Kindesunterhalt Erwerbstätigkeit, trotzdem ALG2

  • Hallo,


    ich hoffe, ich bin in dem Forum hier richtig und eröffne den Thread nicht im falschen Bereich.


    Mein Freund hat eine Tochter, die bei ihrer verheirateten Mutter wohnt.

    Er geht arbeiten, aber das Geld reicht nicht für unsere zwei gemeinsamen Kinder und mich (in Elternzeit). Daher beziehen wir zusätzlich ALG2, da ich kein Elterngeld mehr erhalte, aber noch gerne in Elternzeit bleiben möchte.

    Die Beistandschaft hat einen Unterhalt errechnet, der nicht so unerheblich ist. Muss dieser nun geleistet werden, obwohl ALG2 bezogen wird? Gibt es da sonst Möglichkeiten für finanzielle Hilfen beim Jobcenter zu beantragen, was den Unterhalt angeht?


    Vielen Dank im Voraus

  • Hallo LK,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum. Nun zu deiner Frage:


    Hier sind zwei Sachen zu unterscheiden. Familienrechtlicher Unterhalt wird anders berechnet als es bei ALG II Ansprüchen der Fall ist. Im Familienrecht werden zunächst die Ansprüche der Kinder berechnet, erst wenn die befriedigt sind, ist der Ehepartner dran. Ich vermute mal stark, dass wir hier die nicht berufstätige Mutter keine Berücksichtigung findet. Aber indirekt kann es durchaus der Fall sein. Es wäre zu überprüfen, ob das JA lediglich nach der Düsseldorfer Tabelle abgerechnet hat oder auch eine Runterstufung in der Einkommensklasse vorgenommen hat. Dies ist nämlich bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten möglich. Bitte überprüfen.


    So, nun zu ALG II. Hier ist Basis der Berechnung das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft, die nicht verdienende Mutter ist also auch ein Rechenfaktor. Sie geht mit ihrem Bedarf direkt in die Berechnung ein. So, ist der Unterhalt für das nicht gemeinsame Kind berücksichtigt werden? Das Ministerium hat mir da vor etlichen Jahren auf Anfrage geschrieben, dass Unterhaltszahlungen in so Fällen berücksichtigt werden könnten (nicht müssen!). Es empfahl weiterhin, die entsprechenden Unterlagen beim JC einzureichen. Also, Einzelfallentscheidung. Ich lehne mich jetzt mal weit raus (wir kennen ja hier nicht die Fakten): wenn ein Titel da ist, dieser auch nicht abänderbar ist, dann könnte es zu einer (teilweisen) Anrechnung kommen. Aber, eine automatische Verpflichtung des Staates, insoweit die Verpflichtungen des Vaters zu übernehmen, das ist im System nicht vorgesehen.


    Herzlichst


    TK

  • Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür, warum eine Titulierung auch einen positiven Effekt für einen Unterhaltspflichtigen haben kann.


    Wenn der Unterhalt tituliert ist und gezahlt wird, so muss dieser vom Jobcenter nach § 11b Abs.1 Nr.7 SGB II in voller Höhe vom anzurechnenden Einkommen des Vaters abgezogen werden. Damit bekommt man als ALG II Aufstocker den Unterhalt vom Jobcenter finanziert. Und zwar vollständig. Das mag seltsam klingen und ist auch weder rechtlich noch politisch eine sinnvolle Lösung. Aber so ist es.


    Nicht anerkennen wird das Jobcenter dagegen eine erst nach Beginn des Leistungsbezuges vorgenommene Titulierung.