Unterhalt bei Minijob (480) des Kindes (17 Jahre)

  • Hallo!

    Ich zahle seit Jahren rechtmäßig ( und regelmäßig) Unterhalt (aktuell rund 470 Euro pro Monat) für meine 17 jährige Tochter. Diese geht seit einiger Zeit neben der Schule einem 520 Euro-Job nach, in dem sie 480 Euro monatlich erhält. Inwieweit kann dies auf den Unterhalt angerechnet werden? Ich finde da widersprüchliche Aussagen im Netz zu. Aktuell macht sie den Führerschein, den ich zusätzlich bezahle. Danke für Erfahrungen und Infos! Gerne mit Verweisen zu Quellen!


    Gruß

    Michael

  • Hallo Michael,


    Bei einer siebzehnjährigen: Nettoeinkommen minus 100€ ( Arbeitsaufwandspauschale) /2 also: 520-100=420/2= 210€ anrechenbar.


    Bedenke aber, dass die Tochter nicht zur Arbeit verpflichtet werden kann ( sie könnte die Arbeit aufgeben).


    Ab 18 wird neu gerechnet.


    Schön dass du einerseits den Führerschein zahlst, andererseits aber ihr Einkommen anrechnen willst? verzichte auf die Anrechnung und lass sie den Führerschein selbst zahlen?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
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    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Morgen TK,


    könnte es auch sein, dass der Verdienst der Tochter überobligatorisch ist, also nicht angerechnet wird?

    ja , das könnte auch sein. :)


    edy

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  • Hallo Lex,

    bis zu einem "Taschengeld" kann Deine Tochter sich dazu verdienen, ohne das es zu einer Anrechnung kommt. Aber 420,-- Euro ist da ausserhalb eines "Taschengeld" Betrages.

    Du kannst ihren Verdienst anrechnen.

    Bei einer siebzehnjährigen: Nettoeinkommen minus 100€ ( Arbeitsaufwandspauschale) /2 also: 520-100=420/2= 210€ anrechenbar.


    Genau wie edy schreibt - von den 210,-- Euro aber nur den halben Betrag, also 105,-- Euro.

    Das Kind hat ja auch noch eine Mutter die die andere Hälfte anrechnen darf/kann.

  • Überobligatorisches Einkommen kann anteilig angerechnet werden, feste Sätze gibt es da nicht. Zwischen 100 bis 200 € könnten passen.

    Dass die Tätigkeit bei einer Schülerin überobligatorisch ist, dürfte außer Zeifel stehen.

  • Mein Sohn ist 17 - Schüler der 11. Klasse Oberstufe - und verdient sich 450,-- Euro dazu.


    Trotz dass er Schüler ist, wird dieses Einkommen nicht als Überobligatorisch beim Jugendamt angesehen.


    Das Einkommen wird, inkl der 300,- Energieumlage die auch er bekam, beim Jugendamt mit eingerechnet, und darf von den Eltern in Abzug gebracht werden. Ich musste gerade seine Abrechnungen einsenden (Beistandschaft beantragt) - da sagte man mir dies. Der Vater bringt es in Abzug, und die Bearbeiterin sagte es wäre richtig.


    War auch erschrocken.

    Er hat den Job gekündigt ... so macht es ihm keinen Spaß.