Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023

  • Die Leitlinien 2022 sind erstmal weiterhin gültig und geben das hier wieder:


    21.3.3

    Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle derzeit min- destens 2.000 €. Eine Erhöhung kommt insbesondere mit Rücksicht auf die Regelungen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Einglie- derungshilfe in Betracht.

  • Hallo Cookie,


    Wortlaut DT:


    Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

    I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.

    Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Ent-lastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliede-rungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.


    Ich gehe davon aus, dass es hier genau um den Betroffenen und seine Argumentation geht.


    Du hast in einem anderen Bereich die LL angesprochen.

    In Brandenburg steht der gleiche Wortlaut wie in der Dt., es ist keine Zahl zum SB mehr zu finden.


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase. Ich habe keinen anderen Bereich angesprochen. Bis gestern war der Text zur Nummer 21.3.3 genau der von mir oben wiedergegebene aus der Leitlinie zur DT die bis gestern gültig war.


    Heute am 16.12.2022 ist eine neue Leitlinie veröffentlich worden vom OLG Düsseldorf


    Die Nummer ist wieder die 21.3.3. Neu ist jetzt, dass die Leitlinie nur noch auf die Anmerkung in der DT verweist.


    https://www.olg-duesseldorf.nr…inien-DuTab2023/index.php


    Ich wünsche dir ein schönes 4. Adventswochenende


    cookie

  • Auf der Seite ist wiederum ein Link zur Leitlinie. Der Link heißt dort zwar seit 2 Jahren …. 2020 … aber man landet auf der aktuellsten PDF Datei die Leitlinie die ab Januar 2023 gültig ist.

  • Hallo cookie,


    es hat mich auch in den letzten Jahren schon gewundert, das die LL der Länder in der Frage des SB Abweichungen hatten

    (entweder keine Zahl oder eben die 2000).

    Es gab aber seit 2020 meißt schon den Zusatz oder Hinweis, dass der Sinn des AEG zu beachten sei.


    Natürlich bleibt nun die Frage, ob sich die Arbeitsanweisungen der Sozialämter daran orientieren werden.

    Ich könnte mir vorstellen, das hier weiter nach der alten Methode vorgegangen wird.


    Auch die Frage nach dem angemessennen Eigenbedarf lässt ja großen Spielraum, nun in beide Richtungen zu.


    Gruß


    frase