Hoher Einkommensunterschied Beteiligung am Barunterhalt

  • Hallo!

    Ich bitte ma um Teilhabe am Wissen und Erfahrung.

    Die Situation ist wie folgt.

    KM betreut die 5 Kinder und hat nachweislich ein bereinigstes Nettoeinkommen von 5.800,-. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. KV hat ein bereinigstes Nettoeinkommen von 2.800,- . KM und KV sind seit 20 Jahren verheiratet. Seit zwei Jahren läuft ein hopriges Scheidungsverfahren mit keinem Ziel in Sicht, da die KM mit allenAuskünften mauert und erst nach gerichtlichen Beschüssen diese erteilt.

    Einstufung der Kinder Stufe I der DDT nach dem alleinigen Einkommen des Vaters mit Abstufung für den Barunterhalt. Stufe 14! nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und hier wird angeblich nicht abgestuft....warum auch immer. Bis 2022 zahlte der KV bis an seinen angemessenen Sebstbehalt und konnte gerade so den Unterhaltsvorschuss zahlen. Zunächst hatte er weniger bezahlt, woraufhin die KM das Jugendamt einschaltete. Ein Gespräch mit dem JA über das hohe Einkommen der Mutter blieb ergebnisos, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nachweisbar, weil keine Auskünfte und nur Vermutungen vorlagen, die das JA nicht interessierten. Weiteren offenen Barunterhalt wurde nicht von der Mutter versucht gerichtlich einzuklagen, nur in jedem der 127 Schreiben an das Gericht wehleidig erwähnt.

    Eigentlich könnte der Einkommensunterschied über den Trennungsunterhalt und später Aufstockungsunterhalt gelöst werden und dann könnte und würde der KV auch mehr Unterhalt zahlen, ggf. auch ohne Abstufung, dass den Kindern mehr bleibt. Nun hat sich die Rechtssprechung geändert und ermöglicht dem betreuenden Elternteil den Abzug des sogenannten ungedeckten Bedarfes des/ der Kinder. Dieser Bedarf errechnet sich aus der Einstufung nach der DDT aus dem gemeinsamen Einkommen der Kinder OHNE Abstufung aufgrund der Vielzahl...so rechnet meine Anwältin und ein neues Urteil habe ich gefunden, die genauso rechnen. Das bedeutet, dass die Mutter nun selbst deutlich weniger verfügbares Einkommen hat und kaum Trennungsunterhalt zu zahlen ist.

    Frage I : Wird und wenn nein, warum nicht, das halbe Kindergeld, dass bisher nicht abgezogen wurde, bei dem Gesamtbedarf in Abzug gebracht? Die Begründung der neueren Rechtssprechung kann ich ja noch nachvollziehen, wenn man auf die noch intakte Familie abstellt, bei der sich der Bedarf des Kindes aus der Lebenststellung beider Eltern ableitet. Dann würde jedoch eine Familie auch das Kinderged komplett vorrangig für den Bedarf ausgeben und dann an das eigene Einkommen gehen?!

    Frage II : Warum wird nicht abgestuft beim Gesamtbedarf. Das führt im vorliegenden Fall zu der absurden Situation, dass ein Elternteil ohne Trennungsunterhalt auf Grundsicherungsniveau ist und der andere nur knapp drüber, während die Kinder nach Stufe 14! DDT, also mit über 1000,- je Kind berechnet sind. In meinen Augen hält das keiner Biligkeitsabwägung stand und würde auch in der intakten Familie nicht gelebt werden. Gibt es hier ansätze den Gesamtbedarf zu mindern?


    Und nun zur entscheidenden Frage III :

    Trennungsunterhalt werde ich auf absehbare Zeit nicht bekommen, da weiterhin noch keine vollständigen Auskünfte vorliegen und auch noch über verschiedene Positionen gestritten werden wird, wie z.B. Wohnvorteil durch bewohnen in einer abbezahlten Immobilie etc. . Die gegnerische Anwätin arbeitet auch feißig mit Legenden an einer möglichen Versagung (Stalking, Straftaten, neue Partnerschaft) oder sehr engen Befristung.

