Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

  • Folgender Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, mit der Bitte um juristisch fachkundige Informationen.

    Eine Demenzkranke steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.

    Der Enkel ist als Betreuer eingesetzt (mit Einwilligungsvorbehalt).

    Die Betreute hat einen Anwalt mit Vollmacht beauftragt gegen den Enkel (Betreuer) tätig zu werden.

    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun, es geht um Unstimmigkeiten mit einem Vertrag zu einer Immobilienübertragung/Schenkung zu einem Einfamilienhaus im Umland einer norddeutschen Großstadt mit erheblichem Wert.

    Dieser Vertrag wurde vor Demenzerkrankung und vor Erteilung der Betreuung abgeschlossen.

    Begünstigter der Schenkung ist der als Betreuer eingesetzte Enkel.

    Das anwaltliche Vorgehen richtet sich also gegen den Betreuer.

    Anwalt der Gegenseite/Enkel betrachtet Anwaltstätigkeit als gegenstandslos, da Großmutter demenzkrank und unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Sie hätte deshalb keinen Anwalt beauftragen dürfen.

    Wie ist der Sachverhalt?

    -        Es besteht ja hier ein klarer Interessenskonflikt zwischen Betreuung und Interessen der Betreuten

    -        Darf die Betreute in diesem Fall einen Anwalt beauftragen?

    -        Nebeninformation: der Betreuten entstehen keine wirtschaftlichen Nachteile, da die Kosten des Anwalts von den 3 Töchtern der Betreuten gezahlt werden.

    -        Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist die Prüfung ob durch Handlung des Betreuers/Enkels gegen den Schenkungsvertrag durch Eintragung einer nicht zulässigen Grundschuld auf die übertragene Immobilie verstoßen wurde. Durch die eingetragene Grundschuld in sechsstelliger Höhe ist bei Überschuldung des Enkels (dafür gibt es valide Verdachtspunkte) das im Schenkungsvertrag zugesagte lebenslange Wohnrecht der Betreuten gefährdet, da dieses im Rang zu Gunsten der Bank auf den zweiten Rang gerutscht ist).

    Das Vorgehen des beauftragten Anwalts ist also in erheblichem Maß im Sinne der Betreuten und betrifft ggf. existentiellen Umfang für die Betreute.

    Der Betreuer dagegen steht natürlich in Interessenkonflikt, der über seinen Anwalt ausgesprochene Einwilligungsvorbehalt ist erheblich zu seinen Gunsten.