Hallo!
Ich bitte ma um Teilhabe am Wissen und Erfahrung.
Die Situation ist wie folgt.
KM betreut die 5 Kinder und hat nachweislich ein bereinigstes Nettoeinkommen von 5.800,-. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. KV hat ein bereinigstes Nettoeinkommen von 2.800,- . KM und KV sind seit 20 Jahren verheiratet. Seit zwei Jahren läuft ein hopriges Scheidungsverfahren mit keinem Ziel in Sicht, da die KM mit allenAuskünften mauert und erst nach gerichtlichen Beschüssen diese erteilt.
Einstufung der Kinder Stufe I der DDT nach dem alleinigen Einkommen des Vaters mit Abstufung für den Barunterhalt. Stufe 14! nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und hier wird angeblich nicht abgestuft....warum auch immer. Bis 2022 zahlte der KV bis an seinen angemessenen Sebstbehalt und konnte gerade so den Unterhaltsvorschuss zahlen. Zunächst hatte er weniger bezahlt, woraufhin die KM das Jugendamt einschaltete. Ein Gespräch mit dem JA über das hohe Einkommen der Mutter blieb ergebnisos, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nachweisbar, weil keine Auskünfte und nur Vermutungen vorlagen, die das JA nicht interessierten. Weiteren offenen Barunterhalt wurde nicht von der Mutter versucht gerichtlich einzuklagen, nur in jedem der 127 Schreiben an das Gericht wehleidig erwähnt.
Eigentlich könnte der Einkommensunterschied über den Trennungsunterhalt und später Aufstockungsunterhalt gelöst werden und dann könnte und würde der KV auch mehr Unterhalt zahlen, ggf. auch ohne Abstufung, dass den Kindern mehr bleibt. Nun hat sich die Rechtssprechung geändert und ermöglicht dem betreuenden Elternteil den Abzug des sogenannten ungedeckten Bedarfes des/ der Kinder. Dieser Bedarf errechnet sich aus der Einstufung nach der DDT aus dem gemeinsamen Einkommen der Kinder OHNE Abstufung aufgrund der Vielzahl...so rechnet meine Anwältin und ein neues Urteil habe ich gefunden, die genauso rechnen. Das bedeutet, dass die Mutter nun selbst deutlich weniger verfügbares Einkommen hat und kaum Trennungsunterhalt zu zahlen ist.
Frage I : Wird und wenn nein, warum nicht, das halbe Kindergeld, dass bisher nicht abgezogen wurde, bei dem Gesamtbedarf in Abzug gebracht? Die Begründung der neueren Rechtssprechung kann ich ja noch nachvollziehen, wenn man auf die noch intakte Familie abstellt, bei der sich der Bedarf des Kindes aus der Lebenststellung beider Eltern ableitet. Dann würde jedoch eine Familie auch das Kinderged komplett vorrangig für den Bedarf ausgeben und dann an das eigene Einkommen gehen?!
Frage II : Warum wird nicht abgestuft beim Gesamtbedarf. Das führt im vorliegenden Fall zu der absurden Situation, dass ein Elternteil ohne Trennungsunterhalt auf Grundsicherungsniveau ist und der andere nur knapp drüber, während die Kinder nach Stufe 14! DDT, also mit über 1000,- je Kind berechnet sind. In meinen Augen hält das keiner Biligkeitsabwägung stand und würde auch in der intakten Familie nicht gelebt werden. Gibt es hier ansätze den Gesamtbedarf zu mindern?
Und nun zur entscheidenden Frage III :
Trennungsunterhalt werde ich auf absehbare Zeit nicht bekommen, da weiterhin noch keine vollständigen Auskünfte vorliegen und auch noch über verschiedene Positionen gestritten werden wird, wie z.B. Wohnvorteil durch bewohnen in einer abbezahlten Immobilie etc. . Die gegnerische Anwätin arbeitet auch feißig mit Legenden an einer möglichen Versagung (Stalking, Straftaten, neue Partnerschaft) oder sehr engen Befristung.
