Hallo,
mit Scheidung im Frühjahr erfolgte ein Vergleich mit nachehelichem Unterhalt. Im Hinterkopf behielt ich die „Wahlmöglichkeit“ den letztjährigen Trennungsunterhalt als “außergewöhnliche Belastung” unkompliziert in der Steuererklärung anzugeben. Nun stellt sich dank Steuerprogramm heraus, dass der Unterhaltsberechtigten nicht bedürftig ist, weil (vermutete Beträge eingegeben, bekannt noch aus dem Vergleich) hohes „eigenes“ Einkommen in Form von Krankengeld, Rente, … erzielt wurde und damit in meiner Steuererklärung nicht berücksichtigt werden könne.
Also bleibt das begrenzte Realsplitting, wobei die finanziellen Nachteile mit dem steuerlich „nahem Angehörigen“ zu ersetzen sind.
Dazu wird vorab auf die Nachteilsausgleichserklärung bestanden. Natürlich bin ich bereit die steuerlichen, und evtl. weiteren verketteten gesetzlichen Regelungen z.B. sozialversicherungspflichtige Nachteile auszugleichen. ABER es wird doch ein Blankoscheck in der Nachteilsausgleichserklärung verlangt, der wieder Tür und Tor öffnet, ungeniert die Hand (u.a. für Anwälte und Steuerberater) aufzuhalten?
Also müsste ich mich darauf einstellen, dass ich mich erst aufgrund meines Steuerbescheides über meine kleine Steuerersparnis freue und anschließend eine Abrechnung von der Gegenseite präsentiert bekomme, in der neben dem Steuerbescheid zudem noch weitere Rechtsanwaltskosten im zigstelligem Bereich(, mit dem man befreundet ist) und Steuerberatungskosten für einen exklusivem mehrwöchigem Nachhilfekurs Realsplitting auf den Malediven präsentiert wird, … ergänzt mit der Forderung die Steuerersparnis als bisher entgangenem Gewinn mindestens hälftig abzuschöpfen (zgl. der Rechtsanwaltskosten die für die neuen Unterhaltsforderung geltend gemacht werden, den ich ja spiralförmig wiederum als Unterhalt in der nächsten Steuererklärung geltend machen könne,…?
Ich vermute, wenn in der Nachteilsausgleichserklärung irgendeine Art von Begrenzung formuliert ist, würde sie nicht unterschrieben werden, oder? (Gibt es überhaupt eine begrenzende Musterformulierung dazu?)
Dabei möchte ich nur, dass meinerseits auf das Realsplitting von vornherein verzichtet werden kann, wenn die zu ersetzenden finanziellen Nachteile den Steuervorteil auffressen oder zum Vermögensnachteil (von der Gegenseite umfunktioniert) würden und bei einem verbleibenden Steuervorteilsaldo kein weiterer Herausgabeanspruch abgeleitet wird. Und solche eine Vorabprüfung sollte von der Gegenseite kostenfrei ermöglicht werden, bzw. bei irrtümlich zugesicherter Steuerersparnis, die Überkompensation nicht erfolgt.)
(Verdammt, wenn man durch Onlineseiten die falschen Rückschlüsse zieht, wenn man folgendes liest: Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen von über ca. 1.000,- Euro brutto, so lohnt sich deshalb das Realsplitting in der Regel nicht. …In diesen Fällen sollte daher der Abzug als “außergewöhnliche Belastung” gewählt werden.“)