    Durch die neuen Selbsbehaltsätze von 2023 und dem deutlich gestiegenen Kindesunterhalt, habe ich vor mich weiterhin auf den angemessenen Selbstbehalt zu berufen und würde nun wieder weniger zahen, als den Unterhaltsvorschuss, woraufhin die KM das Jugendamt wieder von der Leine lassen wird. Ich brauche auch Geld zum Leben und Umgang mit den Kindern und kann nicht auf Zahlungen hoffen, die irgendwann vieleicht mal kommen. Allein die Miete für eine angemessene Wohnung, in der ich auch Umgang mit den Kindern haben kann, ist deutlich teurer, als die den Selbstbehalten zu Grunde liegenden Sätze.

    Meine Anwältin rät mir davon ab und sieht kein erhebliches finanzieles Ungleichgewicht. Sie bezieht sich auf die Berechnung vom Trennungsunterhalt mit Abzug des offenen Gesamtbedarfes nach dem beiderseitigen Einkommen und dem Teil, den ich noch trage. Dann Wäre es 1650,- bei mir und Kindesmutter 2.300,- ......Kinder bei 1.000,- minus meinen Unterhalt, den ich zahle, bereits bei der Mutter in Abzug gebracht, also im Luxussegment versorgt. In der Rechtssprechung und Schrifttum wird dieser nach Abzug des offenen Barunterhaltes beim betreuenden Elterntei bei mind. 500,- gesehen. Das liegt doch hier eindeutig vor?!

    Frage IIIa : Wird auch bei der Frage der Beteiligung am Barunterhalt dieser nach dem gemeinsamen Einkommen ohne Abstufung berechnet? Ich habe Urteile aus 2021 aus dem für zuständigen OLG-Bereich gelesen, wo das OLG es -noch- nicht getan hat, obwohl die Entscheidung des BGH zum Trennungsunterhat schon bekannt war. Dort tun sie es auch. Bei der Frage der Beteiligung wird weiter nur der offenen Barunterhat nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils beim anderen in Abzug gebracht.

    Weiterhin ein älteres Urteil 10 UF 95/05 OLG Brandenburg

    Zitat : RN 115 Die so genannte Subsidiaritätsregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB soll das unterhaltsberechtigte Kind nicht besser stellen, sondern unbillige Ergebnisse im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vermeiden. Deshalb richtet sich der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes auch in diesem Fall alleinnach dem Einkommen des nach der gesetzlichen Grundregel an sich barunterhaltspflichtigen nicht betreuenden Elternteils und nicht nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.


    Weiterhin beruht das Erfordernis des erheblichen finanziellen Ungeichgewichtes offenkundig auf dem Gedanken dem betreuenden und berufstätigen Elterneteil berechtigt zu entlasten. Dies iegt hier nicht vor, denn die KM ist aufgrund einer psychischen Erkrankung, die leider auch das gesamte Scheidungsverfahren beeinträchtigt, nicht erwerbstätig. Sie betreut ausschließlich die Kinder, 8,10,13, 15 und 17 Jahre. Alle im schulpflichtigen Alter. Der Betreuungsanteil bei den Älteren, dürfte auch nicht mehr allzu groß sein. Das muss doch auch berücksichtigt werden?!


    Wenn ich meiner Anwätin Folge sieht das Ergebnis wie folgt aus.

    5 Kinder werden nach Stufe 14 der DDT mit je um die 1200,- am Bedarf bei beiden Eltern in Abzug gebracht abzgl. halbes Kindergeld. Mutter bleiben dann 2700,- und Vater bei Beschränkung auf angemessenen Sebstbehalt bei 1380,-, dem Grundsicherungsniveau. Das soll eine ausgewogene Verteilung sein?


    Was sagt die Gemeinde dazu?

    Danke

  • Eine etwas verworrene Darstellung, die selbst für jemanden mit Kenntnissen nur schwer zu verstehen ist. Nach meiner Auffassung sollte man zunächst mal Trennungs- und Kindesunterhalt voneinander trennen. Zumindest bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Vaters für den Kindesunterhalt, ist Trennungsunterhalt nicht hinzuzurechnen, wenn dieser gar nicht gezahlt wird. Sollte die Zahlung aufgenommen werden, könnte man dies neu beurteilen.


    Bei 5 Kindern und einem Einkommen von 2.8 netto, ergibt sich in der Regel wohl ein Mangelfall unterhalb der Stufe I DDT.