Durch die neuen Selbsbehaltsätze von 2023 und dem deutlich gestiegenen Kindesunterhalt, habe ich vor mich weiterhin auf den angemessenen Selbstbehalt zu berufen und würde nun wieder weniger zahen, als den Unterhaltsvorschuss, woraufhin die KM das Jugendamt wieder von der Leine lassen wird. Ich brauche auch Geld zum Leben und Umgang mit den Kindern und kann nicht auf Zahlungen hoffen, die irgendwann vieleicht mal kommen. Allein die Miete für eine angemessene Wohnung, in der ich auch Umgang mit den Kindern haben kann, ist deutlich teurer, als die den Selbstbehalten zu Grunde liegenden Sätze.
Meine Anwältin rät mir davon ab und sieht kein erhebliches finanzieles Ungleichgewicht. Sie bezieht sich auf die Berechnung vom Trennungsunterhalt mit Abzug des offenen Gesamtbedarfes nach dem beiderseitigen Einkommen und dem Teil, den ich noch trage. Dann Wäre es 1650,- bei mir und Kindesmutter 2.300,- ......Kinder bei 1.000,- minus meinen Unterhalt, den ich zahle, bereits bei der Mutter in Abzug gebracht, also im Luxussegment versorgt. In der Rechtssprechung und Schrifttum wird dieser nach Abzug des offenen Barunterhaltes beim betreuenden Elterntei bei mind. 500,- gesehen. Das liegt doch hier eindeutig vor?!
Frage IIIa : Wird auch bei der Frage der Beteiligung am Barunterhalt dieser nach dem gemeinsamen Einkommen ohne Abstufung berechnet? Ich habe Urteile aus 2021 aus dem für zuständigen OLG-Bereich gelesen, wo das OLG es -noch- nicht getan hat, obwohl die Entscheidung des BGH zum Trennungsunterhat schon bekannt war. Dort tun sie es auch. Bei der Frage der Beteiligung wird weiter nur der offenen Barunterhat nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils beim anderen in Abzug gebracht.
Weiterhin ein älteres Urteil 10 UF 95/05 OLG Brandenburg
Zitat : RN 115 Die so genannte Subsidiaritätsregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB soll das unterhaltsberechtigte Kind nicht besser stellen, sondern unbillige Ergebnisse im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vermeiden. Deshalb richtet sich der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes auch in diesem Fall alleinnach dem Einkommen des nach der gesetzlichen Grundregel an sich barunterhaltspflichtigen nicht betreuenden Elternteils und nicht nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.
Weiterhin beruht das Erfordernis des erheblichen finanziellen Ungeichgewichtes offenkundig auf dem Gedanken dem betreuenden und berufstätigen Elterneteil berechtigt zu entlasten. Dies iegt hier nicht vor, denn die KM ist aufgrund einer psychischen Erkrankung, die leider auch das gesamte Scheidungsverfahren beeinträchtigt, nicht erwerbstätig. Sie betreut ausschließlich die Kinder, 8,10,13, 15 und 17 Jahre. Alle im schulpflichtigen Alter. Der Betreuungsanteil bei den Älteren, dürfte auch nicht mehr allzu groß sein. Das muss doch auch berücksichtigt werden?!
Wenn ich meiner Anwätin Folge sieht das Ergebnis wie folgt aus.
5 Kinder werden nach Stufe 14 der DDT mit je um die 1200,- am Bedarf bei beiden Eltern in Abzug gebracht abzgl. halbes Kindergeld. Mutter bleiben dann 2700,- und Vater bei Beschränkung auf angemessenen Sebstbehalt bei 1380,-, dem Grundsicherungsniveau. Das soll eine ausgewogene Verteilung sein?
Was sagt die Gemeinde dazu?
Danke