Sorgerecht bei Großeltern, Unterhaltspflicht

  • Hallo zusammen.

    Mein Partner hat ein 16 Jähriges Kind, für das er Unterhalt zahlt, Titulierung bis zum 18. Lebensjahr.

    Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht. Das Kind wohnt allerdings schon immer bei den Großeltern (Eltern der Mutter). Das Sorgerecht ist 2020 auf die Großeltern übergegangen.

    Seitdem die Großeltern das Sorgerecht haben, müsste die Mutter doch ebenfalls unterhaltspflichtig sein oder? Würde das den festgelegten Unterhalt, den mein Partner zahlt schmälern oder wird der Unterhalt, den die Mutter zahlen muss, komplett unabhängig davon berechnet?

    Wir wissen nicht, ob die Mutter seither auch irgendwelche Zahlungen leistet bzw. weiß ich eben nicht, ob sie auch was zahlen müsste.

    Bevor wir ggf. mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen, wollte ich fragen, was hier korrekt ist.

    Vielen Dank vorab.

  • Hallo Adieu26,


    Wird das Kind von "dritten" betreut, sind beide Elternteile dem Grunde nach unterhaltspflichtig.


    Wird der Unterhalt derzeitig übers Jugendamt gezahlt?


    edy

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  • Hallo Adieu26,


    Das JA wird m.E. nicht freiwillig einlenken ( du kannst es versuchen) .


    Ein Beratungsgspräch bei einem Fachanwalt ( ca. 200€) könnte Klarheit schaffen.


    edy

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  • Hier stellt sich die Frage, über welchen Bereich des Jugendamtes die Zahlungen laufen.

    Da das Sorgerecht den Großeltern übertragen wurde, kann ja keine Beistandschaft mehr bestehen und die Zahlungen müssten, da das Kind ja bei den Großeltern lebt, über die wirtschaftliche Jugendhilfe laufen.

  • Wie hoch ist der Titel?

    Wie hoch ist der Zahlbetrag?

    Von wem bekommt man Post welchen Inhaltes?


    Daraus ließe sich ableiten, ob es hier tatsächlich um Unterhalt geht oder um einen Kostenbeitrag für eine Großelternpflege.


    Eine Beistandschaft kann auch ohne Sorgerecht der Mutter noch bestehen, z.B. wenn die Großeltern nach § 1630 Abs.3 BGB vertretungsberechtigt sind.

  • Danke für deine Nachricht.

    110% entsprechend 522 Euro seit Januar.

    Der Kontakt/Ansprechpartner vom Landratsamt/Jugendamt hat sich seit Jahren nie geändert. Ob da eine genaue Abteilung genannt wird, müsste ich nachschauen.

  • Okay, das ist definitiv Unterhalt und kein Kostenbeitrag.


    Die Ausgangsfragen sind damit grundsätzlich berechtigt. Lebt das Kind bei den Großeltern, könnte man eine Haftungsberechnung aus dem Gesamteinkommen beider Elternteile vornehmen. Ähnlich wie bei einem volljährigen Kind. Man könnte sich damit an den Beistand wenden. Das ist jedoch höchst risikobehaftet und kann zu einer enormen Erhöhung des Unterhaltes führen. Der Bundesgerichtshof hat erst 2020 erneut seine schon lange bestehende Rechtsprechung wiederholt, die besagt, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen sei, wenn das Kind fremduntergebracht ist. Das waren zwar immer Fälle von Halbwaisen, die Rechtsprechung ist jedoch auch bei lebenden Elternteilen anwendbar.


    Das heißt konkret: Würde der Beistand (sofern es hier tatsächlich noch einen gibt) dies entsprechend anwenden, so müsste er das Einkommen beider Elternteile addieren, dann in die Düsseldorfer Tabelle einstufen, dann den Bedarf verdoppeln und eine Haftungsberechnung im Verhältnis der Einkommen zueinander vornehmen. Oder etwas einfacher und salopp ausgedrückt. Der zu zahlende Unterhalt kann sich durch die Unterbringung bei den Großeltern im Extremfall einfach verdoppeln, wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist.

