Auskunftspflicht unterhaltspflichtige Mutter, Selbstständigkeit

  • Hallo Zusammen,

    meine 17jährige Tochter ist vor ein paar Wochen von der Mutter in meinen Haushalt eingezogen.

    Ummeldung mit Einverständnis der Mutter ist vollzogen.

    Sie ist seit 2020 als Dozentin für erste Hilfe tätig, ist verheiratet (Mann geht vollschichtig arbeiten) ,

    besitzt und bewohnt eine eigene Immobilie und hat daraus auch Mieteinnahmen. Vorher war sie Hausfrau. Die Mutter erhält noch
    KU für drei Geschwister meiner Tochter. Mündliche Aussage von der Mutter ist, laut Steuerbescheid

    hätte sie keine 10.000 Euro im letzten Wirtschaftsjahr nach Steuern erwirtschaftet und wäre nicht

    leistungsfähig für Unterhalt.


    Welche Unterlagen kann ich er Mutter verlangen, um den Kindesunterhalt zu berechnen? Vielen Dank
    vorab für die Auskunft.

  • Die unterhaltsrechtliche Bereinigung von steuerlichen Dokumenten zur Selbstständigkeit ist ebenso umfassend und schwierig wie die Bewertung von Mieteinnahmen und die Bemessung eines Wohnvorteils aus eigengenutzter Immobilie. Summa summarum ergäbe sich hier eine äußert komplizierte Berechnung und eine umfassende Erhebung. Sowas kann sich Monate, manchmal auch Jahre hinziehen.


    Da das Kind bereits 17 ist, würde ich deshalb stattdessen pauschal 100% Mindestunterhalt einfordern, derzeit 423,50 €, ab nächstem Jahr 463 €. Dafür bedarf es keiner Berechnung. Einwendungen zur Leistungsfähigkeit unterhalb des Mindestunterhaltes, hätte die Mutter umfassend zu belegen und darzustellen. Und daran scheitern zumindest im Gerichtsverfahren nach meiner Erfahrung und schätzungsweise über 90% der Unterhaltspflichtigen (u.a. weil sie sehr oft sehr schlecht beraten werden). Auf allgemeine Hinweise und pauschale Behauptungen muss man jedenfalls nicht eingehen.


    Ersatzoption wäre Unterhaltsvorschuss zu beziehen, derzeit 314 €, ab nächstem Jahr 338 €, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Kann man auch parallel zur Unterhaltsforderung gegen die Mutter beantragen.


    Weitere Ersatzoption wäre, sich mit der Mutter auf einen beliebigen Betrag zu vereinbaren (soweit keine Sozialleistungen bezogen werden).