Ellie, natürlich könnt ihr das fiktiv berechnen, darauf hatte ich bereits vor Tagen hingewiesen. Und natürlich ist auch nur die Rechtsansicht aus dem Urteil zu übernehmen, es macht aber die Rechenweise klar.
TK
Ellie, natürlich könnt ihr das fiktiv berechnen, darauf hatte ich bereits vor Tagen hingewiesen. Und natürlich ist auch nur die Rechtsansicht aus dem Urteil zu übernehmen, es macht aber die Rechenweise klar.
TK
Stimmt! Ihr könnt nach der zitierten BGH-Entscheidung eine fiktive Einzelveranlagung vornehmen und das Einkommen des Vaters somit bereinigen. Das hatte ich ehrlicherweise gerade nicht ad hoc auf dem Schirm bzw. war das ursprünglich nicht gefragt. Dazu müssen umfassende Angaben zum Einkommen der Ehefrau offengelegt werden, was beim Kindesunterhalt eher selten passiert.
Andersherum ist es dann nach Wahl 4/4. Hier könnte das Jugendamt eine fiktive Berechnung vornehmen, wenn diese Steuerklasse nicht tatsächlich auch die beste Wahl ist (vgl. OLG Köln 15.09.2011, 4 WF 166/11 oder OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 - 10 UF 1182/14). Aber auch das dürfte genauso selten gemacht werden, insbesondere nicht bei Zahlungen oberhalb des Mindestunterhaltes.
Lustig, wer entschädigt dich weil du in Teilzeit arbeitest? Gar keiner. Kinder kosten Zeit und Geld.
Ihr arbeitet also als Familie 1/4 weniger wegen der Kinder. Die Exfrau arbeitet 1/2 weniger wegen der Kinder. (Natürlich einfach grob geschätzt). Also hat sie einen finanziellen Nachteil. Der wird über den Unterhalt mit abgegolten.