Unterhaltstelle verlangt Bewerbungen

  • Hallo Zusammen,


    Ich bin neu hier und habe eine dringende Frage.

    Die Unterhaltstelle verlangt von mir das ich 20 Bewerbungen pro Monat verschicke um nicht ein fiktives Einkommen berechnet zu bekommen. Vorab ist mir klar das die so etwas von mir verlangen dürfen. Da ich Bürgergeld beziehe muss ich mich ohne hin um einen Job bemühen. Aber durch die Arbeitsagentur wurde eine Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme durchgeführt wonach ich vorraussichtlich bis zu 6 Monaten täglich weniger als 3 Stunden (wöchentlich unter 15 Stunden) leistungsfähig bin. Meine Psychologische Situation hätte in diesen Fall Vorrang laut dem Gutachten.



    Einen Ärztlichen Kurzbrief mit der Diagnose und der Medikation haben sie bereits erhalten.



    Meine Frage ist nun, ob die Unterhaltstelle die Sozialmedizinische Stellungnahme berücksichtigen muss oder ob diese im Zuge der erweiterten Erwerbstätigkeit nicht relevant ist.



    Danke im Voraus für eure Antworten.

  • Das Gutachten würde ich der Vorschusskasse vorlegen und um Feststellung der Leistungsunfähigkeit für diesen Zeitraum bitten.


    Teilt die Vorschusskasse deine Auffassung nicht, müssen sie ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Dafür gibt es allerlei verfahrensrechtliche Tricks, gegen die du dich (ggf. mehrfach) wehren musst. Es ist dir daher zu empfehlen, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

  • Hallo DTM84


    Deine gesundheitliche Situation geht die Unterhaltsvorschusskasse inhaltlich nichts an. Im Bewilligungsbescheid zum Bürgergeld sollte die Begründung ausreichend sein. Andernfalls würde ja die UVG-Stelle die Arbeitsweise vom JobCenter anzweifeln.


    Bevor man solch sensiblen Gesundheitsdaten ausreicht, sollte man die Organisation fragen, nach welchen standardisierten, frei zugänglichen Kriterien eine Arbeitsfähigkeit und der damit zu erwirtschaftende Erlös berechnet wird. Und bitte die Information beilegen, wie sich nachvollziehbar die Bewertung und Art der Auswertung von der des JobCenters unterscheidet.


    Hintergrund: Die UVG-Stelle gilt für den Pflichtigen als recht garstig. Es scheint stets unterstellt werden, man möge sich vor dem Unterhalt drücken. Dies führt zu bösartigen, übergriffigen und verletzenden Schriftstücken, die an die Substanz gehen. Selbst der Einbeinige soll noch als Fahrradkurier losfahren.


    Deshalb sollte man mit Intimdaten etwas sorgsam umgehen.


    Grüße

    Jürgen

  • Mit diesem Ratschlag erreicht man rein gar nichts, Jürgen. Er ist kontraproduktiv.


    Denn unterhaltsrechtlich dreht sich beim Mindestunterhalt die Beweislast. Die Vorschusskasse wird bei mangelnder Nachweisführung also einfach die Beträge pauschal einfordern und auch pauschal gerichtlich durchsetzen können. Wenn man sich auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen will, muss man so viel wie möglich darlegen, um den Gläubiger von seiner eigenen Auffassung möglichst außergerichtlich zu überzeugen.


    Fragen nach standardisierten Kriterien der Arbeitsfähigkeit oder der inhaltlich unterschiedlichen Bewertung zum Jobcenter, wird der Gläubiger nicht beantworten. Und er muss es auch gar nicht. Es gab schon jemanden, der versucht hat diese Argumentation gerichtlich durchzusetzen und es damit immerhin vor das Oberlandesgericht schaffte. Und so hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 26.2.2015 – 13 WF 263/14 - festgestellt: "Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB II-Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger im Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein"