ehesache hat sich daher gemäß §131 FamFG erledigt.


    Nun möchte aber die Ehefrau trotz der Zustimmung der Scheidung noch einen Pflichtteil geltend machen. Laut meinen Informationen erlischt das Erbrecht wenn die Scheidung beantragt wurde. Oder?

    Wie sieht dabei eure Sichtweise aus?

    Sie wird dich wohl darauf berufen das das Trennungsjahr noch nicht komplett verstrichen war. Die Eheleute zwar räumlich seit mehr als einem Jahr getrennt waren. Sie aber erst (06.21) den Kontakt abgebrochen hat.


    Vielleicht können wir bei diesem Gedankenspiel alle zusammen das ganze mal aufdröseln :-)

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    So, nun zu deinen Fragen. Einschlägig ist § 1933 BGB. Dort wird festgelegt, dass ab Anhängigkeit des Scheidungsantrages bei Gericht eine Erbschaft ausgeschlossen ist. Der Pflichtteil ist zwar kein Erbe, wird aber, soweit ich das überblicke, insoweit wie Erbe behandelt. Aber, es kommt noch ein weiterer Faktor dazu. Zum Zeitpunkt des Todes müssen auch die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sein. Dazu gehört das Trennungsjahr. Wenn man hier die Trennung auf Anfang 2021 legt, ganz klar, dann sind alle Voraussetzungen für den Wegfall des Erbes/Pflichtteils erfüllt. Nur, allein der Wechsel des Erblassers in ein Pflegeheim reicht dafür nicht. Das müsste halt im Einzelfall überprüft werden.


    Ein fiktiver Pflichtteilsanspruch kann auch dann noch eine Rolle spielen, wenn es um mögliche Unterhaltszahlungen an den überlebenden Ehepartner geht. Angesichts des Alters der Beiden halte ich das allerdings für ziemlich unwahrscheinlich.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,

    Wenn man hier die Trennung auf Anfang 2021 legt, ganz klar, dann sind alle Voraussetzungen für den Wegfall des Erbes/Pflichtteils erfüllt. Nur, allein der Wechsel des Erblassers in ein Pflegeheim reicht dafür nicht. Das müsste halt im Einzelfall überprüft werden.

    Was aber, wenn die "nette Frau" in dieser Zeit ihren Mann im Heim noch gelegentlich besucht hat?


    Gruß


    frase

  • Hi euch beiden Danke erstmal für eure Antworten.

    Zitat

    Nur, allein der Wechsel des Erblassers in ein Pflegeheim reicht dafür nicht. Das müsste halt im Einzelfall überprüft werden.

    Kannst du ein paar Beispiele nennen? Wie kann man das prüfen?

    Was ist damit das die Ehefrau dem Gericht dem Scheidungsantrag zugestimmt hat? Hat Sie damit nicht indirekt das Trennungsjahr bestätigt? Sonst hätte Sie doch schreiben müssen ich stimme der Scheidung zum 06.22 zu da das Trennungsjahr erst ab 06.21 lief oder?

    Zitat

    an Besuchen kann man nicht unbedingt einen Trennungstermin festmachen.

    Besucht hat Sie ihn noch aber nicht unbedingt zur Freude des Ehemanns, gestritten wurde öfter.

    Die Wäsche hat Sie wohl auch noch sporadisch gemacht.


    Wie kann man in diesem Fall den zu einer Einschätzung kommen ?

    Lohnt es sich den Pflichtteil zu verweigern? Mit welchen Kosten ist ca. zu rechnen bei Niederlage und wie lange dauert bis in so einem Fall das Urteil gesprochen ist ca.?

  • Der Mann wollte im Juni 21 wieder nach Hause.

    Von einer Trennungsabsicht war bis dahin keine Rede.

    Wann wer wem erstmalig seine Trennungsabsicht mitgeteilt hat, wird nicht erwähnt. Dies sollte zunächst ergänzt werden.

  • Hi,


    nur weil der Mann wieder nach Hause wollte, heißt das nicht, dass man nicht vorher schon getrennt war. Es gibt ja durchaus Versöhnungsversuche, die auch nicht zwingend das juristische Trennungsjahr aufheben. Und, eine Trennung muss ja auch nicht einvernehmlich durchgeführt werden. Abgesehen davon kann eine Trennung auch in der gemeinsamen Wohnung durchgezogen werden. Und, man muss die Trennungsabsicht auch niemandem mitteilen. Man tut es, schafft Fakten.