  • Vielen herzlichen Dank für eure Antworten. Wir möchten natürlich unbedingt vermeiden, dass noch mehr gezahlt werden muss und deshalb hab ich erst mal hier nachgefragt, bevor wir da unbedacht irgendwas lostreten...

  • Hallo,


    Oder etwas einfacher und salopp ausgedrückt. Der zu zahlende Unterhalt kann sich durch die Unterbringung bei den Großeltern im Extremfall einfach verdoppeln, wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist.


    was ist mit den Leitlinien z.B. des OLG FFM ?


    Zitat

    Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein
    Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen
    aus der Düsseldorfer Tabelle ergibtedy


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  • Trotha : Die Antragsberechtigung eines Vormundes oder Pflegers ergibt sich aus § 1713 BGB.


    edy : Völlig korrekt dein Hinweis. Die Kontrollberechnung wird aber problemlos eingehalten. Der sich aus dem alleinigen Einkommen eines Elternteils ergebende Bedarf ist hier einfach genau doppelt so hoch wie im Residenzmodell bei einem Elternteil, weil der Betreuungsunterhalt nicht durch den anderen Elternteil erbracht wird, aber berücksichtigt werden muss. Also wird er in der Rechtsprechung in der gleichen Höhe wie der Barunterhalt monetarisiert. Das hat der BGH selbst bei einer Unterhaltszahlung von 160% bejaht. Hier mal der etwas eingekürzte Leitsatz


    Schuldet ein Elternteil (...) seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. (...) Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) Unterhalt schuldet.

  • Danke nochmal für eure Antworten. Angenommen der Unterhalt würde nun neu berechnet werden, anhand der Einkommen von Mutter und Vater.

    Warum sollten sowohl Mutter als auch Vater verpflichtet sein, zusätzlich zum Barunterhalt auch einen Betreuungsunterhalt zu zahlen?

    Ist das nicht von den Großeltern zu leisten?

    Sonst würden sich ja teils utopische Zahlungen ergeben, zusätzlich zu dem Einkommen, das die Großeltern ja auch noch haben.

  • Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt, jener aus Barunterhalt+Betreuungsunterhalt besteht, von den beiden Elternteilen zu tragen. Dass die Großeltern tatsächlich die Betreuung leisten oder eigenes Einkommen haben, befreit die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht. Nur wenn die Eltern nicht leistungsfähig wären, könnte auch auf die nachrangige Unterhaltspflicht der Großeltern abgestellt werden. Und ja, da können sehr hohe Unterhaltssummen herauskommen. Die berechtigte Forderung nach der Beteiligung der Mutter kann damit rechnerisch komplett nach hinten losgehen.

  • Hi,


    anders ausgedrückt, im klassischen Fall sind Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zwei Elemente des Pakets "Unterhalt," die von der Wertigkeit gleich einzuordnen sind und eben unterschiedlich zwischen den Verpflichteten aufgeteilt werden können. Wenn nun keiner der Elternteile betreut, dann kann es eben zu einer Verdoppelung kommen, wobei einmal die Deckelung nach oben zu beachten ist, aber auch zu prüfen ist, ob den Großeltern nicht der Status einer Pflegefamilie zukommt (das geht auch bei Großeltern), dann das JA den Pflegesatz zahlt, und seinerseits die Eltern in Anspruch nimmt. Dann würde allerdings anders gerechnet werden. Letztere Alternative habe ich nur der Vollständigkeit halber hinzu gefügt. TR hat das ja auch schon etwas verklausuliert genannt.


    Erster Schritt sollte also ganz sauberes rechnen sein. Ehe man irgendwas von irgendwem fordert. Und wenn man die Alternativen hat, dann kann man entscheiden, wie man weiter vorgeht.


    TK

  • Herzlichen Dank für eure Erklärungen.

    Die Beistandschaft seitens JA wurde vor kurzem beendet, obwohl das eigentlich schon seit 2020 der Fall gewesen wäre. Unterhalt wird nun direkt an die Großmutter bezahlt.


    Wir werden was das Thema betrifft erst mal die Füße still halten und uns voraussichtlich eine anwaltliche Erstberatun in Anspruch nehmen.

    Nächstes Jahr wird das Kind 18, dann sieht eh schon wieder alles anders aus.