Jedenfalls dürfte die Einordnung dieser Regelung in den RL teilweise irreführend sein, ich bin ja offenbar gerade selbst in die Falle getappt.
Ziffer 10 regelt eigentlich die Bereinigung des Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Ziffer 13 die Bedarfsermittlung des volljährigen Kindes.
Schaut man genauer hin, regelt Ziffer 10 aber teilweise auch die Breinigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten.
Die RL des OLG Naumburg machen dies deutlich.
Damit könnte ich dann in Zukunft auch die Frage schneller beantworten, ob einem Auszubildenden die 42 Cent pro km anzurechnen sind, wenn dieser auf eine PKW-Nutzung angewiesen ist und ob daraus ggf. ein höherer Bedarf abzuleiten ist, wenn die Ausbildungsvergütung zu gering ist oder er gar keine erhält.