Unterhaltsanspruch bei eigener 2. Ausbildung

  • Hallo,


    ich möchte eine Zweitausbildung in einem anderen Berufsfeld beginnen.


    Zu mir:

    31 Jahre alt (Eigenheimbesitzer) , Verheiratet, 1 Kind 6 Jahre alt (mit einer anderen Frau, wo das Kind auch lebt) Unterhaltstitel besteht.

    Erstausbildung: Tischler , Netto ca. 1700€

    Derzeit: Bauhelfer , Netto ca. 2000€

    Zweitausbildung (08/2023): Fachinformatiker , Netto ca. 2600€. // Ausbildungsvergütung: 1. ~850€ Brutto; 2. ~950€ Brutto; 3. ~1100€ Brutto


    Ehefrau auch Voll-Berufstätig.


    Ich möchte die Zweite Ausbildung beginnen um mich Beruflich weiterzuentwickeln, mich finanziell absichern und einen Interessanten Beruf ausüben, den man auch noch im hohen Alter ausüben kann.

    Desweiteren mache ich Derzeit ca. 230h /Monat und meine Tochter möchte mit mir mehr Zeit verbringen.


    Ich würde mit der Stichhaltigen Begründung, dass ich mit Abschluss der Ausbildung den Unterhalt sichern kann.

    Desweiteren möchte ich mit meiner Tochter mehr Zeit verbringen,

    da es ihrer und mein Wunsch ist. Es würde langfristig der Vater-Kind Beziehung zu gute kommen.


    Meine Fragen wären nun:

    Ist es Möglich eine Zweitausbildung zu machen unter den Konditionen?

    Wie verhält sich das in der Ausbildung auf den Unterhalt?


    Ich freue mich auf eine interessante und Informative Kommunikation.

  • Du kannst machen, was immer dir beliebt.


    Beim Unterhalt sind Zweitausbildungen aber regelmäßig unbeachtlich. Das gilt sowohl für das unterhaltsberechtigte Kind als auch für den unterhaltspflichtigen Elternteil. Da du den Mindestunterhalt auch mit deinem derzeitigen Ausbildungsstand sichern kannst, ist das von dir genannte Argument daher nicht wirklich stichhaltig.


    Du musst damit rechnen, dass man weiterhin den Mindestunterhalt bzw. den titulierten Unterhalt von dir verlangt. Man sollte daher die Aufnahme eines Kredites zur Unterhaltssicherung einplanen, wenn man die Zweitausbildung dennoch umsetzen will.


    An deinen Lohnangaben passt aber auch irgendwas nicht. Als Bauhelfer bekommt man mindestens 12,85 € die Stunde, tendenziell eher mehr. Das wären bei 230 Arbeitsstunden eher 2.200 netto. Und warum arbeitet man mit abgeschlossener Berufsausbildung heutzutage überhaupt freiwillig zu diesen abartigen Konditionen? Du solltest mal etwas den Arbeitsmarkt sondieren und dich nicht länger unter Wert verkaufen.

  • Hi,


    noch in Ergänzung zu TR: deine Ehefrau muss dich (mit)unterhalten, also für deinen Unterhalt aufkommen. Aus diesem Grund sehe ich auch keinen Anlass, den Unterhalt für das Kind zu senken. Unerheblich ist auch der Wunsch, mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen. Angesichts der ca. 12 Wochen Schulferien + Brückentagen sollte da auch bei voller Berufstätigkeit des Vaters eine befriedigende Lösung möglich sein.


    TK

  • Ich danke euch beiden für eure Antworten.


    TR:

    230 Arbeitsstunden aufgrund der Tatsache, dass die Wege zur Baustelle unentgeldlich sind. Da gehen etliche Stunden bei drauf.

    Im Grunde habe ich daher einen 14h Arbeitstag.

    Meine Tochter möchte nun so wie ich es verstanden habe das "Wechselmodell" und dies wurde mir auch wider erwarten von der Kindesmutter angeboten. Das ganze liese sich nur nicht mit dem Job vereinbaren, da es schlichtweg nicht Möglich ist bei den Arbeitszeiten.

    Die Zweitausbildung wäre in einem Beruf, der Flexiblere Arbeitszeiten hat und man hat auch die Möglichkeit zum Homeoffice.


    TI: Davon habe ich auch schon gelesen, aber ich meine das war ein "Taschengeld" Paragraph. Dort könne nur ein Prozentualer Anteil mit angerechnet werden. Dort kann sich mittlerweile aber auch die Gesetzeslage geändert haben.

    Ich gebe dir recht mit den Schulferien und Brückentagen.

    Mir geht es nur im Allgemeinen auch um den Alltag, denn mir ist die Erziehung auch sehr Wichtig.

    Meine Tochter lebt leider in gewollten ALG 2 Verhältnissen und wird auch so erzogen.

    Ich habe nicht das Gefühl, dass ich so auch nur annähernd meinen Teil zur positiven Entwicklung Beitragen kann.


    M.T.