    Warum du immer das beiderseitge zusammengerechnete Einkommen erwähnst, ist für mich nicht nachvollziehbar. Mir ist lediglich die Entscheidung XII ZB 325/20 des BGH bekannt, welche eine solche Berechnung vornimmt, um den Haftungsanteil am Mehrbedarf zu berechnen. Ein solcher Mehrbedarf kann im Mangelfall jedoch überhaupt nicht existieren, sodass das Einkommen der Mutter zunächst mal grundsätzlich nicht relevant ist. Insofern stellt sich mir auch nicht die irrelevante Frage einer Herabgruppierung.


    Falls eine solche Entscheidung auch für die Berücksichtigung von Kindern beim Trennungsunterhalt getroffen wurde, so kenne ich diese noch nicht. Würde aber im Kontext der jüngeren BGH Entscheidungen Sinn ergeben.


    Die Frage, ob die Mutter anteilig für den Barunterhalt mit haften könnte, halte ich dagegen für gerechtfertigt. Zumindest für die Dauer bis zur Aufnahme von Trennungsunterhalt. Hier wird nicht das Einkommen der Eltern addiert, sondern die Differenz betrachtet und geschaut, ob der Selbstbehalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gefährdet ist. Das könnte hier durchaus vorliegen. Die Rechtsprechung der Gerichte dazu ist sehr unterschiedlich bzw. kaum existent. Die niedrigste Differenz, die nach meiner Kenntnis je von einem OLG bejaht wurde, waren 500 €. Ich könnte mir aber vorstellen, dass dies vorm BGH nicht mehr Stand gehalten hätte. Wenn das Einkommen der Mutter auch nur halbwegs glaubhaft dargelegt werden kann, könnte man es darauf ankommen lassen. Das Prozessrisiko wäre hoch. Dass das Jugendamt einen derartigen Hinweis ignoriert(e), halte ich für bedenklich.

  • Hallo!

    Ja, mir geht es um die Zeit bis Trennungsunterhalt und darüber hinaus, ob nicht eine Berufung auf die Beteiligung am Barunterhalt nicht günstiger ist. Denn wenn man nur den von mir nicht geleisteten Barunterhalt bei der Mutter in Abzug bringt, Ist die Einkommensdifferenz erheblich und ließe Raum für eine Quotenberechnung, wie sie der BGH ausdrücklich vorsieht. Zu berücksichtigen istvor allem, dass der betreuende Elternteil nicht berufstätig ist und somit eigentlich keine großen wertenden Veränderungen zu dessen Gunsten vorgenommen werden sollten.

    Meine erste Anwältin hatte mir noch gesagt, ich sollte froh sein, wenn das Gericht mich nicht zu einem Nebenjob zwingt. Trennungsunterhalt sah sie nicht. Woraufhin ich zu Anwältin zwei gewechselt bin, mit der ich in dem Punkt nun auch wieder über Kreuz liege.

    325/20 bezieht sich nur auf die Frage des Mehrbedarfes. Es gibt allerdings ein weiteres, bei dem der Gedanke auch auf den Trennungsunterhalt angewendet wird.(XII ZB 474/20 XII ZB 474/20 Randnummer 41.

    Generell scheint sich der Gedanke durchzusetzen, ohne zum Beispiel die Frage der dann Anrechnung des gesamten Kindergeldes nachzugehen, den man bei der Betrachtungsweise durchaus haben kann. Warum soll nochmal ein Betrag in relevanter Höhe für den nun viel höheren Bedarf außen vor bleiben? Wie immer wird krampfhaft nach einer Entlastung beim betreuenden Elternteil, meist der Mutter, gesucht, ohne an eine Entlastung beim Barunterhaltspflichtigen zu denken.

    Bei den 500€ ist ja nun die große Frage ob unter Berücksichtigung nur des Anteils am Barunterhalt nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils oder nach dem Gesamteinkommen. Mein Anwätin meint am Gesamteinkommen, so dass es nur reativ knapp über 500,- Differenz liegt. Wenn nur nach meinem Einkommen, dann ist die Differenz über 3000,- . Es gibt dazu -nnoch- keine Urteile. Selbst neuere vom OLG Brandenburg rechnen bei der Frage der Beteiligung am Barunterhalt noch mit der Beteiligung nur am Bedarf nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils.

    Mit Logik versuche ich es nicht mehr, denn ich bin schlicht fassungslos, wie selbst bei so günstigen Verhältnissen bei den Kindern und der Mutter selbst die eigene Anwältin keine Möglichkeit sieht, über den notwendigen Selbstbehalt zu kommen.