    Und da sind wir dann in der Bewertung des Einzelfalles. Das können wir hier nicht bieten. Es kommt auf viele Details an.


    TH, hier vielleicht mal zwei Beispiele, die öfter vorkommen als eine Scheidung in dem hohen Alter. Ein Ehepartner wird inhaftiert. Da stellt sich dann auch die Frage, wann die räumliche Trennung auch familienrechtlich als Trennung anzuerkennen ist. Ehepartner entscheidet sich bei der Inhaftierung dahingehend, dass er nicht mehr in die Wohnung komme, und lebt das auch, da wird man sagen, die Trennung erfolgte an diesem Tag, einerlei, ob sie ihn noch ab und zu in der JVA besucht. Die Alternative wäre, Partner steht zu dem Inhaftierten, packt nicht mal seine persönlichen Sachen zusammen, es wird weiterhin gemeinsam gewirtschaftet u.s.w., erst später wird man sich umorientieren, da wird man den Zeitpunkt der familienrechtlich relevanten Trennung später ansetzen.


    Man wird sich hier den Einzelfall sehr genau anschauen müssen. Und eben auch schauen, ob im Scheidungsverfahren mit der Zustimmung zur Scheidung durch die Frau auch der vom Mann genannte Trennungszeitpunkt juristisch anerkannt wurde.


    Herzlichst


    TK

  • Selbstverständlich muss man die Trennungsabsicht dem Ehepartner mitteilen. Diese Mitteilung löst den Beginn des Trennungsjahres ja erst aus.


    Teilt der trennungswillige Partner diese Ansicht seinem Ehepartner nicht unmissverständlich mit, beginnt das Tennungsjahr auch noch nicht, weder bei Inhaftierung, noch bei einer Heimunterbringung noch, wenn ein Partner erklärt, dass er eine Auszeit benötigt.

    Man kann da auch nicht rückwirkend irgendetwas hinein interpretieren oder umdeuten.


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI11568563.html

  • Hi,

    Du solltest wissen, dass wir hier keine Schleichwerbung mögen. Ich habe diese in Übereinstimmung mit den Forenregeln entfernt.


    Im deutschen System ist eine förmliche Mitteilung (anders als z.B. im US-System) nicht erforderlich. Deshalb ist die Frage in Scheidungsverfahren auch immer, wie denn die Trennung vollzogen wurde. Es wird überprüft, ab wann die häusliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist.


    TK

  • haufe ist ein anerkannter wissenschaftlicher Verlag. Dahingehende Verlinkungen gestatten die Forenregeln.


    Die Trennungsabsicht MUSS dem anderen Ehepartner im Deutschen Rechtssystem unmissverständlich mitgeteilt und im Falle des Bestreitens auch nachgewiesen werden, da diese empfangsbedürftige Erklärung Voraussetzung dafür ist, dass das Trennungsjahr beginnen kann.

  • GuMo in die Runde,


    da es hier um das Erbe geht, würde ich einen Erbschein beantragen und sehen wie das Nachlassgericht entscheidet.

    Auch die Ehefrau kann diesen Erbschein beantragen, die Ehe war ja nicht rechtskräftig geschieden oder irre ich hier?


    Gruß


    frase

  • Man findet hier offensichtlich wesentlich mehr Falsches, als in Artikeln wissenschaftlicher Verlage.


    Es zeugt schon von erheblicher Selbstüberschätzung, wenn sich ein offensichtlich erkennbarer juristischer Laie anmaßen will, darüber zu entscheiden, welche Veröffentlichungen eines anerkannten juristischen Verlages sinnlos sein könnten.


    Offensichtlich kann mancher Schreiber hier auch nicht im Zusammenhang denken, sondern pickt sich jeweils nur einzelne Paragrafen heraus, welche ihm gerade so unter kommen, ein typisches Verhalten juristischer Laien.


    Was soll denn vorliegend mit "förmlich" gemeint sein?

    Bei Erklärungen, welche z.B. keiner Schriftform bedürfen, genügt auch die mündliche Erklärung der Form.


