Thema von Bea1969

  • Ich habe folgende Frage mein stiefsohn 20 studiert und hat eine eigene Wohnung.Mein Mann hat regelmäßig den Unterhalt bezahlt. Der stiefsohn hat nebenbei gearbeitet und mittlerweile den Job gekündigt damit er mehr Unterhalt bekommt und er lügt bei Gericht gibt an er lebt bei der Mutter damit diese weniger zahlen muss. Wir wurden nun vom Gericht aufgefordert 209 Euro mehr zu zahlen monatlich. Meine Frage darf ein Student einfach so den Job hinwerfen nur um mehr zu kassieren?und vor Gericht Lügen was den Wohnsitz betrifft

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  • Hallo Bea1969,


    Meine Frage darf ein Student einfach so den Job hinwerfen nur um mehr zu kassieren?

    als Student muss er keinem Job nachgehen ( wenn er mit dem Unterhalt auskommt).


    er lügt bei Gericht gibt an er lebt bei der Mutter damit diese weniger zahlen muss.

    durch die Angabe "er lebt bei der Mutter", steht ihm evtl. sogar weniger Unterhalt zu.


    Die Mutter muss deshalb jedoch nicht weniger Unterhalt zahlen. Sie kann aber von ihm Geld für Kost und Logis verlangen.


    edy

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  • Hallo Bea, wie wurde denn das Einkommen der Mutter berücksichtigt und welchen Bedarf hat der Sohn denn vorgetragen?


    Kann dein Mann die Berechnung vom Gericht nachvollziehen?

    Habt ihr das mal durch einen Juristen prüfen lassen?


    Arbeiten muss der Stiefsohn nicht, ist seine Entscheidung.

    Er hat sein Studium zügig zu absolvieren, da könnte ein Nebenjob eher hinderlich sein.


    Der Wohnort spielt schon eine Rolle, denn der hat Einfluss auf die mögliche Unterhaltsforderung.

    Darüber sollte das Gericht schon Kenntnis haben, es gibt in Dt. eine Meldepflicht.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    das Gericht berücksichtigt auch das Einkommen der Mutter, das ist ja hier auch offensichtlich geschehen. Das Problem hier ist, dass die Fragestellerin die Kriterien, die für die Unterhaltsberechnung von entscheidender Bedeutung sind, nicht kennt. Die, die sie angeführt hat, sind das jedenfalls nicht.


    Noch eine Anmerkung: es ist häufig wesentlich preiswerter, wenn ein Student sich voll auf sein Studium konzentriert. Er ist einfach schneller fertig als jemand, der noch umfangreich nebenbei jobbt. Man sollte sich insoweit einfach nicht verzetteln. Abgesehen davon ist in der Regel das Entgelt aus einem Nebenbeijob nicht anrechenbar auf Unterhalt, ist überobligatorisch.


    Und - bei der Mutter wohnen, das reduziert nicht den Anteil der Mutter im Außenverhältnis hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Wie dann die Mutter ihren Unterhaltsanteil im Innenverhältnis mir dem Sohn abwickelt, dass ist ihre Angelegenheit. Aber, das ist sozusagen die 2. Stufe.


    Herzlichst


    TK

  • Das Problem hier ist, dass die Fragestellerin die Kriterien, die für die Unterhaltsberechnung von entscheidender Bedeutung sind, nicht kennt. Die, die sie angeführt hat, sind das jedenfalls nicht.


    Na dann könnte man der Fragestellerin diese Kriterien doch mal darlegen?

  • bei der Mutter wohnen, das reduziert nicht den Anteil der Mutter im Außenverhältnis hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Unterhalts.

    Wohnt das Kind alleine, beträgt der Unterhalt pauschal 860 € (2023: 930 €)

    Wohnt es bei der Mutter, wird nach der DT "ab 18" gegangen, ist also variabel.

    Das kann sich, wie oben schon geschrieben, positiv oder negativ für die Mutter auswirken.

  • Gauss, das ist ja klar. ich wollte die Fragestellerin nicht noch mehr verwirren. Hier geht es doch im ersten Schritt darum, dass sie erkennen muss, welche Faktoren für die Berechnung der Unterhaltsanteile der Verpflichteten eine Rolle spielen. Denn auch bei der Deckelung des Unterhaltsanspruchs des Studis sind ja die (angeblichen) Berücksichtigungsfaktoren, die hier angeführt werden nicht oder sehr eingeschränkt von Interesse.


    Ich möchte den Gedanken von frase aufgreifen. Man sollte als ersten Schritt versuchen, die Entscheidung zu verstehen. Eben nachlesen, die Bestimmungen, auf welchen das Urteil basiert, kann man ja auch nachlesen. Und dann schauen - zweiter Schritt - ob das Gericht die wesentlichen Faktoren berücksichtigt hat. Dabei hilft gerne der Anwalt des Vertrauens. Und bitte nicht vergessen, es gibt die Möglichkeit der Berufung, allerdings auch Berufungsfristen.


    TK

  • Nein, in Familiensachen gibt es schon seit nunmehr 14 Jahren keine Berufungen mehr, sondern seit 2008 Beschwerden (117 FamFG).

    Eine Lektüre des FamFG ist nach 14 Jahren und 40.000 Forenbeiträgen durchaus einmal zu empfehlen.

    Was sollen denn "Berücksichtungsfaktoren" überhaupt sein und woraus sollte sich eine Deckelung des Unterhaltsanspruchs von Studenten ergeben?


    Gibt es denn überhaupt schon einen Beschluss des Gerichtes, oder handelt es sich hier lediglich um den Antrag des Kindes, welcher dem Vater durch das Gericht zugestellt wurde?


    Da in diesem Verfahren Anwaltszwang herrscht, dürfte der Vater durch das Gericht ja darauf längst hingewiesen worden sein.