    Warum wäre das Prozessrisiko hoch für mich, wenn ich es darauf ankommen lasse?

  • Die von dir genannte Entscheidung hat keine 41 Randnummern. Aber ist auch egal. Wenn der BGH auch bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes den Bedarf der Kinder aus dem gemeinsamen Einkommen berechnet, dann ist es halt so.


    Es ist durchaus vorstellbar, dass er diese Rechtsauffassung auch auf die Frage der Barunterhaltshaftung eines betreuenden Elternteils beim Kindesunterhalt ausweiten könnte und damit zunächst das Einkommen des betreuenden Elternteils reduziert, welches dann mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu vergleichen wäre. Bisher gab es unter Berücksichtigung der neueren BGH-Rechtsprechung noch keine Entscheidung in dieser Frage und ich wöllte an deiner Stelle auch nicht der Erste sein.


    Da du dich bereits umfassend informiert hast und in rechtsanwaltlicher Betreuung befindest, wirst du in einem Internetforum auch nicht weiterkommen. Verbindlich entscheiden kann deine Fragen ausschließlich ein Gericht. Oder mehrere.

  • Die anwaltliche Betreuung ist leider nicht so, wie ich sie mir vorstellen würde. Denn regelmäßig treten Fehler auf oder abweichende Berechnungen zu meinem Nachteil können oder wollen nicht erklärt werden. Aus der Erfahrung heraus, dass die anwaltliche Vertretung aufgrund des speziellen Falles auch zum Teil überfordert oder desinteressiert ist, bin ich leider gezwungen mich selbst einzulesen. Natürlich übersehe ich viel und frage daher in so einem Forum nach. Mein Eindruck ist, dass es Glück ist einen Anwalt zu finden, der Interesse hat sich in einen seltenen Fall einzuarbeiten und für den Mandanten zu kämpfen man lieber Schema F macht, was im Verhältnis zum eigenen Aufwand einen besseren Ertrag garantiert. Ist ja schon Anwältin zwei, weil die erste weder auf die Idee gekommen ist, dass ich Anspruch auf Trennungsunterhalt erhalten könnte, noch überhaupt etwas von dem Thema Beteiligung am Barunterhalt zu wissen schien.

    Aus der Erkenntnis heraus, dass ich natürlich auch nur Inselwissen habe, bitte ich um Einschätzungen, ob meine Argumentation schlüssig oder aus Gründen, die ich übersehe, abwegig ist. Ich habe eh schon aufgrund meiner Position als nichtbetreuendes Elternteil die Axxxkarte, da muss ich nicht um abwegige Positionen kämpfen.

    Das oben dargestellte Ergebnis ist in meinen Augen dermaßen außer Verhältnis, dass ich mir bei aller schlechter Erfahrung bisher kaum vorstellen kann, dass hier keine Entlastung für mich möglich ist. Wir reden ja hier nicht über einen echten Mangelfall, sondern, dass die Kinder nach Stufe 14! DDT berechnet werden und ich auf Grundsicherungsniveau trotz Erwerbstätigkeit bin, während dem betreuenden Elternteil ohne Erwerbstätigkeit rund 1000 Euro mehr bleiben. Eigentlich bin ich dann noch gesteigert Unterhaltspflichtig und müsste zusätzlich einen Nebenjob aufnehmen und manche Abzüge, die ich vornehme, wie Altersvorsorge, sind dann auch eher nicht anzuerkennen.

    :?:

    Danke

  • Natürlich ist es ein Mangelfall, wenn du weniger als Stufe I zahlen kannst. Und selbstverständlich bist du gesteigert unterhaltspflichtig gegenüber den minderjährigen Kindern. Die einzige Grenze der gesteigerten Unterhaltspflicht ist die Unmöglichkeit.


