Kindesunterhalt in der Ausbildung

  • Hallo. Kind ist 17 und in der Ausbildung verdient 950 Euro Netto. Sie wohnt mit Ihrem Freund zusammen. Muss ich jetzt noch Unterhalt zahlen? Der Ausbildungort ist 20 km von Ihre Mutter entfernt. Sie müsste eigentlich keine eigen Wohnung haben.

  • Du, es kommt insoweit nicht so sehr auf die Volljährigkeit an. Denn, die Eltern haben immer letztendlich das Wahlrecht, ob sie den gesetzlich geschuldeten Unterhalt in Form einer Rente zahlen oder aber durch Naturalien, also durch das "Hotel Mama."


    Für mich ist die erste Frage, ob denn ein Titel existiert, wie lange der noch gilt und wann die Tochter 18 wird.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    wie stehen den Mutter/Kind zu der Sache? Jedenfalls muss neu gerechnet werden. Ich schließe mich der Vermutung meines Vorschreibers an. Jedenfalls ab 18, wahrscheinlich aber schon jetzt. Auch bei nur teilweiser Anrechnung des eigenen Einkommens dürfte der Unterhaltsanspruch erloschen sein.


    Ich würde jetzt erst einmal die Herausgabe des Titels anfordern, unter Fristsetzung. Gleichzeitig mitteilen, dass kein Anspruch mehr bestehe. Bitte das nicht per email erledigen, sondern ganz altmodisch mit Brief und Einschreiben. Wie viel zahlst du eigentlich?


    TK

  • 370 Euro. Mutter Kind haben mir nicht mal gesagt, daß die Ausbildung am 1.10. 22 begonnen hat. Ich habe aber für Oktober u. November schön brav weiter gezahlt.

  • Da das Einkommen des Kindes in der Minderjährigkeit nach Bereinigung nur hälftig anzurechnen ist, sehe ich hier durchaus auch weiterhin einen Restbedarf.


    Bei minderjährigen Kindern mit eigenem Haushalt ist vor allem die Höhe des Bedarfs unklar. Eigentlich gilt bei eigener Wohnung ein Bedarf von 860 €, dies gilt aber wiederum nur für Volljährige. Hilfsweise kann man dennoch darauf abstellen, sollte dann aber analog dem volljährigen Kind auch eine Haftungsberechnung zwischen beiden Elternteilen vornehmen.


    Zudem besteht ein Unterhaltstitel, der die aktuelle Situation nicht mehr abbildet. Es stellt sich daher die Frage, ob man mit der Mutter eine Neuberechnung vereinbaren kann. Dabei ist aber wieder unklar, wer das Kind in Unterhaltsangelegenheiten überhaupt vertritt. Denn die Mutter darf es nur noch, wenn sie allein sorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamen Sorgerecht gibt es dagegen keinen gesetzlichen Vertreter mehr in der Unterhaltssache, mit dem man die Angelegenheit überhaupt besprechen könnte.

  • Wie ist das gemeint? Die haben mich nicht informiert das sie eine Ausbildung angefangen hat am 1.10. 22. Ich weiß aus sicherer Quelle das sie 930 Euro Vergütung bekommt. Ich hab jetzt für Dezember die Zahlung erstmal eingestellt weil ich denke bekommt nichts mehr. Mfg

  • Wie ist was gemeint? Bist du sorgeberechtigt oder nicht? Als Sorgeberechtigter müsstest du den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Dieser ist anderenfalls ungültig.


    Zahlung einfach einstellen ist kein sinnvoller Weg.


    Im schlimmsten Fall vollstreckt die Mutter einfach aus dem Unterhaltstitel und dagegen könntest du dich nicht wehren. Wenn dein Kind oder die Mutter (sofern noch vertretungsberechtigt) nicht auf deine Anfragen reagieren, musst du eine gerichtliche Abänderung des Titels beantragen.

  • TF, es existiert ein Titel, die Mutter kann jederzeit aus dem Titel vollstrecken und dein Konto erst einmal dicht machen. Das hilft nun wirklich nicht weiter. Es kann natürlich sein, wie TR schrieb, dass wegen der nur teilweisen Anrechnung des Verdienstes ein aufstockender Zahlungsanspruch der Tochter gegen beide (!) Elternteile besteht, allerdings nur bis zur Volljährigkeit. Warum auch gegenüber der Mutter? Die Mutter war bisher quasi von der Zahlungspflicht befreit, da ihre Verpflichtung war, das Kind zu betreuen. Diese Pflicht ist ja jetzt weggefallen.


    TR, ich tu mich schwer mit dem Deckelungsbetrag, der für Volljährige gilt. Denn es könnte ja auch sein, dass das Angebot "Hotel Mama" noch besteht, und die Deckelung ist ja wohl ausdrücklich für Volljährige vorgesehen, die Unterscheidung zwischen auswärts lebenden minder- und volljährigen Kindern besteht ja immer noch.


    Man muss sich also den Einzelfall ganz genau angucken.


    TK

  • Das Sorgerecht hat die Mutter alleine. Aber warum soll bei Volljährigkeit anders entschieden werden wie bei einer 17 Jährigen wenn sie nicht mehr zuhause wohnt.

    ? Das macht doch keinen Unterschied

  • Tituliert sind 370 €, abzüglich der Ausbildungspauschale verbleiben 830 €, selbst der hälftige anzurechnene Betrag ist also höher, als die titulierte Forderung.

    Die Mitteilung über eigenes Einkommen der Tochter ist eine Bringepflicht, ein Unterlassen kann Schadenersatzforderungen des Vaters begründen.

    Der Bedarf eines minderjährigen Kindes mit eigener Wohnung entspricht dem eines Volljährigen.