    Im Falle des Bestreitens ist jedoch derjenige, welcher sich auf diese Erklärung berufen will, in der Beweispflicht, dass die Trennungsabsicht dem Erklärungsempfänger auch zugegangen ist / bekannt gemacht wurde.


    Im Deutschen Scheidungsrecht muss derjenige, welcher die endgültige Trennung wünscht, dem anderen Ehepartner dies unmissverständlich mitteilen / zu erkennen geben. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass das Trennungsjahr beginnen kann.

    Fachleute, welche tatsächlich etwas von der Materie verstehen, empfehlen deshalb regelmäßig zu einem sogenannten Trennungsbrief / Trennungsschreiben.


    Wenn im vorliegenden Fall der Mann mit der Erklärung im Heim untergebracht wurde, dass dies nur vorübergehend erfolgen würde, bis es der Frau wieder besser geht, ist darin keine Trennungsabsicht zu erkennen.

  • Hallo Trotha,


    keine Ahnung mit welchen Bein du heute aufgestanden bist, deine Einschätzung zu bestimmten Forenbeiträgen ist jedenfalls mit Beleidigungen gespickt und zeigt auch nicht unbedingt, dass du eine juristisch kompetente Person bist.


    Warum kannst du nicht einfach sachlich bleiben ohne diese unterschwellige Überheblichkeit?


    Ich empfehle dir auch mal das Impressum hier zu lesen.


    https://www.familienrecht-heute.de/impressum.html


    Gruß


    frase

  • Hi alle zusammen bitte keinen Streit.

    Ich versuche mich mal durch zuarbeiten.

    Zu den Trennungsabsichten kann man nur vermuten das die Ehefrau gar nicht vor hatte ihre Mann jemals wieder aus dem Heim zu holen. Aber ich denke das wir unmöglich zu beweisen sein oder?


    Zitat


    da es hier um das Erbe geht, würde ich einen Erbschein beantragen

    Es gibt ein Testament in dem die Ehefrau "enterbt" wurde. Deswegen wird dieser Weg nicht viel bringen.


    Ich zitiere mein Frage nochmal von oben

    Zitat


    Was ist damit das die Ehefrau dem Gericht dem Scheidungsantrag zugestimmt hat? Hat Sie damit nicht indirekt das Trennungsjahr bestätigt? Sonst hätte Sie doch schreiben müssen ich stimme der Scheidung zum 06.22 zu da das Trennungsjahr erst ab 06.21 lief oder?


    Abschließend kann man schon sagen es steht von den Chancen eher nicht so gut oder?

  • frase: da die Frau lediglich Pflichtteilsansprüche geltend macht, dürfte ein Testament vorliegen, welches diese ausschließt.

    Ob der Frau ggf. Pflichtteilsansprüche zustehen, wird das Nachlassgericht nicht entscheiden.

  • Aus der Zustimmungserklärung kann man keine verbindliche Zustimmung zum Trennungszeitpunkt herleiten, zumal das Trennungsjahr erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollendet sein muss.

  • Aha, dann kann Sie also nur den Pflichtteil einklagen.

    Wo entsteht dann für die Gegenseite ein Kostenrisiko?


    Sollte die Ehefrau den Pflichtteil zugesprochen bekommen, wird die Gegenseite diese doch aus dem übrigen Erbe bestreiten können.


    Wenn man also moralisch der Meinung ist, die Ehefrau sollte entsprechend des Testamentes behandelt werden, würde ich die Klage abwarten.


    Gruß


    frase

  • Ich bleibe übrigens immer sachlich, so lange mir niemand dumm kommt.

    Wenn aber jemand meint, meine Verlinkungen zu Artikeln angesehener rechtswissenschaftlicher Verlage löschen zu müssen und sich dann auch noch anschickt, zu behaupten, solche Artikel seien auch nicht immer richtig, obwohl derjenige dies mangels offensichtlich nicht vorhandener entsprechender Qualifikationen erkennbar gar nicht einschätzen kann, antworte ich auch schon mal im gleichen Ton.

  • Die Erben könnten ja der Meinung sein das der Ehefrau gar nichts zu steht. Mit welchen kosten ist denn ca. bei einer Klage zu rechnen? Den die müssen die Erben ja tragen die Kosten. Nicht das die Kosten nachher höher als das Erbe sind. Dieses kosten Risiko besteht ja oder?