    Deine Kinder werden beim Kindesunterhalt nicht nach Stufe 14 berechnet. Dabei handelt es sich nur um eine fiktive Rechnung, um die Kinder-Position für den Trennungsunterhalt auszurechnen. Das hat aber auf den Kindesunterhalt grundsätzlich keine Auswirkung. Dort wird nur nach deinem Einkommen gerechnet. Reicht dein Einkommen nicht aus, kommt eine anteilige Barunterhaltshaftung anderer Verwandter, auch der Mutter, in Frage. Dabei ist die Einkommensidifferenz zu betrachten. Nach der neueren Rechtsprechung zu anderen Unterhalsthemen, könnte man vom Einkommen der Mutter dann ggf. den Differenzunterhalt zwischen Stufe 14 und deiner Zahlung abziehen. Eine rechtlich vertretbare Position. In dieser Höhe haftet die Mutter durch Naturalunterhalt nämlich bereits am Kindesunterhalt, der sich aus dem Gesamteinkommen der Eltern ergibt. Und durch diesen Abzug wäre das Einkommen der Mutter dann vermutlich auch nicht mehr hoch genug, um eine weitere Haftung am Barunterhalt durchzusetzen. Aber das ist alles nur Spekulation. Ich würde das vorm Amtsgericht sicher versuchen, aber weitergehen würde ich vermutlich nicht.


    Vielleicht gibt es noch leistungsfähige Großeltern.

  • TR, volle Zustimmung. Insbesondere, was die Haftung der Mutter angeht. Diese "rechtlich vertretbare Position" scheint sich immer mehr durchzusetzen, zumindest in den zwei Ländern, wo ich so einigermaßen den Überblick habe. Dass die Mutter in so Fällen sich nicht selbst mit Geld befriedigt, sondern der ermittelte Betrag letztlich in Naturalunterhalt umgesetzt wird, das erscheint mir logisch, weil eben nur so machbar. Für den Vater spielt das aber letztlich, was den Kindesunterhalt angeht, keine Rolle. Er ist ein Mangelfall, wird nicht schlechter gestellt als er ohne den höheren Verdienst der Frau gestellt sein würde.


    Bleibt nur die Frage nach dem Ehegattenunterhalt. Und da müsste man wirklich mal spitz rechnen, ob da noch ein Anspruch besteht. Nach Bereinigung des Einkommens der Mutter. Wobei mir dieses hohe Netto-Einkommen schwer nachvollziehbar ist. Aber seis drum. Warum wird so gerechnet? Ganz einfach: das Gesetz legt die Reihenfolge fest. Erst sind die minderjährigen/privilegierten Kinder unterhaltstechnisch zu befriedigen, dann kommt der Ehepartner dran. Man kann also einen möglichen Anspruch des Partners gar nicht berechnen, wenn man nicht weiß, wie hoch der vorrangig zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch der Kinder ist. Und wenn dann sich der Anspruch der Kinder gegen den Vater erhöht, wegen des erhöhten "Einkommens" , ist auf dieser Basis eine Neuberechnung vorzunehmen.


    Unklar ist mir allerdings, wieso bei diesem Gesamteinkommen der Eltern eine rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Großeltern bestehen sollte. Die Eltern können für ihre Kinder aufkommen.


    TK

  • Großeltern wären nicht leistungsfähig.

    Ich kann den Gedankengang schon nachvollziehen, er führt aber hier zu einem ziemlich extremen Ergebnis. Vater bleibt trotz Erwerbstätigkeit auf Grundsicherungsniveau. Mutter behält ihr hohes Einkommen, weil ihr rechnerisch die Differenz aus Stufe 14 DDT abgezogen wird, obwohl in der Ehe diese Situation nicht so gehandhabt worden wäre. Das ist doch finanziell nicht das Abbild der Situation vor Trennung!


    Beteiligung am Barunterhalt über den Teil, den sie bereits jetzt schon deckt, kommt auch nur gering in Betracht, weil ihr nach Abzug der Differenz aus Stufe 14 nur 800,- mehr bleiben als dem Vater, WENN man so rechnet. Das ist doch absurd. Wenn man nur den Betrag nimmt, den sie aus der Differenz aus Barunterhalt und Zahlungen des Vaters trägt, bleiben ihr noch 5000,- . Natürlich wäre die Stufe I der DDT auch nicht angemessen. Aber hier kann ja das Gericht bei der Frage der Höhe der Beteiligung nachsteuern. Mir geht es ja "nur" um den angemessenen Selbstbehalt. Nur mal um zu veranschaulichen, um welche Summen es hier geht.

    Welche Eltern in einer intakten Familie würden sich bei dem gemeinsamen Einkommen so selbst versorgen bzw. knechten?!


    Eine rechtlich vertretbare Position. In dieser Höhe haftet die Mutter durch Naturalunterhalt nämlich bereits am Kindesunterhalt, der sich aus dem Gesamteinkommen der Eltern ergibt.

