Unterhalt des Vaters als Einkommen der Mutter mit angerechnet bei ALG 2

  • Hallo liebe Gemeinde,

    meine Freundin und ich leben getrennt und erwarten nächsten Monat (Januar 2023) unser gemeinsames Kind, welches wir zusammen großziehen wollen. Ich gehe arbeiten und sie lebt von ALG 2 (850 € = 449 ALG 2 und 401 Miete). Wir wollen auch weiterhin getrennt leben und haben uns auf 400 € Unterhalt für das Kind geeinigt, welches ich ihr monatlich bar gebe. Nun meinten jedoch die Eltern meiner Freundin, dass das Jobcenter den Unterhalt monatlich offiziell überwiesen haben will und es dem Einkommen der Mutter mit angerechnet wird, damit das Jobcenter ihr insgesamt weniger zahlen muss. Dies kann ich mir jedoch nicht vorstellen, da das Geld ja für das Kind sein soll und sie dann theoretisch für sich weniger Geld hätte.

    Meine Fragen hierzu:


    01. Weiß jemand ob das Jobcenter (Arbeitsamt) meinen Unterhalt an ihr Einkommen mit anrechnet?


    02. Kann ich ihr den Unterhalt monatlich in bar (cash) geben oder werden zwingend offiziell Alimente fällig?


    Vielen Dank im Voraus,

    euer Frank.

  • Hallo Frank,


    der Unterhalt wird angerechnet. Kann das Kind seinen Bedarf selber decken (durch den Unterhalt) wird kein ALG 2 mehr für das Kind ausgezahlt.

    Sollte der Unterhalt den Bedarf des Kindes sogar übersteigen, wird das sogar noch bei der Mutter berücksichtigt und die Auszahlung des Amtes sinkt weiter.


    Zu 2. keine gute Idee, nur unter einer bestimmten Konstellation, die ich hier nicht weiter erklären werde.


    ALG2 ist eine Sozialleistung, die nur gezahlt wird, wenn es keine andere Bedarfsdeckung gibt.

    Es würde also ein Sozialleistungsbetrug entstehen, wenn ihr am Amt vorbei agiert.


    Gruß


    frase

  • Du bist neben dem Kindesunterhalt übrigens auch für den Betreuungsunterhalt der Mutter verantwortlich. Und der ist in Abhängigkeit deiner Einkommensverhältnisse ggf. so hoch, dass die Mutter und das Kind zusammen kein ALG II mehr beziehen können.


    Eine Unterhaltszahlung in bar ist möglich, sollte aber nur gegen Quittung erfolgen,

  • Hi,


    Kind und Mutter sind eine Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, alle Einnahmen von Mutter und Kind fließen in die Berechnung des Bedarfs dieser Gemeinschaft mit ein. Dies gilt für Kindergeld sowie Unterhaltszahlungen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass auch ein minderjähriges Kind quasi eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, also sich aus was für Quellen auch immer völlig alleine versorgen kann, das ist hier aber nicht der Fall.


    Ob Ansprüche des Kindes in bar oder aber über das Konto abgewickelt werden, das interessiert das JC nicht. Wenn die Mutter das Geld beim JC nicht angeben würde, würde sie sich eines Betruges strafbar machen, sie würde außerdem an die Unterhaltsvorschusskasse verwiesen werden und die würden sich dann an Dich wenden. Also, Rumtrickserei lohnt sich nicht.


    Herzlichst


    TK