Unterhalt für behindertes Kind unter 18, welches in Einrichtung der Behindertenhilfe wohnt

  • Situation:


    Eltern, nicht verheiratet, eigenständige, Örtlich getrennte Haushalte.

    Vater zahlt betitelten Unterhalt an Kindsmutter für geistig behindertes Kind (16 Jahre alt, Markenzeichen G/H / 100% Grad der Behinderung)

    Kind wohnt seit 3 Monaten in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und wird in angrenzender Schule beschult.
    (Vertrag über Wohnen und Betreuen auf unbestimmte Zeit / Schulvertrag).


    Die Mutter holt das Kind 14-tägig (von Freitagabend bis Sonntagmittag) zu sich nach Hause in Ihre Eigentumswohnung ab.

    Kostenbeitrag der Mutter an die Einrichtung/ Schule: 40€/Monat (Unterstützung bei der Versorgung/Umgang Geld im Alltag)
    Anderen Kosten werden durch soziale Leistungsträger, Eingliederungshilfe und Pflegekasse beglichen.

    Frage: Ist der Vater noch mit dem vollen betitelten Betrag der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig (bis zum 18-ten Lebensjahr)?


    Danke schonmal für eure Antworten!
  • Gegenüber der Mutter bist du überhaupt nicht unterhaltsverpflichtet. Die Mutter hat bisher das Kind gesetzlich vertreten. Dazu wäre sie jetzt nur noch bei alleiniger Sorge berechtigt. Bei gemeinsamer Sorge gäbe es derzeit eigentlich gar keinen gesetzlichen Vertreter für Unterhaltssachen.


    Maßgebend für den Unterhaltsanspruch ist, ob ein ungedeckter Unterhaltsbedarf des Kindes besteht. Bei einer Jugendhilfeeinrichtung kann man das meistens klar verneinen. Die Finanzierung von Menschen mit Behinderung befindet sich durch das Bundesteilhabegesetz aber im laufenden Veränderungsprozess und ist aufgrund zahlreicher Ausnahmeregelungen noch etwas verwirrend. Hierzu sollte eine klarstellende Mitteilung des Sozialhilfeträgers an dich erfolgen. Man prüft doch sicher dein Einkommen zwecks Kostenbeteiligung!?


    Sofern der Lebensunterhalt des Kindes durch Leistungen vollständig gedeckt ist, besteht überhaupt kein Unterhaltsbedarf mehr. Die Tage bei der Mutter sind mMn ihre eigene Umgangszeit und damit von ihr selbst zu finanzieren. Ich würde eine Herabsetzung auf 0 und eine Titelherausgabe anstreben.

  • Bezgl. Einkommensprüfung mussten dem Sozialhilfeträger folgende Unterlagen beigestellt werden:

    1. Ausgefüllter BAFÖG Antrag
    2. Gehaltsabrechnungen
    3. Schulbescheinigung weiterer Kinder
    4. Steuerbescheid

    Ein Aufforderung zur Kostenbeteiligung vom Leistungsträger habe ich die letzten 3 Monate nicht erhalten (Ich stufe mich als Gutverdiener ein)

  • In der Jugendhilfe steht in den Auskunftsaufforderungen immer gleich drin, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.


    Steht dazu überhaupt nichts im ersten Anschreiben? Dann würde ich mich direkt mit dieser Frage zunächst an den Leistungsträger wenden.