    Im Moment doch aber eher noch nicht so überwiegende Meinung für die Frage der Beteiligung am Barunterhalt? Das OLG in meinem Bezirk hat das in dem letzten von mir gefundenen Fall noch nach dem Barunterhalt gerechnet und eine Beteiligung am Barunterhalt bejaht bzw. den angemessenen Selbstbehalt zugestanden. Wie gesagt, in welcher Höhe bleibt ja dann im Ermessen des Gerichtes.

    Erst sind die minderjährigen/privilegierten Kinder unterhaltstechnisch zu befriedigen, dann kommt der Ehepartner dran. Man kann also einen möglichen Anspruch des Partners gar nicht berechnen, wenn man nicht weiß, wie hoch der vorrangig zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch der Kinder ist.

    Würde man hier z.B. wie beim Barunterhalt auch Abstufen wäre das ein vertretbares Ergebnis. Tut man aber nicht. Ich wiederhole mich, dass das Ergebnis in diesem Fall sehr eigenartig ist.

    Das hohe Einkommen bei der Mutter kommt - beide Eltern sind Landesbeamte - durch exorbitant hohe Familienzuschläge zustande, die gesetzlich so bestimmt, bei ihr verbleiben. Das ist doppelt "ungerecht", aber so gewollt, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die Zuschläge nicht im Ansatz so hoch waren. Könnte man ja dem Bedarf zurechnen, weil sie genau dafür gezahlt werden....egal, da besteht keine Chance.

  • Für den Vater spielt das aber letztlich, was den Kindesunterhalt angeht, keine Rolle. Er ist ein Mangelfall, wird nicht schlechter gestellt als er ohne den höheren Verdienst der Frau gestellt sein würde.


    Ich denke schon. Bei der Frage der Frage der Beteiligung am Barunterhalt wird er massiv schlechter gestellt. Insbesondere weil derzeit noch kein Gericht so geurteilt hat und es gesetzlich so nicht geregelt ist. Weiterhin gibt es ältere Urteile ( Siehe oben ) die das dezidiert ausschließen und nur nach dem Einkommen des Vaters den Barunterhalt berechnen. Was in diesem Fall zu einer eindeutigen Beteiligung am Barunterhalt führen würde. Begründung ist, dass die Frage der Beteiligung am Barunterhalt eine Frage der angemessenen Beteiligung an den finanziellen Lasten ist und nicht das Kind/ die Kinder besser stellen soll.

  • In meinem Gerichtsbezirk steht beim Ehegattenunterhalt für 2023

    15. Unterhaltsbedarf

    15.1 Bedarf nach den ehelichen LebensverhältnissenDer Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarfnach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nachdenjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat diesbereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 281 Rn. 27),wird das Einkommen vorab um den Kindesunterhalt, das ist der Zahlbetrag, also derTabellenunterhalt nach Abzug von Kindergeld, gemindert, soweit sich daraus nicht einMissverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH,FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363). Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegattenaus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeitwird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen.

    Kein Wort zur Anwendung der Rechtssprechung des BGH aus den Jahren davor! Kein Wort zum Bedarf nach dem beiderseitigen Einkommen oder offenem Naturalunterhalt oder Bezug zu den neueren Urteilen. Würde man das anwenden wollen, hätte man es ja schon reinschreiben können?!

    Wie seht Ihr das?

    Weitere Frage zu dem Thema. Ein großer Anteil am Einkommen meiner Ex macht der Wohnvorteil mit mindestens 1500 Euro aus. Dies sind ja keine real vorhandenen finanziellen Mittel. Rechnet man nun nach der neueen Rechtssprechung des BGH und zieht bei ihrem Einkommen ohne Wohnvorteil - also real existierende und vorhandene Barmittel - den offenen Naturalunterhalt ab, bleiben ihr 200-300 euro. Das ist doch Irrsinn?! Sie liegt weit unter
    selbst dem notwendigen Selbstbehalt und auch dem Existenzminimum, finanziert aber angeblich den Kindern je 1200,- Unterhalt!


    Könnte man hier argumentativ eine Begrenzung des Abzuges von offenem Naturalunterhalt bis zum notwendigen oder angemessenen Selbstbehalt bei meiner Ex mit Erfolg durchsetzen?

    Dankeschön